Begründung:
Nach Eröffnung des hier maßgeblichen Konkursverfahrens am 2. 3. 2007 und Bestellung des Masseverwalters erstattete dieser verschiedene Berichte, in denen er auch auf die besondere Dringlichkeit von Maßnahmen wegen der spezifischen Situation des betroffenen Sportvereines hinwies (vgl ON 12). Diese ergab sich auch aus einem von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Gutachten (ON 22).Nach Eröffnung des hier maßgeblichen Konkursverfahrens am 2. 3. 2007 und Bestellung des Masseverwalters erstattete dieser verschiedene Berichte, in denen er auch auf die besondere Dringlichkeit von Maßnahmen wegen der spezifischen Situation des betroffenen Sportvereines hinwies vergleiche ON 12). Diese ergab sich auch aus einem von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Gutachten (ON 22).
Der Masseverwalter berichtete im Folgenden über die voraussichtlich bei einer Zerschlagung erzielbare geringe Konkursquote und über die Möglichkeiten des Abschlusses eines Zwangsausgleiches, die er wegen der geringen Zerschlagungsquote befürwortete (ON 26 AS 166). In diesem Zusammenhang stellte er auch einen Antrag auf Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit und stellte dar, dass die Werthaltigkeit der Rechte des Vereines ebenfalls davon abhänge. Auch kündigte er eine Anfechtungsklage gegen die nunmehrige Rekurswerberin an.
Nach seinem folgenden Bericht (ON 27) standen einem Massevermögen von ca EUR 120.000 insgesamt angemeldete Forderungen von ca EUR 53 Mio (davon anerkannt ca EUR 20 Mio) gegenüber, jedoch wurde ein Zwangsausgleich mit einer 20 %-igen Quote unter Befriedigung sämtlicher Masseforderungen ausgehend von den anerkannten Konkursforderungen und unter Rückstehung zahlreicher Gläubiger befürwortet. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen unter Verwertung der Marketingrechte erfolgen. In der folgenden Zwangsausgleich- und Schlussrechnungstagsatzung wurde der Zwangsausgleich angenommen und vom Gericht bestätigt. Die nunmehrige Rekurswerberin versuchte in dieser Tagsatzung eine Sicherstellung zu erreichen, die jedoch aus dem Grundsatz der Gleichstellung der Gläubiger abgelehnt wurde.
Die nunmehrige Rekurswerberin bot in weiterer Folge an, von der Erhebung eines Rekurses gegen die Bestätigung des Zwangsausgleiches Abstand zu nehmen, wenn sie eine bestimme Sicherstellung erhält.
Sie erhob dann am 7. Mai 2007 einen Rekurs, in dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass es einer ausreichenden Sicherstellung für die bestrittenen Forderungen mangle und auch sonst nicht hinreichend dokumentiert sei, wie die Finanzierung des Zwangsausgleiches erfolgen solle. Weiters wäre auch auf § 154 Z 2 KO Bedacht zu nehmen, wonach die Bestätigung eines Ausgleiches dann versagt werden könne, wenn die Konkursgläubiger weniger als 30 % in zwei Jahren oder 40 % in einer längeren Frist erhalten und dies darauf zurückzuführen sei, dass der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht und beschleunigt bzw die Anmeldung des Konkurses verzögert habe. Schließlich weise der Beschluss des Erstgerichtes auch verschiedene formelle Mängel auf.Sie erhob dann am 7. Mai 2007 einen Rekurs, in dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass es einer ausreichenden Sicherstellung für die bestrittenen Forderungen mangle und auch sonst nicht hinreichend dokumentiert sei, wie die Finanzierung des Zwangsausgleiches erfolgen solle. Weiters wäre auch auf Paragraph 154, Ziffer 2, KO Bedacht zu nehmen, wonach die Bestätigung eines Ausgleiches dann versagt werden könne, wenn die Konkursgläubiger weniger als 30 % in zwei Jahren oder 40 % in einer längeren Frist erhalten und dies darauf zurückzuführen sei, dass der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht und beschleunigt bzw die Anmeldung des Konkurses verzögert habe. Schließlich weise der Beschluss des Erstgerichtes auch verschiedene formelle Mängel auf.
