Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Die Vorinstanzen haben zutreffend die Berechtigung des Haupt- und Eventualbegehrens des Klägers verneint. Dabei sind folgende rechtliche Erwägungen zugrundezulegen:
Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) waren zufolge Ausgliederung ab 1. 1. 1993 gemäß § 1 Abs 1 Bundesbahngesetz (BBG), BGBl 1992/825, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, auf die - soweit das BBG keine abweichenden Regelungen enthielt - die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sinngemäß anzuwenden waren. Die weitere ÖBB-Reform durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003, BGBl I 2003/138, war von der Erkenntnis und Absicht getragen, dass zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs Dritter im Bereich des Schienenverkehrs die einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union umzusetzen seien und dass der Finanzbedarf des „Gesamtsystems ÖBB", der überwiegend durch den Bund getragen werde, durch Effizienzsteigerungen nachhaltig abzusenken sei. Dies erfordere laut den Gesetzesmaterialien nach dem ersten Reformschritt mit dem BBG 1992 weitere nachhaltige Schritte zur Umstrukturierung der ÖBB und zur Neustrukturierung der Finanzierung für die Schieneninfrastruktur (s RV 311 BlgNR 22. GP 1 ff zu den ausführlich dargelegten Motiven der Neuregelung und Umstrukturierung). Die Anteile des Bundes an den ÖBB wurden gemäß § 2 BBG idF Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die neu gegründete ÖBB-Holding AG eingebracht. Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BBG war es deren sofortige Aufgabe, die Umstrukturierung der ÖBB auf der Grundlage des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 vorzunehmen (RV 311 BlgNR 22. GP 8 f). Zur Durchführung dieser Umstrukturierung waren von der ÖBB-Holding AG bis 31. 5. 2004 verschiedene Gesellschaften zu gründen (s dazu Näheres im 3. Teil des BBG [§§ 5 ff]). Zu diesen Gesellschaften zählt etwa neben der ÖBB-Personenverkehr AG gemäß § 5 BBG und der Rail Cargo Austria AG gemäß § 9 BBG auch die Beklagte (ÖBB-Traktion GmbH) gemäß § 13 BBG.Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) waren zufolge Ausgliederung ab 1. 1. 1993 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesbahngesetz (BBG), BGBl 1992/825, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, auf die - soweit das BBG keine abweichenden Regelungen enthielt - die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sinngemäß anzuwenden waren. Die weitere ÖBB-Reform durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003, BGBl römisch eins 2003/138, war von der Erkenntnis und Absicht getragen, dass zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs Dritter im Bereich des Schienenverkehrs die einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union umzusetzen seien und dass der Finanzbedarf des „Gesamtsystems ÖBB", der überwiegend durch den Bund getragen werde, durch Effizienzsteigerungen nachhaltig abzusenken sei. Dies erfordere laut den Gesetzesmaterialien nach dem ersten Reformschritt mit dem BBG 1992 weitere nachhaltige Schritte zur Umstrukturierung der ÖBB und zur Neustrukturierung der Finanzierung für die Schieneninfrastruktur (s Regierungsvorlage 311 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 1 ff zu den ausführlich dargelegten Motiven der Neuregelung und Umstrukturierung). Die Anteile des Bundes an den ÖBB wurden gemäß Paragraph 2, BBG in der Fassung Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die neu gegründete ÖBB-Holding AG eingebracht. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BBG war es deren sofortige Aufgabe, die Umstrukturierung der ÖBB auf der Grundlage des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 vorzunehmen Regierungsvorlage 311 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8 f). Zur Durchführung dieser Umstrukturierung waren von der ÖBB-Holding AG bis 31. 5. 2004 verschiedene Gesellschaften zu gründen (s dazu Näheres im 3. Teil des BBG [§§ 5 ff]). Zu diesen Gesellschaften zählt etwa neben der ÖBB-Personenverkehr AG gemäß Paragraph 5, BBG und der Rail Cargo Austria AG gemäß Paragraph 9, BBG auch die Beklagte (ÖBB-Traktion GmbH) gemäß Paragraph 13, BBG.
