Rechtssatz RS0122374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122374
Entscheidungsdatum
15.01.2013
Rechtssatz
Bei der Internetauktion eines privaten Verkäufers auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 135/07t
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 135/07t
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/121
- 2 Ob 137/08y
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
Vgl; Beisatz: Die Abwicklung des Vertrags erfolgt ohne Zutun des Plattformbetreibers, der im Regelfall lediglich Vermittler ist. (T2); Beisatz: Zwischen dem Einlieferer und der Klägerin als Höchstbieterin, also im sogenannten „Marktverhältnis", kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. (T3); Bem: Detaillierte Darstellung des Ablaufs der Online-Auktion, bei der der Seitenanbieter lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt. (T4)
- 4 Ob 204/12x
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 204/12x
Vgl; Beisatz: Hier: Unternehmerisches Handeln auf eBay. (T5) ; Veröff: SZ 2013/1
Schlagworte
Online-Auktion, Versteigerung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122374
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00135_07T0000_001