Rechtssatz RS0123001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0123001
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Rechtssatz
Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB (so schon 4 Ob 127/94; 6 Ob 287/02b). § 78 UrhG schützt ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind.Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB (so schon 4 Ob 127/94; 6 Ob 287/02b). Paragraph 78, UrhG schützt ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 57/06k
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
Veröff: SZ 2007/171
- 4 Ob 51/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
Vgl auch; nur: Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB. (T1)
Veröff: SZ 2012/55
- 6 Ob 256/12h
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. (T2); Veröff: SZ 2013/25
- 3 Ob 197/13m
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Daraus kann aber nur ein Unterlassungsanspruch gegen den in das Recht Eingreifenden (hier: Detektei) abgeleitet werden, nicht hingegen ein Anspruch gegen diesen, seinen Auftraggeber bekannt zu geben. (T3)
- 4 Ob 203/13a
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
Auch; nur T1 ; Veröff: SZ 2014/10
- 6 Ob 14/16a
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 14/16a
Auch; nur T1
- 6 Ob 209/16b
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
Auch; nur T1
- 6 Ob 206/19s
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zum Filmen mit dem Mobiltelefon zu Beweiszwecken. (T4)
- 23 Ds 2/22d
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 23 Ds 2/22d
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123001
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00057_06K0000_001