Mit dem bereits am 8. Mai 2007 gefassten Beschluss des Rekursgerichtes gab dieses unter anderem dem Rekurs der nunmehrigen Rekurswerberin keine Folge. Es erachtete die Einholung einer Rekursbeantwortung bei rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches als nicht erforderlich. Es begründete ausführlich, warum der Nachweis der Sicherstellung von bestrittenen Forderungen nicht unbedingt Voraussetzung für den Zwangsausgleich sei, unbestrittene Konkursforderungen erst binnen bestimmter Frist nach Bestätigung des Zwangsausgleiches und der Konkursaufhebung erfüllt werden müssten und sonst die Gläubiger bestrittener Konkursforderungen bevorzugt wären. Auch mit der Frage, ob nicht trotzdem eine Bestätigung zu versagen sei, weil keine klare Aussage über die Sicherstellung getroffen werde, setzte sich das Rekursgericht ausführlich auseinander und ging davon aus, dass eine entsprechende Bescheinigung der bestrittenen Ansprüche erforderlich wäre. Es schloss sich unter Hinweis auf einschlägige Literatur der Ansicht an, dass auch ein entsprechender Antrag auf Sicherstellung erforderlich wäre. Unmittelbar zum Rekurs der nunmehrigen Rekurswerberin führte das Rekursgericht aus, dass formell die wesentlichen Bestimmungen des Zwangsausgleiches aus dem Bestätigungsbeschluss ersichtlich seien. Das Vorliegen eines ausreichenden Antrages der Gläubigerin auf Sicherstellung verneinte das Rekursgericht. Was die Frage der Prüfung der Erfüllbarkeit des Ausgleiches anlangt, ging das Rekursgericht davon aus, dass sich das Konkursgericht auf dem Bericht des Masseverwalters stützen konnte und schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien in diesem Zusammenhang an. Zum Versagungsgrund des § 154 Z 2 KO, ging das Rekursgericht davon aus, dass schon dahin zu stellen sei, inwieweit dieser überhaupt auf einen Verein anwendbar wäre und nach Vorentscheidungen jedenfalls restriktiv auszulegen sei. Grundsätzlich dürften zwar die Gründe für den Vermögensverfall der Gemeinschuldnerin nicht bagatellisiert werden. Es seien auch Aspekte der Generalprävention zu beachten und müsse der Minderheitenschutz bedacht werden, jedoch seien auch die Bemühungen des Gesetzgebers, die Schuldner bei Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen zu einer frühen Konkursantrag Stellung zu bewegen, zu berücksichtigen. Daher dürften die Zwangsausgleichsverfahren nicht über Gebühr belastet werden. Primär sei es Aufgabe des Masseverwalters einen Zusammenhang zwischen der angebotenen Quote und der Verzögerung bei der Konkursanmeldung zu berücksichtigen. Dem Bericht des Masseverwalters sei aber zu entnehmen, dass die Gründe für die Überschuldung durch Beiziehung verschiedenster Sachverständiger abzuklären wären und könne eine „Unwürdigkeit" der Gemeinschuldnerin nicht entnommen werden. Auch sei zu bedenken, dass im Falle der Schließung und Zerschlagung ja nur eine ganz geringe Quote zu erzielen wäre. Im Übrigen gab das Rekursgericht noch Rekursen gegen Protokollberichtigungen statt.Mit dem