Aufgabe der neu gegründeten Beklagten ist nach § 14 BBG insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen. Durch die Übertragung des Teilbetriebs Traktion von den ÖBB auf die Beklagte im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Spaltungsgesetzes (Spaltung zur Aufnahme), BGBl 1996/304, kam es zu einem Betriebsteilübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG (§ 15 BBG; vgl Gahleitner in ZellKomm, § 3 AVRAG Rz 26; Pfeil in Schwimann, ABGB³ § 1153 Rz 9 ua). Die ÖBB wurden nach den Abspaltungen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG umbenannt (§ 29 BBG). Dass aufgrund des Betriebsteilübergangs auch die Dienstverhältnisse der dem abgespaltenen Teil Traktion zugeordneten Dienstnehmer - demnach auch des Klägers - auf die aufnehmende Gesellschaft (Beklagte) übergingen (vgl Binder, AVRAG § 6 Rz 40 ua), ist im vorliegenden Fall - wie schon in der Arbeitsrechtssache zu 9 ObA 40/06g, bei der es auch um einen Lokführer im Betrieb Traktion ging - nicht strittig (vgl auch 8 ObA 32/07z zum Teilbetrieb Personenverkehr). Dass bei einem Betriebsübergang grundsätzlich die Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs 3 Satz 1 AVRAG - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen (§§ 4 f, 31 f AVRAG) - aufrecht bleiben, ist hier ebenfalls nicht strittig.Aufgabe der neu gegründeten Beklagten ist nach Paragraph 14, BBG insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen. Durch die Übertragung des Teilbetriebs Traktion von den ÖBB auf die Beklagte im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Spaltungsgesetzes (Spaltung zur Aufnahme), BGBl 1996/304, kam es zu einem Betriebsteilübergang iSd Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG (Paragraph 15, BBG; vergleiche Gahleitner in ZellKomm, Paragraph 3, AVRAG Rz 26; Pfeil in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1153, Rz 9 ua). Die ÖBB wurden nach den Abspaltungen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG umbenannt (Paragraph 29, BBG). Dass aufgrund des Betriebsteilübergangs auch die Dienstverhältnisse der dem abgespaltenen Teil Traktion zugeordneten Dienstnehmer - demnach auch des Klägers - auf die aufnehmende Gesellschaft (Beklagte) übergingen vergleiche Binder, AVRAG Paragraph 6, Rz 40 ua), ist im vorliegenden Fall - wie schon in der Arbeitsrechtssache zu 9 ObA 40/06g, bei der es auch um einen Lokführer im Betrieb Traktion ging - nicht strittig vergleiche auch 8 ObA 32/07z zum Teilbetrieb Personenverkehr). Dass bei einem Betriebsübergang grundsätzlich die Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 AVRAG - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen (Paragraphen 4, f, 31 f AVRAG) - aufrecht bleiben, ist hier ebenfalls nicht strittig.
Umstritten ist jedoch im vorliegenden Fall das auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendende Urlaubsrecht. Der Revisionswerber steht unvermindert auf dem Standpunkt, dass hier das Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl 1976/390, anwendbar sei. Dem kann jedoch, wie schon die Vorinstanzen zutreffend begründet haben, nicht beigepflichtet werden. Richtig ist, dass die Bestimmungen des hier relevanten Abschnitts I („Erholungsurlaub") des UrlG für Arbeitnehmer aller Art gelten, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (§ 1 Abs 1 UrlG). Ausgenommen sind jedoch Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln (§ 1 Abs 2 Z 4 UrlG). Solche Vorschriften enthält vor allem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). Als dienstrechtliche Vorschriften, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln, kommen aber nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern zB auch Dienstordnungen, wie sie etwa für das Dienstrecht der Bediensteten der ÖBB als lex contractus (Vertragsschablone) gelten, in Betracht (RV 150 BlgNR 14. GP 8). Auch solche Arbeitsverhältnisse sind daher vom Geltungsbereich des Urlaubsgesetzes ausgenommen (Cerny, UrlG9 § 1 Erl 7). Der Revisionswerber bezweifelt nun, dass es sich bei der Urlaubsdienstanweisung der Beklagten um eine „zwingende" Regelung iSd § 1 Abs 2 Z 4 UrlG handle, weil sie unter einem Änderungsvorbehalt stehe. Dabei wird von ihm allerdings übersehen, dass „zwingend" nicht mit „unabänderlich" gleichzusetzen ist. Ein derartiges Begriffsverständnis wäre auch bei zwingenden gesetzlichen Urlaubsregelungen verfehlt; auch diese können vom Gesetzgeber - selbstverständlich - abgeändert werden. „Zwingend" heißt hier „einseitig zugunsten des Arbeitnehmers". Die dienstrechtliche Vorschrift muss den Urlaubsanspruch so regeln, dass bei ihrer praktischen Anwendung ein Abgehen von dieser Regelung zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Kuderna, UrlG² § 1 Rz 19; vgl auch allgemein zum Begriff „zwingendes Recht" Löschnigg, Arbeitsrecht10 39, 58, 61 ua). Dies trifft auf die gegenständliche Urlaubsdienstanweisung zu. Sie ist daher „zwingend" iSd § 1 Abs 2 Z 4 UrlG. Auf den vom Revisionswerber angesprochenen Änderungsvorbehalt wird noch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte bei der Änderung der Urlaubsdienstanweisung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat, näher einzugehen sein.Umstritten ist jedoch im vorliegenden Fall das auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendende Urlaubsrecht. Der Revisionswerber