Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu den hier relevierten, für eine große Anzahl von Arbeitnehmern maßgeblichen Fragen zum Dienstrecht der Beklagten noch nicht vorliegt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag, der seit dem In-Kraft-Treten des BBG, BGBl 1992/825, am 1. 1. 1993 nicht mehr zum Bund, sondern zu den ÖBB bzw seit der Umstrukturierung durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 zu einem deren Rechtsnachfolger besteht. Die verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienst-, Besoldungs- oder Disziplinarordnungen, stellen nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen Vertragsschablonen dar, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags rechtlich wirksam werden (9 ObA 181/07v; RIS-Justiz RS0052622; RS0054759 ua). Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) waren seit 1. 1. 1993 gemäß § 1 Abs 1 Bundesbahngesetz (BBG), BGBl 1992/825, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, auf die - soweit das BBG keine abweichenden Regelungen enthielt - die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sinngemäß anzuwenden waren. Die Anteile des Bundes an den ÖBB wurden gemäß § 2 BBG idF Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die ÖBB-Holding AG eingebracht. Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BBG war es deren sofortige Aufgabe, die Umstrukturierung der ÖBB auf der Grundlage des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 vorzunehmen (RV 311 BlgNR 22. GP 8 f). Zur Durchführung dieser Umstrukturierung waren von der ÖBB-Holding AG bis 31. 5. 2004 verschiedene Gesellschaften zu gründen. Zu diesen Gesellschaften zählt auch die beklagte ÖBB-Personenverkehr AG. Nach dem Bundesbahnstrukturgesetz BGBl I 2003/138 wurde der Teilbetrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) übertragen. Es trat eine gesetzlich angeordnete und auch bewirkte Gesamtrechtsnachfolge ein.Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag, der seit dem In-Kraft-Treten des BBG, BGBl 1992/825, am 1. 1. 1993 nicht mehr zum Bund, sondern zu den ÖBB bzw seit der Umstrukturierung durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 zu einem deren Rechtsnachfolger besteht. Die verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienst-, Besoldungs- oder Disziplinarordnungen, stellen nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen Vertragsschablonen dar, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags rechtlich wirksam werden (9 ObA 181/07v; RIS-Justiz RS0052622; RS0054759 ua). Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) waren seit 1. 1. 1993 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesbahngesetz (BBG), BGBl 1992/825, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, auf die - soweit das BBG keine abweichenden Regelungen enthielt - die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sinngemäß anzuwenden waren. Die Anteile des Bundes an den ÖBB wurden gemäß Paragraph 2, BBG in der Fassung , Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die ÖBB-Holding AG eingebracht. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BBG war es deren sofortige Aufgabe, die Umstrukturierung der ÖBB auf der Grundlage des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 vorzunehmen Regierungsvorlage 311 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8 f). Zur Durchführung dieser Umstrukturierung waren von der ÖBB-Holding AG bis 31. 5. 2004 verschiedene Gesellschaften zu gründen. Zu diesen Gesellschaften zählt auch die beklagte ÖBB-Personenverkehr AG. Nach dem Bundesbahnstrukturgesetz BGBl römisch eins 2003/138 wurde der Teilbetrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) übertragen. Es trat eine gesetzlich angeordnete und auch bewirkte Gesamtrechtsnachfolge ein.
