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Rechtssatz RS0122592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122592

Geschäftszahl

15Os71/07s; 20Os7/15b

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Rechtssatz

Das Anhalten eines „Schwarzfahrers" unbekannter Identität, der der Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG verdächtig ist, durch Kontrollorgane eines Massenbeförderungsunternehmens zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Schwarzfahrer ist erlaubt und angemessen, auch wenn es die tatbestandliche Mindestdauer einer Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, StGB) erreicht. Sie ist erlaubte Selbsthilfe gemäß Paragraphen 19, 344, ABGB, gegen die keine Notwehr zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 71/07s
    Entscheidungstext OGH 06.09.2007 15 Os 71/07s
  • 20 Os 7/15b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 20 Os 7/15b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhaltung eines Rechtsanwalts zur Identitätsfeststellung durch das Kontrollorgan, nachdem er – obwohl er sich nicht ausweisen konnte und aufgefordert war, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen – das Gerichtsgebäude unkontrolliert betrat und in weiterer Folge versuchte, das Gerichtsgebäude zu verlassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122592

Im RIS seit

06.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20070906_OGH0002_0150OS00071_07S0000_001