Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil grundsätzliche Fragen zur Wirksamkeit einer Verfallsrechtsklausel nach § 1371 ABGB höchstgerichtlicher Klärung bedürfen.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil grundsätzliche Fragen zur Wirksamkeit einer Verfallsrechtsklausel nach Paragraph 1371, ABGB höchstgerichtlicher Klärung bedürfen.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber macht vor allem geltend, dass nach dem Inhalt der maßgeblichen Vollmachtsurkunde feststehe, dass die Fälligkeit der Kreditforderung bereits mehr als ein Jahr vor Erteilung der Vollmacht zur Veräußerung der Liegenschaft eingetreten sei. Nur in dem Fall, dass eine Verkaufsabrede zugleich mit der Pfandbegründung, jedenfalls aber vor Fälligkeitseintritt der Kreditforderung getroffen worden wäre, würde der Schutzzweck der Norm des § 1371 ABGB greifen und eine Prüfung der dort geforderten Kriterien erforderlich sein. Nach übereinstimmender Lehre und höchstgerichtlicher Judikatur sei ein Verfallsvertrag nur dann verboten, wenn er unter der Bedingung geschlossen werde, dass der Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werde, also nur dann, wenn er vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung geschlossen worden sei. Sei aber die Fälligkeit der Forderung eingetreten, treffe der Zweck der Verbotsnorm des § 1371 ABGB nicht mehr zu (4 Ob 584/95 = SZ 68/199; 8 Ob 125/98k = ÖBA 1999, 568; 3 Ob 109/98w). Auch in der Entscheidung 5 Ob 295/01w = SZ 2002/2 sei von einer nach Fälligkeit der Kreditschuld uneingeschränkt zulässigen Verkaufsvereinbarung ausgegangen worden. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung und erst recht ein Jahr danach habe sich der Schuldner mit der Tatsache der Notwendigkeit der Verwertung der Liegenschaft zu Zwecken der Kreditabdeckung bereits abgefunden. Er stehe daher nicht mehr unter dem Schutzzweck des § 1371 ABGB, der einen Pfandnehmer davor schützen solle, sich zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswerts zu verpflichten, weil er darauf vertraue, er werde seine Schuld noch begleichen können.Der Revisionsrekurswerber macht vor allem geltend, dass nach dem Inhalt der maßgeblichen Vollmachtsurkunde feststehe, dass die Fälligkeit der Kreditforderung bereits mehr als ein Jahr vor Erteilung der Vollmacht zur Veräußerung der Liegenschaft eingetreten sei. Nur in dem Fall, dass eine Verkaufsabrede zugleich mit der Pfandbegründung, jedenfalls aber vor Fälligkeitseintritt der Kreditforderung getroffen worden wäre, würde der Schutzzweck der Norm des Paragraph 1371, ABGB greifen und eine Prüfung der dort geforderten Kriterien erforderlich sein. Nach übereinstimmender Lehre und höchstgerichtlicher Judikatur sei ein Verfallsvertrag nur dann verboten, wenn er unter der Bedingung geschlossen werde, dass der Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werde, also nur dann, wenn er vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung geschlossen worden sei. Sei aber die Fälligkeit der Forderung eingetreten, treffe der Zweck der Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB nicht mehr zu (4 Ob 584/95 = SZ 68/199; 8 Ob 125/98k = ÖBA 1999, 568; 3 Ob 109/98w). Auch in der Entscheidung 5 Ob 295/01w = SZ 2002/2 sei von einer nach Fälligkeit der Kreditschuld uneingeschränkt zulässigen Verkaufsvereinbarung ausgegangen worden. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung und erst recht ein Jahr danach habe sich der Schuldner mit der Tatsache der Notwendigkeit der Verwertung der Liegenschaft zu Zwecken der Kreditabdeckung bereits abgefunden. Er stehe daher nicht mehr unter dem Schutzzweck des Paragraph 1371, ABGB, der einen Pfandnehmer davor schützen solle, sich zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswerts zu verpflichten, weil er darauf vertraue, er werde seine Schuld noch begleichen können.