Vorweg zu beurteilen sind nun die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Urlaubsanspruch. Das Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl 1976/390, gilt zwar für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (§ 1 Abs 1 UrlG). Ausgenommen sind jedoch Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln (§ 1 Abs 2 Z 4 UrlG). Als solche dienstrechtliche Vorschriften werden auch Dienstordnungen, wie sie etwa für das Dienstrecht der Bediensteten der ÖBB als lex contractus (Vertragsschablone) regeln, verstanden (9 ObA 181/07v; Cerny, UrlG9 § 1 Anm 7). Der Nichtanwendung des Urlaubsgesetzes auf das Dienstverhältnis des Klägers gemäß § 1 Abs 2 Z 4 UrlG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich sowohl bei den ÖBB nach der Ausgliederung als auch bei der Beklagten nach der Umstrukturierung um Kapitalgesellschaften handelt, also ein direktes Dienstverhältnis zum Bund nicht mehr vorliegt, legte doch § 22 Abs 5 BBG in der Stammfassung (BGBl 1992/825) ausdrücklich fest, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Regelungsinhalte gemäß § 22 Abs 1 BBG (Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht) abstellen, unberührt bleibt. Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass die jeweils geltenden Rechtsvorschriften des Bundes, deren Anwendungsbereich sich für die ÖBB ausdrücklich ergibt, unberührt bleiben sowie, dass jene Rechtsvorschriften, die bisher auf die Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten aufgrund deren Qualifikation als Dienstverhältnisse zum Bund anzuwenden waren, weiterhin anzuwenden sind; weiters sollte sichergestellt werden, dass jene Regelungen, die aus diesem Grund nicht anzuwenden waren, auch weiterhin nicht anzuwenden sind (9 ObA 181/07v unter Hinweis auf RV 652 BlgNR 18. GP 16). Dies wurde mit § 53 Abs 5 BBG idF Bundesbahnstrukturgesetz 2003, der § 22 Abs 5 BBG aF ablöste, beibehalten (8 ObA 33/05v). Danach bleibt der Anwendungsbereich von arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte des ÖBB-Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. 12. 2003 zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse abstellen, für Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. 1. 2004 liegt und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, unberührt, auch wenn sie infolge eines Betriebsübergangs nach dem 31. 12. 2003 auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) übergehen. Zufolge der § 22 Abs 5 BBG aF, § 53 Abs 5 BBG nF gilt daher § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für das - früher zum Bund bestehende - Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten weiter und nimmt es damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus (9 ObA 181/07v; 8 ObA 33/05v; RIS-Justiz RS0123205).Vorweg zu beurteilen sind nun die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Urlaubsanspruch. Das Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl 1976/390, gilt zwar für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (Paragraph eins, Absatz eins, UrlG). Ausgenommen sind jedoch Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG). Als solche dienstrechtliche Vorschriften werden auch Dienstordnungen, wie sie etwa für das Dienstrecht der Bediensteten der ÖBB als lex contractus (Vertragsschablone) regeln, verstanden (9 ObA 181/07v; Cerny, UrlG9 Paragraph eins, Anmerkung 7, ). Der Nichtanwendung des Urlaubsgesetzes auf das Dienstverhältnis des Klägers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich sowohl bei den ÖBB nach der Ausgliederung als auch bei der Beklagten nach der Umstrukturierung um Kapitalgesellschaften handelt, also ein direktes Dienstverhältnis zum Bund nicht mehr vorliegt, legte doch Paragraph 22, Absatz 5, BBG in der Stammfassung (BGBl 1992/825) ausdrücklich fest, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Regelungsinhalte gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BBG (Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht) abstellen, unberührt bleibt. Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass die jeweils geltenden Rechtsvorschriften des Bundes, deren Anwendungsbereich sich für die ÖBB ausdrücklich ergibt, unberührt bleiben sowie, dass jene Rechtsvorschriften, die bisher auf die Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten aufgrund deren Qualifikation als Dienstverhältnisse zum Bund anzuwenden waren, weiterhin anzuwenden sind; weiters sollte sichergestellt werden, dass jene Regelungen, die aus diesem Grund nicht anzuwenden waren, auch weiterhin nicht anzuwenden sind (9 ObA 181/07v unter Hinweis auf Regierungsvorlage 652 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 16). Dies wurde mit Paragraph 53, Absatz 5, BBG in der Fassung , Bundesbahnstrukturgesetz 2003, der Paragraph 22, Absatz 5, BBG aF ablöste, beibehalten (8 ObA 33/05v). Danach bleibt der Anwendungsbereich von arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte des ÖBB-Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. 12. 2003 zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse abstellen, für Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. 1. 2004 liegt und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, unberührt, auch wenn sie infolge eines Betriebsübergangs nach dem 31. 12. 2003 auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) übergehen. Zufolge der Paragraph 22, Absatz 5, BBG aF, Paragraph 53, Absatz 5, BBG nF gilt daher Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG für das - früher zum Bund bestehende - Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten weiter und nimmt es damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus (9 ObA 181/07v; 8 ObA 33/05v; RIS-Justiz RS0123205).
