Rechtssatz RS0123417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123417
Entscheidungsdatum
22.04.2008
Norm
UVG §2 Abs1
Verordnung (EWR) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art2
Rechtssatz
Art 2 der VO 1408/71 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auch auf die Familienangehörigen (Art 1 lit f VO 1408/71) eines unmittelbar Berechtigten. Ist der unmittelbar Berechtigte Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staats und unterfällt er selbst dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung, so unterliegt auch ein Familienangehöriger dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung, unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit. Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes als Familienangehörigen kommt es in diesem Fall nicht an. Leitet sich eine (mögliche) Anspruchsberechtigung des Kindes von einem unmittelbar berechtigten Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats ab, ist auch die Verordnung (EG) 859/2003, die die VO 1408/71 unter gewissen Voraussetzungen auf Drittstaatsangehörige ausdehnt, ohne Belang. Soweit der Entscheidung 1Ob171/05m Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird der dort vertretene Standpunkt abgelehnt.Artikel 2, der VO 1408/71 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auch auf die Familienangehörigen (Artikel eins, Litera f, VO 1408/71) eines unmittelbar Berechtigten. Ist der unmittelbar Berechtigte Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staats und unterfällt er selbst dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung, so unterliegt auch ein Familienangehöriger dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung, unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit. Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes als Familienangehörigen kommt es in diesem Fall nicht an. Leitet sich eine (mögliche) Anspruchsberechtigung des Kindes von einem unmittelbar berechtigten Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats ab, ist auch die Verordnung (EG) 859 aus 2003,, die die VO 1408/71 unter gewissen Voraussetzungen auf Drittstaatsangehörige ausdehnt, ohne Belang. Soweit der Entscheidung 1Ob171/05m Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird der dort vertretene Standpunkt abgelehnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123417
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080422_OGH0002_0100OB00044_08F0000_001