Was die Aufhebung der JMV RGBl 1860/212 durch das BRBG 1999 (BGBl I 1999/191) betreffe, habe der Oberste Gerichtshof bereits in 8 Ob 125/98k = ÖBA 1999, 568 ausgesprochen, dass es bei einer Verkaufsvereinbarung über eine Liegenschaft nach Kreditfälligkeit nicht mehr darauf ankomme, ob ein Sachverständigengutachten über den Liegenschaftswert fehle. Das berühre die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr.Was die Aufhebung der JMV RGBl 1860/212 durch das BRBG 1999 (BGBl römisch eins 1999/191) betreffe, habe der Oberste Gerichtshof bereits in 8 Ob 125/98k = ÖBA 1999, 568 ausgesprochen, dass es bei einer Verkaufsvereinbarung über eine Liegenschaft nach Kreditfälligkeit nicht mehr darauf ankomme, ob ein Sachverständigengutachten über den Liegenschaftswert fehle. Das berühre die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
1.) Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein Rechtsanwalt, ohne einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen, auch im Grundbuchsverfahren (vom Fall begründeter Zweifel abgesehen) hinsichtlich seiner Bevollmächtigung auf § 30 Abs 2 ZPO berufen (vgl RIS-Justiz RS0035804; zuletzt 5 Ob 242/05g = NZ 2006/658). Nach § 77 Abs 2 GBG genügt aber nur für ein Ansuchen um die Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, eine allgemeine Vollmacht. Wird eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von (derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt ist. Die bloß allgemeine Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO reicht nicht (5 Ob 109/95 = NZ 1996, 283; 5 Ob 48/93 = SZ 66/72; 5 Ob 26/92 = NZ 1993/253; 5 Ob 1020/93 = NZ 1994, 93 ua). Auch eine bloße Berufung auf § 77 genügt nicht (vgl NZ 2006/658). Die Anmerkung der Rangordnung ist aber keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht (vgl OLG Wien EvBl 1934/481; LG Salzburg RPflSlgG 364; Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 3 zu § 77 GBG; Kodek im Grundbuchsrecht Rz 57 zu § 77 unter Hinweis auf zweitinstanzliche Rechtsprechung). Schließlich dient die Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung der Vorbereitung einer Veräußerung der Liegenschaft und damit der Vorbereitung der Aufgabe bücherlicher Rechte.1.) Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein Rechtsanwalt, ohne einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen, auch im Grundbuchsverfahren (vom Fall begründeter Zweifel abgesehen) hinsichtlich seiner Bevollmächtigung auf Paragraph 30, Absatz 2, ZPO berufen vergleiche RIS-Justiz RS0035804; zuletzt 5 Ob 242/05g = NZ 2006/658). Nach Paragraph 77, Absatz 2, GBG genügt aber nur für ein Ansuchen um die Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, eine allgemeine Vollmacht. Wird eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, muss der Einschreiter gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GBG dartun, dass er zur Anbringung von (derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt ist. Die bloß allgemeine Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, ZPO reicht nicht (5 Ob 109/95 = NZ 1996, 283; 5 Ob 48/93 = SZ 66/72; 5 Ob 26/92 = NZ 1993/253; 5 Ob 1020/93 = NZ 1994, 93 ua). Auch eine bloße Berufung auf Paragraph 77, genügt nicht vergleiche , NZ 2006/658). Die Anmerkung der Rangordnung ist aber keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht vergleiche OLG Wien EvBl 1934/481; LG Salzburg RPflSlgG 364; Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 3 zu Paragraph 77, GBG; Kodek im Grundbuchsrecht Rz 57 zu Paragraph 77, unter Hinweis auf zweitinstanzliche Rechtsprechung). Schließlich dient die Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung der Vorbereitung einer Veräußerung der Liegenschaft und damit der Vorbereitung der Aufgabe bücherlicher Rechte.