Maßgeblich ist damit einerseits die festgestellte Urlaubsdienstanweisung als Vertragsschablone. Andererseits sind aber auch die rechtlichen Grundlagen der Stellung des Klägers als Vertrauensperson bzw Betriebsrat zu beleuchten. Die Sonderregelungen des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes (BBVG) wurden im bereits erwähnten Bundesbahnstrukturgesetz 2003 BGBl I 138/2003 in Art 7 aufgehoben. Es gelangt seitdem durch die gleichzeitige Aufhebung des § 33 Abs 2 Z 3 ArbVG der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (§§ 33 ff) über die Betriebsverfassung mit bestimmten, hier nicht maßgeblichen Modifikationen zur Anwendung. Die am 31. 12. 2003 bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft wurden einschließlich der Freistellungen übergeleitet (Art 7 Abs 2 Bundesbahnstrukturgesetz).Maßgeblich ist damit einerseits die festgestellte Urlaubsdienstanweisung als Vertragsschablone. Andererseits sind aber auch die rechtlichen Grundlagen der Stellung des Klägers als Vertrauensperson bzw Betriebsrat zu beleuchten. Die Sonderregelungen des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes (BBVG) wurden im bereits erwähnten Bundesbahnstrukturgesetz 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2003, in Artikel 7, aufgehoben. Es gelangt seitdem durch die gleichzeitige Aufhebung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (Paragraphen 33, ff) über die Betriebsverfassung mit bestimmten, hier nicht maßgeblichen Modifikationen zur Anwendung. Die am 31. 12. 2003 bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft wurden einschließlich der Freistellungen übergeleitet (Artikel 7, Absatz 2, Bundesbahnstrukturgesetz).
Die nunmehr maßgeblichen Bestimmungen des ArbVG sehen im Wesentlichen vergleichbar den früher anwendbaren §§ 64 ff Bahn-Betriebsverfassungesetz einerseits verschiedene Freistellungsansprüche für Zwecke der Ausbildung (Bildungsfreistellung: §§ 118, 119 ArbVG) und andererseits zur Erfüllung der „Obliegenheiten" (§§ 116, 117 ArbVG) vor, wobei bei letzteren generell eine Entgeltfortzahlungspflicht festgelegt ist. Das Betriebsratsmitglied hat im Rahmen des Betriebsrats und der diesem zugewiesenen Kompetenzen (§§ 113 f ArbVG) bei der Wahrnehmung der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft (§§ 89 ff ArbVG) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerschaft zu fördern (§ 38 ArbVG), ist dabei an keinerlei Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden (§ 115 Abs 2 und 3 ArbVG).Die nunmehr maßgeblichen Bestimmungen des ArbVG sehen im Wesentlichen vergleichbar den früher anwendbaren Paragraphen 64, ff Bahn-Betriebsverfassungesetz einerseits verschiedene Freistellungsansprüche für Zwecke der Ausbildung (Bildungsfreistellung: Paragraphen 118, 119, ArbVG) und andererseits zur Erfüllung der „Obliegenheiten" (Paragraphen 116, 117, ArbVG) vor, wobei bei letzteren generell eine Entgeltfortzahlungspflicht festgelegt ist. Das Betriebsratsmitglied hat im Rahmen des Betriebsrats und der diesem zugewiesenen Kompetenzen (Paragraphen 113, f ArbVG) bei der Wahrnehmung der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft (Paragraphen 89, ff ArbVG) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerschaft zu fördern (Paragraph 38, ArbVG), ist dabei an keinerlei Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden (Paragraph 115, Absatz 2 und 3 ArbVG).
§ 116 ArbVG sieht die Freistellung des Betriebsratsmitglieds unter Fortzahlung des Entgelts zur Erfüllung der Obliegenheiten vor. Die Freistellung nach § 117 ArbVG hängt nur noch von der Anzahl der zu vertretenden Arbeitnehmer ab. Sie bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, dass bei einer so großen Zahl von Arbeitnehmern die Aufgaben bei der Vertretung der Belegschaftsinteressen einen so großen Umfang annehmen, dass sie neben den Arbeitspflichten nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden können (Winkler in Tomandl [HrsG] Arbeitsverfassungsgesetz § 117, 2). Es wird also pauschalierend angenommen, dass mit der Vertretung der Belegschaftsinteressen bei einer so großen Anzahl von Arbeitnehmern ein so hoher Aufwand verbunden ist, dass den sonstigen Arbeitspflichten nicht mehr nachgekommen werden kann (Resch in Strasser/Jabornegg/Resch, Komm ArbVG § 117 Rz 10 ff; Köck, Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht, 145). Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist auch verpflichtet, sich der Interessenvertretungsaufgabe zu widmen (Resch aaO Rz 57), wenngleich es insoweit keinen Weisungs- und Kontrollbefugnissen des Arbeitgebers unterliegt (Resch aaO Rz 61). Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes bleibt ihm der Entgeltfortzahlungsanspruch erhalten; ebensowenig findet sich eine Ausnahme von den urlaubsrechtlichen Regelungen.Paragraph 116, ArbVG sieht die Freistellung des Betriebsratsmitglieds unter Fortzahlung des Entgelts zur Erfüllung der Obliegenheiten vor. Die Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG hängt nur noch von der Anzahl der zu vertretenden Arbeitnehmer ab. Sie bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, dass bei einer so großen Zahl von Arbeitnehmern die Aufgaben bei der Vertretung der Belegschaftsinteressen einen so großen Umfang annehmen, dass sie neben den Arbeitspflichten nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden können (Winkler in Tomandl [HrsG] Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 117, 2,). Es wird also pauschalierend angenommen, dass mit der Vertretung der Belegschaftsinteressen bei einer so großen Anzahl von Arbeitnehmern ein so hoher Aufwand verbunden ist, dass den sonstigen Arbeitspflichten nicht mehr nachgekommen werden kann (Resch in Strasser/Jabornegg/Resch, Komm ArbVG Paragraph 117, Rz 10 ff; Köck, Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht, 145). Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist auch verpflichtet, sich der Interessenvertretungsaufgabe zu widmen (Resch aaO Rz 57), wenngleich es insoweit keinen Weisungs- und Kontrollbefugnissen des Arbeitgebers unterliegt (Resch aaO Rz 61). Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes bleibt ihm der Entgeltfortzahlungsanspruch erhalten; ebensowenig findet sich eine Ausnahme von den urlaubsrechtlichen Regelungen.