steht unvermindert auf dem Standpunkt, dass hier das Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl 1976/390, anwendbar sei. Dem kann jedoch, wie schon die Vorinstanzen zutreffend begründet haben, nicht beigepflichtet werden. Richtig ist, dass die Bestimmungen des hier relevanten Abschnitts römisch eins („Erholungsurlaub") des UrlG für Arbeitnehmer aller Art gelten, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (Paragraph eins, Absatz eins, UrlG). Ausgenommen sind jedoch Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG). Solche Vorschriften enthält vor allem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). Als dienstrechtliche Vorschriften, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln, kommen aber nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern zB auch Dienstordnungen, wie sie etwa für das Dienstrecht der Bediensteten der ÖBB als lex contractus (Vertragsschablone) gelten, in Betracht Regierungsvorlage 150 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 8). Auch solche Arbeitsverhältnisse sind daher vom Geltungsbereich des Urlaubsgesetzes ausgenommen (Cerny, UrlG9 Paragraph eins, Erl 7). Der Revisionswerber bezweifelt nun, dass es sich bei der Urlaubsdienstanweisung der Beklagten um eine „zwingende" Regelung iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG handle, weil sie unter einem Änderungsvorbehalt stehe. Dabei wird von ihm allerdings übersehen, dass „zwingend" nicht mit „unabänderlich" gleichzusetzen ist. Ein derartiges Begriffsverständnis wäre auch bei zwingenden gesetzlichen Urlaubsregelungen verfehlt; auch diese können vom Gesetzgeber - selbstverständlich - abgeändert werden. „Zwingend" heißt hier „einseitig zugunsten des Arbeitnehmers". Die dienstrechtliche Vorschrift muss den Urlaubsanspruch so regeln, dass bei ihrer praktischen Anwendung ein Abgehen von dieser Regelung zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Kuderna, UrlG² Paragraph eins, Rz 19; vergleiche auch allgemein zum Begriff „zwingendes Recht" Löschnigg, Arbeitsrecht10 39, 58, 61 ua). Dies trifft auf die gegenständliche Urlaubsdienstanweisung zu. Sie ist daher „zwingend" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG. Auf den vom Revisionswerber angesprochenen Änderungsvorbehalt wird noch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte bei der Änderung der Urlaubsdienstanweisung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat, näher einzugehen sein.
Der Nichtanwendung des Urlaubsgesetzes auf das Dienstverhältnis des Klägers gemäß § 1 Abs 2 Z 4 UrlG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich sowohl bei den ÖBB nach der Ausgliederung als auch bei der Beklagten nach der Umstrukturierung „nur" um Kapitalgesellschaften handelt, weshalb nicht mehr ein Dienstverhältnis zum Bund vorliegt (wie wohl der Revisionswerber über die Eigentümerschaft des Bundes Gegenteiliges für seinen Standpunkt reklamiert, insoweit es ihm um die „unmittelbare Anwendung" der Richtlinie 2004/88/EG geht). Gemäß § 22 Abs 5 BBG in der Stammfassung (BGBl 1992/825) blieb jedoch der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Regelungsinhalte gemäß § 22 Abs 1 BBG (gemeint: Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis) und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. 12. 1992 zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse abstellen, unberührt. Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass die jeweils geltenden Rechtsvorschriften des Bundes, deren Anwendungsbereich sich für die ÖBB ausdrücklich ergibt, unberührt bleiben, sowie, dass jene Rechtsvorschriften, die bisher auf die Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten aufgrund deren Qualifikation als Dienstverhältnisse zum Bund anzuwenden waren, weiterhin anzuwenden sind; weiters sollte sichergestellt werden, dass jene Regelungen, die aus diesem Grund nicht anzuwenden waren, auch weiterhin nicht anzuwenden sind (RV 652 BlgNR 18. GP 16). Dieses Konzept wurde mit § 53 Abs 5 BBG idF Bundesbahnstrukturgesetz 2003, der § 22 Abs 5 BBG aF ablöste, beibehalten (vgl 8 ObA 33/05v). Danach bleibt der Anwendungsbereich von arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte des ÖBB-Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. 12. 2003 zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse abstellen, für Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. 1. 2004 liegt und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, unberührt, auch wenn sie infolge eines Betriebsübergangs nach dem 31. 12. 2003 auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) übergehen. Zufolge der § 22 Abs 5 BBG aF, § 53 Abs 5 BBG nF gilt daher § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für das - früher zum Bund bestehende - Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten weiter und nimmt es damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus (vgl 9 ObA 86/02s; 8 ObA 11/03f; 8 ObA 71/03d; 8 ObA 12/04d; 8 ObA 33/05v ua). Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag, der seit dem In-Kraft-Treten des BBG am 1. 1. 