Rechtssatz RS0123205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123205
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Rechtssatz
Zufolge § 22 Abs 5 BBG aF und § 53 Abs 5 BBG idF BundesbahnstrukturG 2003 gilt § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1. 1. 2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. Das mit Urlaubsdienstanweisung der hier beklagten ÖBB-Traktion GmbH eingeführte „Entfallprinzip", wonach für die Zeit eines Erholungsurlaubs jeweils so viele Urlaubsstunden von dem auf einer 40 Stundenwoche basierenden Urlaubsstundenkonto als verbraucht abgebucht werden, als im selben Zeitraum Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen zu leisten gewesen wären, ist nicht zu beanstanden.Zufolge Paragraph 22, Absatz 5, BBG aF und Paragraph 53, Absatz 5, BBG in der Fassung BundesbahnstrukturG 2003 gilt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1. 1. 2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. Das mit Urlaubsdienstanweisung der hier beklagten ÖBB-Traktion GmbH eingeführte „Entfallprinzip", wonach für die Zeit eines Erholungsurlaubs jeweils so viele Urlaubsstunden von dem auf einer 40 Stundenwoche basierenden Urlaubsstundenkonto als verbraucht abgebucht werden, als im selben Zeitraum Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen zu leisten gewesen wären, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 181/07v
Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 181/07v
- 8 ObA 20/08m
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 ObA 20/08m
Vgl auch; nur: Zufolge § 22 Abs 5 BBG aF und § 53 Abs 5 BBG nF gilt § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1.1.2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. (T1); Beisatz: Als dienstrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 UrlG werden auch Dienstordnungen, wie sie etwa für das Dienstrecht der Bediensteten der ÖBB als lex contractus (Vertragsschablone) regeln, verstanden. (T2); Beisatz: Der Nichtanwendung des Urlaubsgesetzes steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich sowohl bei den ÖBB nach der Ausgliederung als auch bei der ÖBB-Personenverkehr AG nach der Umstrukturierung um Kapitalgesellschaften handelt, also ein direktes Dienstverhältnis zum Bund nicht mehr vorliegt, legte doch § 22 Abs 5 BBG in der Stammfassung (BGBl 1992/825) ausdrücklich fest, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Regelungsinhalte gemäß § 22 Abs 1 BBG (Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht) abstellen, unberührt bleibt. (T3); Veröff: SZ 2008/71
- 9 ObA 28/09x
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 28/09x
nur T1; Beisatz: Hier: Bei der verfahrensgegenständlichen „Urlaubsdienstanweisung" handelt es sich um eine zwingende Bestimmung iSd § 1 Abs 2 Z 4 UrlG. (T4)
- 8 ObA 64/13i
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 ObA 64/13i
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123205
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20080303_OGH0002_009OBA00181_07V0000_001