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits einmal den Anspruch von freigestellten Betriebsräten auf Urlaub ausdrücklich bejaht (14 Ob 76/86, ZAS 1986/26 [krit Tomandl]). Tomandl (aaO) hat dazu kritisch angemerkt, dass ein zur Gänze freigestellter Betriebsrat keinen Anspruch auf Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber erwerben könne, sondern er seine Urlaubsansprüche mit der Belegschaft abstimmen müsse.
Grundsätzlich hat aber auch das Betriebsratsmitglied, wie jeder andere Arbeitnehmer, Anspruch auf Urlaub im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis ist die für die Verpflichtung zur Arbeitsleistung maßgebliche Rechtsbeziehung. Für die Urlaubszeit treffen dann den Arbeitnehmer weder die Arbeitspflichten gegenüber dem Arbeitgeber noch die die letzteren - pauschalierend - verdrängenden Vertretungsobliegenheiten für die Belegschaft. Vereinfacht gesagt, ist beim Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Freizeit nach § 116 ArbVG immer die Verpflichtung zur Arbeitsleistung die Grundlage, die eben nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer auf Urlaub ist. Daran ändert sich im Grundsatz auch nichts, wenn eine pauschalierende Freistellung nach § 117 ArbVG erfolgt. Im Kern lässt der Gesetzgeber ganz klar erkennen, dass auch für die Zeit der Wahrnehmung der Interessenvertretungsaufgabe im Rahmen des Arbeitsvertrags statt der unmittelbaren Arbeitspflichten ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, dass aber solche Arbeitpflichten, die - allenfalls auch pauschal - verdrängt werden könnten dann nicht greifen, wenn der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seines Erholungsbedürfnisses auf Urlaub ist (vgl auch Köck Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht, 210; Winkler in Tomandl aaO; Mosler in ZellKomm § 117 ArbVG Rz 19). Der Gesetzgeber bewertet eindeutig die Aufgabe der Interessenvertretung in größeren Betrieben in § 117 ArbVG als im Durchschnitt so umfangreich, dass sie nicht einmal mehr eine andere Arbeitstätigkeit zulässt, und verpflichtet somit den Arbeitgeber, die Entgeltszahlung auch für diese Zeit, die der Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zuzurechnen und damit betriebs- und arbeitsbezogen ist, zu erbringen. Der Zusammenhang, der bei den unmittelbar auf die Verrichtung von Betriebsratsobliegenheiten abstellenden Freistellungsansprüchen nach § 116 ArbVG noch offenkundig ist, wird durch den pauschalierenden Freistellungsansatz des § 117 ArbVG nicht durchbrochen. Der Anspruch auf Urlaub ist gegen den Arbeitgeber gerichtet und soll den Arbeitnehmer gerade von betriebs- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen freistellen und Erholungsmöglichkeiten eröffnen.Grundsätzlich hat aber auch das Betriebsratsmitglied, wie jeder andere Arbeitnehmer, Anspruch auf Urlaub im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis ist die für die Verpflichtung zur Arbeitsleistung maßgebliche Rechtsbeziehung. Für die Urlaubszeit treffen dann den Arbeitnehmer weder die Arbeitspflichten gegenüber dem Arbeitgeber noch die die letzteren - pauschalierend - verdrängenden Vertretungsobliegenheiten für die Belegschaft. Vereinfacht gesagt, ist beim Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Freizeit nach Paragraph 116, ArbVG immer die Verpflichtung zur Arbeitsleistung die Grundlage, die eben nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer auf Urlaub ist. Daran ändert sich im Grundsatz auch nichts, wenn eine pauschalierende Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG erfolgt. Im Kern lässt der Gesetzgeber ganz klar erkennen, dass auch für die Zeit der Wahrnehmung der Interessenvertretungsaufgabe im Rahmen des Arbeitsvertrags statt der unmittelbaren Arbeitspflichten ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, dass aber solche Arbeitpflichten, die - allenfalls auch pauschal - verdrängt werden könnten dann nicht greifen, wenn der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seines Erholungsbedürfnisses auf Urlaub