1993 nicht mehr zum Bund, sondern zu den ÖBB bzw seit der Umstrukturierung durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 zu einem deren Rechtsnachfolger besteht. Die verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienst-, Besoldungs- oder Disziplinarordnungen, stellen nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen Vertragsschablonen dar, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags rechtlich wirksam werden (8 ObA 16/03s; 8 ObA 71/03d; 8 ObA 12/04d; 9 ObA 40/06g; RIS-Justiz RS0052622 ua). Diese Erwägungen treffen auch auf die mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zu, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen (9 ObA 40/06g ua). Bei Vertragsabschluss wird - wie dies auch unstrittig im Verleihungsschreiben des Klägers (Beil ./6) der Fall war - regelmäßig festgehalten, dass für die Bediensteten die genannten Vertragsschablonen „in der jeweils gültigen Fassung" zur Anwendung kommen („Jeweils-Klausel"). Dieser Hinweis wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (8 ObA 14/03x; RIS-Justiz RS0052618), was hier ebenfalls unstrittig ist. In der „Jeweils-Klausel" ist ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der vom Dienstgeber im Sinne von Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung kommt (9 ObA 77/00i; 8 ObA 14/03x; 9 ObA 40/06g; RIS-Justiz RS0112269 ua).Der Nichtanwendung des Urlaubsgesetzes auf das Dienstverhältnis des Klägers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich sowohl bei den ÖBB nach der Ausgliederung als auch bei der Beklagten nach der Umstrukturierung „nur" um Kapitalgesellschaften handelt, weshalb nicht mehr ein Dienstverhältnis zum Bund vorliegt (wie wohl der Revisionswerber über die Eigentümerschaft des Bundes Gegenteiliges für seinen Standpunkt reklamiert, insoweit es ihm um die „unmittelbare Anwendung" der Richtlinie 2004/88/EG geht). Gemäß Paragraph 22, Absatz 5, BBG in der Stammfassung (BGBl 1992/825) blieb jedoch der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Regelungsinhalte gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BBG (gemeint: Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis) und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. 12. 1992 zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse abstellen, unberührt. Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass die jeweils geltenden Rechtsvorschriften des Bundes, deren Anwendungsbereich sich für die ÖBB ausdrücklich ergibt, unberührt bleiben, sowie, dass jene Rechtsvorschriften, die bisher auf die Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten aufgrund deren Qualifikation als Dienstverhältnisse zum Bund anzuwenden waren, weiterhin anzuwenden sind; weiters sollte sichergestellt werden, dass jene Regelungen, die aus diesem Grund nicht anzuwenden waren, auch weiterhin nicht anzuwenden sind Regierungsvorlage 652 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 16). Dieses Konzept wurde mit Paragraph 53, Absatz 5, BBG in der Fassung Bundesbahnstrukturgesetz 2003, der Paragraph 22, Absatz 5, BBG aF ablöste, beibehalten vergleiche 8 ObA 33/05v). Danach bleibt der Anwendungsbereich von arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte des ÖBB-Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. 12. 2003 zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse abstellen, für Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. 1. 2004 liegt und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, unberührt, auch wenn sie infolge eines Betriebsübergangs nach dem 31. 12. 2003 auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) übergehen. Zufolge der Paragraph 22, Absatz 5, BBG aF, Paragraph 53, Absatz 5, BBG nF gilt daher Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG für das - früher zum Bund bestehende - Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten weiter und nimmt es damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus vergleiche 9 ObA 86/02s; 8 ObA 11/03f; 8 ObA 71/03d; 8 ObA 12/04d; 8 ObA 33/05v ua). Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag, der seit dem In-Kraft-Treten des BBG am 1. 1. 1993 nicht mehr zum Bund, sondern zu den ÖBB bzw seit der Umstrukturierung durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 zu einem deren Rechtsnachfolger besteht. Die verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienst-, Besoldungs- oder Disziplinarordnungen, stellen nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen Vertragsschablonen dar, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags rechtlich wirksam werden (8 ObA 16/03s; 8 ObA 71/03d; 8 ObA 12/04d; 9 ObA 40/06g; RIS-Justiz RS0052622 ua). Diese Erwägungen treffen auch auf die mit 1. 1. 1996 (Paragraph 66, Absatz eins, AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zu, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen (9 ObA 40/06g ua). Bei Vertragsabschluss wird - wie dies auch unstrittig im Verleihungsschreiben des Klägers (Beil ./6) der Fall war - regelmäßig festgehalten, dass für die Bediensteten die genannten Vertragsschablonen „in der jeweils gültigen Fassung" zur Anwendung kommen („Jeweils-Klausel"). Dieser Hinweis wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (8 ObA 14/03x; RIS-Justiz RS0052618), was hier ebenfalls unstrittig ist. In der „Jeweils-Klausel" ist ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der vom Dienstgeber im Sinne von Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung kommt (9 ObA 77/00i; 8 ObA 14/03x; 9 ObA 40/06g; RIS-Justiz RS0112269 ua).