Bei Einbringung des Revisionsrekurses hat sich die Vertreterin des Antragstellers, wie oben ausgeführt, auf eine ihr im Sinn des § 77 Abs 1 GBG erteilte Vollmacht nicht berufen.Bei Einbringung des Revisionsrekurses hat sich die Vertreterin des Antragstellers, wie oben ausgeführt, auf eine ihr im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, GBG erteilte Vollmacht nicht berufen.
Eine beglaubigte Unterfertigung der Unterschrift der Vertreterin des Antragstellers im Sinn des § 53 Abs 3 GBG wäre allerdings nur bei Einbringung eines Rangordnungsgesuchs selbst erforderlich, weil dieses - zum Unterschied von einem Rechtsmittel - gleichzeitig Antrag und materielle Grundlage des Gesuchs ist (vgl Hofmeister in NZ 1986, 189 und NZ 1988, 117).Eine beglaubigte Unterfertigung der Unterschrift der Vertreterin des Antragstellers im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, GBG wäre allerdings nur bei Einbringung eines Rangordnungsgesuchs selbst erforderlich, weil dieses - zum Unterschied von einem Rechtsmittel - gleichzeitig Antrag und materielle Grundlage des Gesuchs ist vergleiche Hofmeister in NZ 1986, 189 und NZ 1988, 117).
Schon dieser Vollmachtsmangel hat zufolge § 94 Abs 1 Z 2 GBG zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.Schon dieser Vollmachtsmangel hat zufolge Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
2.) Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt der Verkaufsvollmacht ergibt sich zwar zunächst der vom Revisionsrekurswerber in den Vordergrund gestellte Umstand, dass die Fälligkeit von Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers bereits ein Jahr vorher eingetreten war.
Aus den Vereinbarungen über die Unwiderrufbarkeit der Vollmacht geht aber hervor, dass diese solange gelte, als auf der bezeichneten Liegenschaft Pfandrechte der Vollmachtsnehmerin haften oder offene Forderungen der Vollmachtsnehmerin gegen den Vollmachtsgeber aus welchem Titel auch immer bestehen. Das bedeutet, dass die Verkaufsvollmacht selbst dann aufrechten Bestand haben soll, wenn über die bereits seit einem Jahr fällige Schuld hinaus noch irgendwelche anderen Verbindlichkeiten bestehen, die auch nicht in Zusammenhang mit der fälligen Kreditverbindlichkeit stehen. Insofern unterscheidet sich die Vereinbarung hinsichtlich der Unwiderruflichkeit der Vollmacht entscheidend von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung 8 Ob 125/98k zugrundelag, weil es dort um Kostenauslagen etc ging, die noch zur Kreditschuld zu zählen waren und daher eine sachgerechte Haftung bejahen ließen. Dass die weiteren Verbindlichkeiten, die die Verkaufsvereinbarung aufrecht bestehen lassen sollen, im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits entstanden oder zumindest fällig wären, kann der maßgeblichen Urkunde nicht entnommen werden.
Es trifft also nicht zu, dass sich die Verkaufsvollmacht ausschließlich und eindeutig auf bereits fällige Forderungen bezog, wenn solche auch der Anlass für die Ausstellung der Vollmacht gewesen sein mögen. Die Verkaufsvollmacht soll solange gelten, als überhaupt offene Forderungen der Vollmachtsnehmerin gegen den Vollmachtsgeber aus welchem Titel auch immer bestehen.
Damit greift aber das Argument des Revisionsrekurswerbers zu kurz, dass sich die Zulässigkeit der Vereinbarung bereits aus der Tatsache der Fälligkeit der besicherten Schuld ergebe und weiter keine Prüfung im Sinne des § 1371 ABGB mehr zu erfolgen habe.Damit greift aber das Argument des Revisionsrekurswerbers zu kurz, dass sich die Zulässigkeit der Vereinbarung bereits aus der Tatsache der Fälligkeit der besicherten Schuld ergebe und weiter keine Prüfung im Sinne des Paragraph 1371, ABGB mehr zu erfolgen habe.
