Rechtssatz RS0123311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123311
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis eines während eines Außerstreitverfahrens erster Instanz (in welchem sich eine Partei durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen kann) emeritierten Rechtsanwalts bleibt bis zur Aufhebung der Vollmacht nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere durch Widerruf oder Kündigung (§§ 1020 f ABGB), weiterhin bestehen.Die Vertretungsbefugnis eines während eines Außerstreitverfahrens erster Instanz (in welchem sich eine Partei durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen kann) emeritierten Rechtsanwalts bleibt bis zur Aufhebung der Vollmacht nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere durch Widerruf oder Kündigung (Paragraphen 1020, f ABGB), weiterhin bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123311
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00163_07W0000_002