Der Kläger beanstandet nun die Änderung der Urlaubsdienstanweisung der Beklagten, mit der beim Urlaubsverbrauch - auf Betreiben eines Großteils des Betriebsrats - ab dem 1. 1. 2005 das „Entfallsprinzip" (auch „Ausfallsprinzip" genannt) eingeführt wurde. Seither werden beim Erholungsurlaub von Triebfahrzeugführern im Turnusdienst unter Zugrundelegung, dass einem Urlaubsausmaß von 30 (36) Werktagen 200 (240) Urlaubsstunden entsprechen, für die Zeit eines Erholungsurlaubs jeweils so viele Urlaubsstunden als verbraucht abgebucht, als im selben Zeitraum Arbeitszeit (Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen) zu leisten gewesen wäre (Punkt 2.4 der Urlaubsdienstanweisung). Beim neuen System ging es der Beklagten um mehr Gerechtigkeit durch mehr Gleichmaß beim Urlaubsverbrauch. Bei der alten, bis zum 31. 12. 2004 geltenden Urlaubsregelung, wurde ein Urlaubstag pauschal mit 5,5 Arbeitsstunden angenommen. Urlaubstage, auf die kein oder nur ein kurzer Dienst entfiel, hatten daher das gleiche Gewicht wie Urlaubstage mit langen Diensten. Dass dies bei manchen Dienstnehmern ein Anreiz sein konnte, das System für Kurzurlaube an Arbeitstagen mit langen Diensten auszunutzen, liegt auf der Hand. Das neue System entzieht einer derartigen „Urlaubsmathematik" nicht nur den Boden, sondern hilft auch, zufällige Begünstigungen oder Benachteiligungen gegenüber anderen Bediensteten (in- und außerhalb des Turnusdienstes) zu vermeiden (vgl RV 502 BlgNR 14. GP 9 zur 24. VBG-Novelle). Es birgt aber auch das Risiko, dass der Dienstgeber, nachdem ein Urlaub lange im Voraus vereinbart wurde, als noch gar keine konkrete Diensteinteilung vorlag, zum gegebenen Zeitpunkt die vereinbarten Urlaubstage mit besonders langen Diensten „auffüllt" und damit das Urlaubsstundenkonto des Dienstnehmers überdurchschnittlich belastet. Für einen Missbrauch auf Beklagtenseite, der vom Kläger zwar nicht behauptet, aber immerhin als möglich dargestellt wurde, fanden sich im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.Der Kläger beanstandet nun die Änderung der Urlaubsdienstanweisung der Beklagten, mit der beim Urlaubsverbrauch - auf Betreiben eines Großteils des Betriebsrats - ab dem 1. 1. 2005 das „Entfallsprinzip" (auch „Ausfallsprinzip" genannt) eingeführt wurde. Seither werden beim Erholungsurlaub von Triebfahrzeugführern im Turnusdienst unter Zugrundelegung, dass einem Urlaubsausmaß von 30 (36) Werktagen 200 (240) Urlaubsstunden entsprechen, für die Zeit eines Erholungsurlaubs jeweils so viele Urlaubsstunden als verbraucht abgebucht, als im selben Zeitraum Arbeitszeit (Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen) zu leisten gewesen wäre (Punkt 2.4 der Urlaubsdienstanweisung). Beim neuen System ging es der Beklagten um mehr Gerechtigkeit durch mehr Gleichmaß beim Urlaubsverbrauch. Bei der alten, bis zum 31. 12. 2004 geltenden Urlaubsregelung, wurde ein Urlaubstag pauschal mit 5,5 Arbeitsstunden angenommen. Urlaubstage, auf die kein oder nur ein kurzer Dienst entfiel, hatten daher das gleiche Gewicht wie Urlaubstage mit langen Diensten. Dass dies bei manchen Dienstnehmern ein Anreiz sein konnte, das System für Kurzurlaube an Arbeitstagen mit langen Diensten auszunutzen, liegt auf der Hand. Das neue System entzieht einer derartigen „Urlaubsmathematik" nicht nur den Boden, sondern hilft auch, zufällige Begünstigungen oder Benachteiligungen gegenüber anderen Bediensteten (in- und außerhalb des Turnusdienstes) zu vermeiden vergleiche Regierungsvorlage 502 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 9 zur 24. VBG-Novelle). Es birgt aber auch das Risiko, dass der Dienstgeber, nachdem ein Urlaub lange im Voraus vereinbart wurde, als noch gar keine konkrete Diensteinteilung vorlag, zum gegebenen Zeitpunkt die vereinbarten Urlaubstage mit besonders langen Diensten „auffüllt" und damit das Urlaubsstundenkonto des Dienstnehmers überdurchschnittlich belastet. Für einen Missbrauch auf Beklagtenseite, der vom Kläger zwar nicht behauptet, aber immerhin als möglich dargestellt wurde, fanden sich im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.
