Rechtssatz RS0122969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122969
Entscheidungsdatum
24.08.2023
Rechtssatz
Wird die Einverleibung einer Dienstbarkeit zum Nachteil des Antragstellers begehrt, dann muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die Berufung auf „die erteilte Vollmacht" lässt die Unterscheidung zwischen § 77 Abs 1 und 2 GBG offen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des § 77 Abs 1 GBG ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil des Antragstellers nicht ausreichend dargetan. Dies stellt einen auch die Bewilligung einer bloßen Vormerkung ausschließenden Abweisungsgrund dar.Wird die Einverleibung einer Dienstbarkeit zum Nachteil des Antragstellers begehrt, dann muss der Einschreiter gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GBG dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die Berufung auf „die erteilte Vollmacht" lässt die Unterscheidung zwischen Paragraph 77, Absatz eins und 2 GBG offen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, GBG ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil des Antragstellers nicht ausreichend dargetan. Dies stellt einen auch die Bewilligung einer bloßen Vormerkung ausschließenden Abweisungsgrund dar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 234/07h
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 234/07h
- 5 Ob 16/08a
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 16/08a
Vgl; Beisatz: Wird eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von (derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt ist. Die bloß allgemeine Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO reicht nicht. Auch eine bloße Berufung auf § 77GBG genügt nicht. (T1); Beisatz: Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht. (T2)
- 5 Ob 139/08i
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 139/08i
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 5 Ob 214/08v
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 214/08v
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für § 5 NO. (T3)
- 5 Ob 172/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 172/08t
Vgl; Bem: Hier: Bloß allgemeine Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO. (T4); Veröff: SZ 2008/175
- 5 Ob 113/13y
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 113/13y
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 182/18b
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 182/18b
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 136/23w
Entscheidungstext OGH 24.08.2023 5 Ob 136/23w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122969
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00234_07H0000_003