ist vergleiche auch Köck Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht, 210; Winkler in Tomandl aaO; Mosler in ZellKomm Paragraph 117, ArbVG Rz 19). Der Gesetzgeber bewertet eindeutig die Aufgabe der Interessenvertretung in größeren Betrieben in Paragraph 117, ArbVG als im Durchschnitt so umfangreich, dass sie nicht einmal mehr eine andere Arbeitstätigkeit zulässt, und verpflichtet somit den Arbeitgeber, die Entgeltszahlung auch für diese Zeit, die der Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zuzurechnen und damit betriebs- und arbeitsbezogen ist, zu erbringen. Der Zusammenhang, der bei den unmittelbar auf die Verrichtung von Betriebsratsobliegenheiten abstellenden Freistellungsansprüchen nach Paragraph 116, ArbVG noch offenkundig ist, wird durch den pauschalierenden Freistellungsansatz des Paragraph 117, ArbVG nicht durchbrochen. Der Anspruch auf Urlaub ist gegen den Arbeitgeber gerichtet und soll den Arbeitnehmer gerade von betriebs- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen freistellen und Erholungsmöglichkeiten eröffnen.
Es hat daher auch für den Bereich der Beklagten dabei zu bleiben, dass auch freigestellte Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Urlaub und mangels dessen Verbrauch auf Urlaubsabfindung haben.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat der Arbeitgeber auch bei anderen Arbeitnehmern keine Möglichkeit, den Urlaubsverbrauch einseitig zu erzwingen (RIS-Justiz RS0070760 mwN, zuletzt 9 ObA 134/07g) und liegt insoweit keine „Bevorzugung" der freigestellten Betriebsräte vor. Die Kontrolle des Urlaubsverbrauchs wurde durch entsprechende Meldepflichten (vgl zur Verpflichtung auch Schneller in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Bd 33, § 117 Erl 4) ohnehin gewährleistet. Umstände, aus denen sich ein Rechtsmissbrauch ergeben könnte, hat die Beklagte nicht nachgewiesen (allgemein zur Beweislast RIS-Justiz RS0026205).Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat der Arbeitgeber auch bei anderen Arbeitnehmern keine Möglichkeit, den Urlaubsverbrauch einseitig zu erzwingen (RIS-Justiz RS0070760 mwN, zuletzt 9 ObA 134/07g) und liegt insoweit keine „Bevorzugung" der freigestellten Betriebsräte vor. Die Kontrolle des Urlaubsverbrauchs wurde durch entsprechende Meldepflichten vergleiche zur Verpflichtung auch Schneller in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Bd 33, Paragraph 117, Erl 4) ohnehin gewährleistet. Umstände, aus denen sich ein Rechtsmissbrauch ergeben könnte, hat die Beklagte nicht nachgewiesen (allgemein zur Beweislast RIS-Justiz RS0026205).
Dass die Regelungen des § 119 Abs 2 ArbVG für den Fall der erweiterten Bildungsfreistellung, für den gerade kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, nicht hier - wo der Gesetzgeber ausdrücklich einen Entgeltfortzahlungsanspruch vorsieht - analog angewendet werden können, hat bereits das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Dass die Regelungen des Paragraph 119, Absatz 2, ArbVG für den Fall der erweiterten Bildungsfreistellung, für den gerade kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, nicht hier - wo der Gesetzgeber ausdrücklich einen Entgeltfortzahlungsanspruch vorsieht - analog angewendet werden können, hat bereits das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Dass die wesentliche Konsequenz im Falle des behaupteten „Hortens" des Urlaubsanspruchs in den Verjährungs- und Verfallsfolgen liegt, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (9 ObA 51/07a; RIS-Justiz RS0120368). Es wäre der Beklagten hier auch jederzeit freigestanden, durch eine entsprechende Aufforderung zum Verbrauch der ihr ja genau bekannten offenen Urlaubsansprüche die vorgesehenen Mechanismen für den Untergang von überjährigen Urlaubsansprüchen in Gang zu setzen.
Die Revision erweist sich daher insgesamt als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG und § 41 iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG und Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.