Wird nun aber das Entfallsprinzip auf der Grundlage der Umrechnung des Urlaubsanspruchs in Arbeitsstunden fair gehandhabt, erscheint es grundsätzlich unbedenklich (vgl Schrank, Aktuelle Rechtsfragen zu Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs, ZAS 1992, 181 [187]; Gerhartl, Urlaubsrechtliche Fragen der Teilzeitbeschäftigung, ZAS 2005, 250 [251 f] ua). Es entspricht der Tendenz, mehr Gerechtigkeit im Sinne von Gleichmaß und Verhältnismäßigkeit in das Urlaubsrecht zu bringen (Schrank aaO 181, 187 ua). Von einer „sittenwidrigen" Regelung kann keine Rede sein. Das vom Kläger beanstandete System für Triebfahrzeugführer im Turnusdienst entspricht im Übrigen dem System, das seit mehr als 20 Jahren für Beamte und Vertragsbedienstete im Schicht- oder Wechseldienst oder einem sonst unregelmäßigen Dienst (§ 78 Abs 3 BDG 1979 und § 27d Abs 3 VBG, jeweils in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung; s auch RV 11 BlgNR 15. GP 73 iVm RV 500 BlgNRWird nun aber das Entfallsprinzip auf der Grundlage der Umrechnung des Urlaubsanspruchs in Arbeitsstunden fair gehandhabt, erscheint es grundsätzlich unbedenklich vergleiche Schrank, Aktuelle Rechtsfragen zu Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs, ZAS 1992, 181 [187]; Gerhartl, Urlaubsrechtliche Fragen der Teilzeitbeschäftigung, ZAS 2005, 250 [251 f] ua). Es entspricht der Tendenz, mehr Gerechtigkeit im Sinne von Gleichmaß und Verhältnismäßigkeit in das Urlaubsrecht zu bringen (Schrank aaO 181, 187 ua). Von einer „sittenwidrigen" Regelung kann keine Rede sein. Das vom Kläger beanstandete System für Triebfahrzeugführer im Turnusdienst entspricht im Übrigen dem System, das seit mehr als 20 Jahren für Beamte und Vertragsbedienstete im Schicht- oder Wechseldienst oder einem sonst unregelmäßigen Dienst (Paragraph 78, Absatz 3, BDG 1979 und Paragraph 27 d, Absatz 3, VBG, jeweils in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung; s auch Regierungsvorlage 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 73 in Verbindung mit Regierungsvorlage 500 BlgNR
14. GP 77 [zu § 39 BDG 1977]; RV 502 BlgNR 14. GP 9 [zu § 27d VBG]) bzw seit dem 1. 1. 2004 generell für alle Beamten und Vertragsbedienstete gilt (§ 65 Abs 9 BDG 1979 und § 27a Abs 9 VBG, jeweils idF BGBl I 2003/130 [2. Dienstrechts-Novelle 2003]; s auch RV 283 BlgNR 22. GP 1 ff, 12).14. Gesetzgebungsperiode 77 [zu Paragraph 39, BDG 1977]; Regierungsvorlage 502 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 9 [zu Paragraph 27 d, VBG]) bzw seit dem 1. 1. 2004 generell für alle Beamten und Vertragsbedienstete gilt (Paragraph 65, Absatz 9, BDG 1979 und Paragraph 27 a, Absatz 9, VBG, jeweils in der Fassung BGBl römisch eins 2003/130 [2. Dienstrechts-Novelle 2003]; s auch Regierungsvorlage 283 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 1 ff, 12).
Bei der gegenständlichen Änderung auf das Entfallsprinzip liegt keine Überschreitung billigen Ermessens durch den Dienstgeber vor. Im Idealfall stehen auch beim Entfallsprinzip am Ende des Urlaubsjahres sowohl das Urlaubstage- als auch das Urlaubsstundenkonto des Dienstnehmers auf Null. Aufgrund der unregelmäßigen Dienste kann aber auch der Fall eintreten, dass dies nur auf eines der beiden Konten zutrifft. Steht nun das Urlaubsstundenkonto auf Null, während noch Urlaubstage „vorhanden" sind, - es handelt sich dabei um jenen beim Kläger per 31. 3. 2006 eingetretenen Fall, durch den er sich beschwert erachtet - dann bedeutet dies, dass der Dienstnehmer eben mehr Urlaubstage konsumiert hat, auf die Dienste entfallen, deren Stundenzahl über dem Durchschnitt liegt, der sich aus der Umlegung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Tritt hingegen der umgekehrte Fall ein, steht also das Urlaubstagekonto auf Null, während das Urlaubsstundenkonto noch ein Guthaben aufweist, dann bedeutet dies, dass der Dienstnehmer eher für den Dienstgeber „billige" Urlaubstage konsumiert hat. Die Abweichungen vom Nullstand eines der beiden Konten sind systembedingt und ermöglichen erst das vom Dienstgeber angestrebte „Gleichmaß".