bereits am 8. Mai 2007 gefassten Beschluss des Rekursgerichtes gab dieses unter anderem dem Rekurs der nunmehrigen Rekurswerberin keine Folge. Es erachtete die Einholung einer Rekursbeantwortung bei rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches als nicht erforderlich. Es begründete ausführlich, warum der Nachweis der Sicherstellung von bestrittenen Forderungen nicht unbedingt Voraussetzung für den Zwangsausgleich sei, unbestrittene Konkursforderungen erst binnen bestimmter Frist nach Bestätigung des Zwangsausgleiches und der Konkursaufhebung erfüllt werden müssten und sonst die Gläubiger bestrittener Konkursforderungen bevorzugt wären. Auch mit der Frage, ob nicht trotzdem eine Bestätigung zu versagen sei, weil keine klare Aussage über die Sicherstellung getroffen werde, setzte sich das Rekursgericht ausführlich auseinander und ging davon aus, dass eine entsprechende Bescheinigung der bestrittenen Ansprüche erforderlich wäre. Es schloss sich unter Hinweis auf einschlägige Literatur der Ansicht an, dass auch ein entsprechender Antrag auf Sicherstellung erforderlich wäre. Unmittelbar zum Rekurs der nunmehrigen Rekurswerberin führte das Rekursgericht aus, dass formell die wesentlichen Bestimmungen des Zwangsausgleiches aus dem Bestätigungsbeschluss ersichtlich seien. Das Vorliegen eines ausreichenden Antrages der Gläubigerin auf Sicherstellung verneinte das Rekursgericht. Was die Frage der Prüfung der Erfüllbarkeit des Ausgleiches anlangt, ging das Rekursgericht davon aus, dass sich das Konkursgericht auf dem Bericht des Masseverwalters stützen konnte und schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien in diesem Zusammenhang an. Zum Versagungsgrund des Paragraph 154, Ziffer 2, KO, ging das Rekursgericht davon aus, dass schon dahin zu stellen sei, inwieweit dieser überhaupt auf einen Verein anwendbar wäre und nach Vorentscheidungen jedenfalls restriktiv auszulegen sei. Grundsätzlich dürften zwar die Gründe für den Vermögensverfall der Gemeinschuldnerin nicht bagatellisiert werden. Es seien auch Aspekte der Generalprävention zu beachten und müsse der Minderheitenschutz bedacht werden, jedoch seien auch die Bemühungen des Gesetzgebers, die Schuldner bei Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen zu einer frühen Konkursantrag Stellung zu bewegen, zu berücksichtigen. Daher dürften die Zwangsausgleichsverfahren nicht über Gebühr belastet werden. Primär sei es Aufgabe des Masseverwalters einen Zusammenhang zwischen der angebotenen Quote und der Verzögerung bei der Konkursanmeldung zu berücksichtigen. Dem Bericht des Masseverwalters sei aber zu entnehmen, dass die Gründe für die Überschuldung durch Beiziehung verschiedenster Sachverständiger abzuklären wären und könne eine „Unwürdigkeit" der Gemeinschuldnerin nicht entnommen werden. Auch sei zu bedenken, dass im Falle der Schließung und Zerschlagung ja nur eine ganz geringe Quote zu erzielen wäre. Im Übrigen gab das Rekursgericht noch Rekursen gegen Protokollberichtigungen statt.