Die der zur Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einschreitenden Bank eingeräumte Veräußerungsbefugnis legt daher die Vermutung nahe, es könne damit ein gesetzliches Verbot, konkret das des § 1371 ABGB, verletzt oder umgangen worden sein.Die der zur Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einschreitenden Bank eingeräumte Veräußerungsbefugnis legt daher die Vermutung nahe, es könne damit ein gesetzliches Verbot, konkret das des Paragraph 1371, ABGB, verletzt oder umgangen worden sein.
Schon damit lassen sich die Bedenken der Vorinstanzen gegen die Vertretungsmacht der einschreitenden Bank begründen, was gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG die Bewilligung des Eintragungsgesuchs aufgrund der vorgelegten Verkaufsvollmacht endgültig (also ohne Notwendigkeit einer Befassung mit anderen Eintragungshindernissen: RIS-Justiz RS0060544) ausschließt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verbotsnorm des § 1371 ABGB nicht auch nach Fälligkeit der Pfandforderung ausgestellte Verkaufsvollmachten erfasst, wenn sie dem Schutzbedürfnis des Pfandschuldners nicht ausreichend Rechnung tragen, weil sie keine Handhabe gegen willkürliche Pfandverschleuderung bieten.Schon damit lassen sich die Bedenken der Vorinstanzen gegen die Vertretungsmacht der einschreitenden Bank begründen, was gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG die Bewilligung des Eintragungsgesuchs aufgrund der vorgelegten Verkaufsvollmacht endgültig (also ohne Notwendigkeit einer Befassung mit anderen Eintragungshindernissen: RIS-Justiz RS0060544) ausschließt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB nicht auch nach Fälligkeit der Pfandforderung ausgestellte Verkaufsvollmachten erfasst, wenn sie dem Schutzbedürfnis des Pfandschuldners nicht ausreichend Rechnung tragen, weil sie keine Handhabe gegen willkürliche Pfandverschleuderung bieten.
3.) Ob der Streit um die Auslegung des § 461 ABGB durch die Verordnung des Justizministeriums vom 19. 9. 1860, RGBl 1860/212 (JMV 1860) entschieden (Klang in Klang I/2, 313; Hinteregger in Schwimann2 Rz 1 zu § 461) und damit geklärt wurde, dass jede sofortige Verwertung eines Pfands nach § 461 ABGB unzulässig, also stets eine Pfandrechtsklage einzubringen sei, diese Klärung nach Aufhebung der JMV durch das BRBG 1999 jetzt aber wieder beseitigt sei (vgl dazu Spitzer, Pfandverwertung 70 f; Holzer „Praxisfragen dinglicher Kreditsicherheiten: Eine Rechtsprechungsanalyse" in ÖBA 2004, 944), ist für den vorliegenden Fall ebenfalls schon deshalb ohne Bedeutung, weil ohnedies keine zulässige Abrede über eine Pfandverwertung vorliegt.3.) Ob der Streit um die Auslegung des Paragraph 461, ABGB durch die Verordnung des Justizministeriums vom 19. 9. 1860, RGBl 1860/212 (JMV 1860) entschieden (Klang in Klang I/2, 313; Hinteregger in Schwimann2 Rz 1 zu Paragraph 461,) und damit geklärt wurde, dass jede sofortige Verwertung eines Pfands nach Paragraph 461, ABGB unzulässig, also stets eine Pfandrechtsklage einzubringen sei, diese Klärung nach Aufhebung der JMV durch das BRBG 1999 jetzt aber wieder beseitigt sei vergleiche dazu Spitzer, Pfandverwertung 70 f; Holzer „Praxisfragen dinglicher Kreditsicherheiten: Eine Rechtsprechungsanalyse" in ÖBA 2004, 944), ist für den vorliegenden Fall ebenfalls schon deshalb ohne Bedeutung, weil ohnedies keine zulässige Abrede über eine Pfandverwertung vorliegt.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.