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Rechtssatz RS0122374×

Rechtssatz RS0122374

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122374

Entscheidungsdatum

15.01.2013

Rechtssatz

Bei der Internetauktion eines privaten Verkäufers auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 135/07t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 135/07t
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/121
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Vgl; Beisatz: Die Abwicklung des Vertrags erfolgt ohne Zutun des Plattformbetreibers, der im Regelfall lediglich Vermittler ist. (T2); Beisatz: Zwischen dem Einlieferer und der Klägerin als Höchstbieterin, also im sogenannten „Marktverhältnis", kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. (T3); Bem: Detaillierte Darstellung des Ablaufs der Online-Auktion, bei der der Seitenanbieter lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt. (T4)
  • 4 Ob 204/12x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 204/12x
    Vgl; Beisatz: Hier: Unternehmerisches Handeln auf eBay. (T5) ; Veröff: SZ 2013/1

Schlagworte

Online-Auktion, Versteigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122374

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20070807_OGH0002_0040OB00135_07T0000_001