Daraufhin stellte die nunmehrige Rekurswerberin den hier maßgeblichen Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats, der die Entscheidung gefällt hatte. Sie begründet ihren Ablehnungsantrag zusammengefasst damit, dass die Entscheidung über den Rekurs im Wesentlichen innerhalb eines Tages gefasst worden sei und schlüsselt im Einzelnen auf, welche Schritte dafür erforderlich sind. Selbst bei größtmöglicher Anstrengung aller beteiligten Gerichtspersonen sei es nahezu unmöglich dies zu vollbringen und stelle sich die Frage, auf Grund welcher Überzeugungen, Bereitschaften und allfälliger Zielsetzungen die handelnden Gerichtspersonen der Gemeinschuldnerin eine solche „beschleunigte" Sonderbehandlung zuteil haben werden lassen. Dies indiziere, dass keine der Lösung der anstehenden Rechtsfragen gebotene inhaltliche Widmung erfolgt sei. Der Verdacht der Befangenheit gründe sich auch auf den besonderen Einsatz für die Raschheit der Entscheidungsfindung. Es sei auch inhaltlich eine Befangenheit abzuleiten. Gehe das Rekursgericht doch von der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens aus, verneine diese jedoch dann für den vorliegenden Fall, woraus sich ergebe, dass der Berichterstatter eine Verwerfung des Rekurses vorgesehen habe. Die verfahrensrechtliche Vorgangsweise habe offensichtlich nur der Beschleunigung des Verfahrens gedient. Der „Lösungsansatz" des Rekurses stehe auch in einem offenkundigen Widerspruch zu den §§ 141 Z 3 und 150 Abs 3 KO. Die herangezogenen Literaturstellen seien ungeeignet; eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe nicht. Dass das Rekursgericht hinsichtlich der Protokollberichtigung dem Rekurs stattgegeben habe, ändere daran nichts. Gerade das mediale Echo des Verfahrens zwinge die Gerichte zu einer besonderen ausgewogenen Entscheidungsfindung.Daraufhin stellte die nunmehrige Rekurswerberin den hier maßgeblichen Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats, der die Entscheidung gefällt hatte. Sie begründet ihren Ablehnungsantrag zusammengefasst damit, dass die Entscheidung über den Rekurs im Wesentlichen innerhalb eines Tages gefasst worden sei und schlüsselt im Einzelnen auf, welche Schritte dafür erforderlich sind. Selbst bei größtmöglicher Anstrengung aller beteiligten Gerichtspersonen sei es nahezu unmöglich dies zu vollbringen und stelle sich die Frage, auf Grund welcher Überzeugungen, Bereitschaften und allfälliger Zielsetzungen die handelnden Gerichtspersonen der Gemeinschuldnerin eine solche „beschleunigte" Sonderbehandlung zuteil haben werden lassen. Dies indiziere, dass keine der Lösung der anstehenden Rechtsfragen gebotene inhaltliche Widmung erfolgt sei. Der Verdacht der Befangenheit gründe sich auch auf den besonderen Einsatz für die Raschheit der Entscheidungsfindung. Es sei auch inhaltlich eine Befangenheit abzuleiten. Gehe das Rekursgericht doch von der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens aus, verneine diese jedoch dann für den vorliegenden Fall, woraus sich ergebe, dass der Berichterstatter eine Verwerfung des Rekurses vorgesehen habe. Die verfahrensrechtliche Vorgangsweise habe offensichtlich nur der Beschleunigung des Verfahrens gedient. Der „Lösungsansatz" des Rekurses stehe auch in einem offenkundigen Widerspruch zu den Paragraphen 141, Ziffer 3 und 150 Absatz 3, KO. Die herangezogenen Literaturstellen seien ungeeignet; eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe nicht. Dass das Rekursgericht hinsichtlich der Protokollberichtigung dem Rekurs stattgegeben habe, ändere daran nichts. Gerade das mediale Echo des Verfahrens zwinge die Gerichte zu einer besonderen ausgewogenen Entscheidungsfindung.
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag ab. Es ging zusammengefasst davon aus, dass Richter dann als befangen anzusehen sind, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Als Wesen der Befangenheit verstand das Erstgericht die Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dabei genüge es, dass eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse. Eine Befangenheit sei immer dann anzunehmen, wenn das Gericht in auffallender und bedenklicher Weise Grundsätze außer Acht lasse, die dem Schutz des Parteiengehörs und der Objektivität des Verfahrens dienten. Davon sei aber hier nicht auszugehen. Dem Argument der Raschheit der Entscheidungsfindung sei entgegenzusetzen, dass sich das Rekursgericht in einem 37 Seiten umfassenden Beschluss ausführlich mit den Argumenten auseinandergesetzt habe und die Begründung keinerlei Anlass für Bedenken in Richtung einer Verletzung der Objektivität biete. Eine inhaltliche Überprüfung sei nicht anzustellen. Auch sei nicht derjenige als befangen einzusehen, der sich bereits eine Meinung gebildet habe, sondern nur derjenige, der nicht bereit sei, davon abzugehen.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.