Das Hauptbegehren des Klägers zielt auf die Feststellung ab, dass die Dienstanweisung der Beklagten, wonach ein Urlaubsstundenkonto derart erstellt werde, dass pro Urlaubstag 6,67 Stunden unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsausmaß gutgeschrieben werden, und dies zur Folge habe, dass das Urlaubsstundenkonto noch vor Verbrauch des dem Kläger gesetzlich zustehenden Urlaubs von sechs Wochen (36 Werktage) bereits auf Null sei, rechtswidrig sei. Dieses Begehren ist nach dem Vorgesagten unbegründet. Die Bewertung des Urlaubstags mit 6,67 Stunden ergibt (gerundet) bei 30 Urlaubstagen 200 bzw bei 36 Urlaubstagen 240 Urlaubsstunden und entspricht somit unter Zugrundelegung einer auch bei der Beklagten für den Durchrechnungszeitraum geltenden Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden dem Ausmaß des Erholungsurlaubs im Beamten- und Vertragsbedienstetenrecht (§ 65 Abs 1 BDG 1979, § 27a Abs 1 VBG). Auf erstmals in der Revision angestellte Rechenoperationen auf der Basis einer permanenten Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann nicht eingegangen werden (§ 504 Abs 2 ZPO). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Punkt 2.4 der Urlaubsdienstanweisung bei der Anrechnung auf die Urlaubsstunden nur auf die Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen abstellt. Wenn der Revisionswerber betont, dass es im Turnusdienst neben den kurzen auch lange Dienste geben kann, dann wurde das von der Beklagten nie in Abrede gestellt, sondern war vielmehr der Grund für die Einführung des Entfallsprinzips. Dabei wird vom Senat unterstellt, dass es auch den Mitgliedern des Betriebsrats, die mehrheitlich für die Einführung des Entfallsprinzips waren, um mehr Gerechtigkeit beim Urlaubsverbrauch ging. Das Berufungsgericht hob zutreffend hervor, dass der Kläger seine Betrachtung auf die langen Dienste fokussiert und dabei vernachlässigt, dass es daneben auch Tage mit keinen oder kurzen Diensten gibt. Auch die zweite Prämisse seines Hauptbegehrens, wonach das neue System „zur Folge habe", dass das Urlaubsstundenkonto noch vor dem Verbrauch des gesetzlich zustehenden Urlaubs von sechs Wochen auf Null sei, lässt die einseitige Sicht des Klägers erkennen. Die von ihm beanstandete Konstellation ist nicht das Ergebnis eines rechtswidrigen Systems, sondern eine (mögliche) Folge der zulässigen Gewichtung der Urlaubstage nach dem Ausmaß der entfallenen Dienste. Das für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellte Eventualbegehren des Klägers, es möge hilfsweise festgestellt werden, dass ihm aus dem Urlaubsjahr vom 1. 4. 2005 bis 31. 3. 2006 noch ein Urlaubsanspruch von vier Werktagen und das dafür gemäß § 6 UrlG gebührende Urlaubsentgelt zustehe, ist schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil das Urlaubsgesetz, wie bereits ausführlich dargelegt, auf das Dienstverhältnis des Klägers keine Anwendung findet. Im Übrigen behalten auch Dienstnehmer der Beklagten gemäß Punkt 14.1 der Urlaubsdienstanweisung während des Erholungsurlaubs ihren Anspruch auf ihr Entgelt in der ständigen Verwendung. Bei der vom Kläger genannten Konstellation besteht allerdings zufolge Verbrauchs der gebührenden Urlaubsstunden kein offener Entgeltanspruch (mehr) gegen die Beklagte.Das Hauptbegehren des Klägers zielt auf die Feststellung ab, dass die Dienstanweisung der Beklagten, wonach ein Urlaubsstundenkonto derart erstellt werde, dass pro Urlaubstag 6,67 Stunden unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsausmaß gutgeschrieben werden, und dies zur Folge habe, dass das Urlaubsstundenkonto noch vor Verbrauch des dem Kläger gesetzlich zustehenden Urlaubs von sechs Wochen (36 Werktage) bereits auf Null sei, rechtswidrig sei. Dieses Begehren ist nach dem Vorgesagten unbegründet. Die Bewertung des Urlaubstags mit 6,67 Stunden ergibt (gerundet) bei 30 Urlaubstagen 200 bzw bei 36 Urlaubstagen 240 Urlaubsstunden und entspricht somit unter Zugrundelegung einer auch bei der Beklagten für den Durchrechnungszeitraum geltenden Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden dem Ausmaß des Erholungsurlaubs im Beamten- und Vertragsbedienstetenrecht (Paragraph 65, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 27 a, Absatz eins, VBG). Auf erstmals in der Revision angestellte