Rechtssatz RS0123480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123480
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Die Möglichkeit, die klagende Pächterin könnte den verlangten Pachtzins unter Vorbehalt (der Rückforderung) bezahlen und später mittels Leistungsklage zurückverlangen, kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der tatsächlichen Höhe des Bestandzinses nicht beseitigen (vgl MietSlg 42.273).Die Möglichkeit, die klagende Pächterin könnte den verlangten Pachtzins unter Vorbehalt (der Rückforderung) bezahlen und später mittels Leistungsklage zurückverlangen, kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der tatsächlichen Höhe des Bestandzinses nicht beseitigen vergleiche MietSlg 42.273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123480
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0020OB00255_07Z0000_001