Rechenoperationen auf der Basis einer permanenten Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann nicht eingegangen werden (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Punkt 2.4 der Urlaubsdienstanweisung bei der Anrechnung auf die Urlaubsstunden nur auf die Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen abstellt. Wenn der Revisionswerber betont, dass es im Turnusdienst neben den kurzen auch lange Dienste geben kann, dann wurde das von der Beklagten nie in Abrede gestellt, sondern war vielmehr der Grund für die Einführung des Entfallsprinzips. Dabei wird vom Senat unterstellt, dass es auch den Mitgliedern des Betriebsrats, die mehrheitlich für die Einführung des Entfallsprinzips waren, um mehr Gerechtigkeit beim Urlaubsverbrauch ging. Das Berufungsgericht hob zutreffend hervor, dass der Kläger seine Betrachtung auf die langen Dienste fokussiert und dabei vernachlässigt, dass es daneben auch Tage mit keinen oder kurzen Diensten gibt. Auch die zweite Prämisse seines Hauptbegehrens, wonach das neue System „zur Folge habe", dass das Urlaubsstundenkonto noch vor dem Verbrauch des gesetzlich zustehenden Urlaubs von sechs Wochen auf Null sei, lässt die einseitige Sicht des Klägers erkennen. Die von ihm beanstandete Konstellation ist nicht das Ergebnis eines rechtswidrigen Systems, sondern eine (mögliche) Folge der zulässigen Gewichtung der Urlaubstage nach dem Ausmaß der entfallenen Dienste. Das für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellte Eventualbegehren des Klägers, es möge hilfsweise festgestellt werden, dass ihm aus dem Urlaubsjahr vom 1. 4. 2005 bis 31. 3. 2006 noch ein Urlaubsanspruch von vier Werktagen und das dafür gemäß Paragraph 6, UrlG gebührende Urlaubsentgelt zustehe, ist schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil das Urlaubsgesetz, wie bereits ausführlich dargelegt, auf das Dienstverhältnis des Klägers keine Anwendung findet. Im Übrigen behalten auch Dienstnehmer der Beklagten gemäß Punkt 14.1 der Urlaubsdienstanweisung während des Erholungsurlaubs ihren Anspruch auf ihr Entgelt in der ständigen Verwendung. Bei der vom Kläger genannten Konstellation besteht allerdings zufolge Verbrauchs der gebührenden Urlaubsstunden kein offener Entgeltanspruch (mehr) gegen die Beklagte.
Nach Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. 11. 2003 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Vertiefende Überlegungen zu der dem Kläger vorschwebenden „unmittelbaren Anwendung" dieser Bestimmung können hier schon deshalb unterbleiben, weil der von ihm zu Unrecht als rechts- und sittenwidrig beanstandete Fall eines Restes von vier Urlaubstagen bei einem Jahresurlaubsanspruch von 36 Werktagen (240 Urlaubsstunden) nicht einmal in die Nähe des Mindeststandards nach der zitierten Richtlinienbestimmung kommt. Der in der Revision ventilierten Feststellung, dass der Kläger „zumindest" Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen habe, fehlt es am rechtlichen Interesse nach § 228 ZPO, weil ein derartiger Anspruch von der Beklagten nie bestritten wurde.Nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. 11. 2003 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Vertiefende Überlegungen zu der dem Kläger vorschwebenden „unmittelbaren Anwendung" dieser Bestimmung können hier schon deshalb unterbleiben, weil der von ihm zu Unrecht als rechts- und sittenwidrig beanstandete Fall eines Restes von vier Urlaubstagen bei einem Jahresurlaubsanspruch von 36 Werktagen (240 Urlaubsstunden) nicht einmal in die Nähe des Mindeststandards nach der zitierten Richtlinienbestimmung kommt. Der in der Revision ventilierten Feststellung, dass der Kläger „zumindest" Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen habe, fehlt es am rechtlichen Interesse nach Paragraph 228, ZPO, weil ein derartiger Anspruch von der Beklagten nie bestritten wurde.
Zusammenfassend wurden das Haupt- und Eventualbegehren des Klägers von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Der unbegründeten Revision des Klägers muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Zusammenfassend wurden das Haupt- und Eventualbegehren des Klägers von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Der unbegründeten Revision des Klägers muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.