Rechtssatz RS0123502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123502
Entscheidungsdatum
03.06.2008
Norm
GBG §94 Abs1 Z4
nö GVG 2007 §11 Abs8
nö GVG 2007 §26
Rechtssatz
Die neuen Bestimmungen des § 11 Abs 8 und § 26 nö GVG 2007 machen den Nachweis der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nicht entbehrlich. Es macht keinen Unterschied, ob ein Grundverkehrsgesetz als Zulässigkeitsvoraussetzung für die grundbücherliche Eintragung genehmigungspflichtiger Rechtserwerbe ausdrücklich die Vorlage eines mit einer Rechtskraftsklausel versehenen Bescheides der zuständigen Behörde verlangt oder sich darauf beschränkt, die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als Voraussetzung der Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung zu normieren. Ein im Bescheid enthaltener Hinweis auf die Bestimmung des § 11 Abs 8 nö GVG 2007 gibt nur die Rechtslage wieder, enthält aber nicht die erforderliche Behördenerklärung, dass der konkrete Genehmigungsbescheid bereits mit der Eigenschaft der Rechtskraft ausgestattet ist (vgl RIS-Justiz RS0099943 [T6]).Die neuen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 26, nö GVG 2007 machen den Nachweis der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nicht entbehrlich. Es macht keinen Unterschied, ob ein Grundverkehrsgesetz als Zulässigkeitsvoraussetzung für die grundbücherliche Eintragung genehmigungspflichtiger Rechtserwerbe ausdrücklich die Vorlage eines mit einer Rechtskraftsklausel versehenen Bescheides der zuständigen Behörde verlangt oder sich darauf beschränkt, die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als Voraussetzung der Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung zu normieren. Ein im Bescheid enthaltener Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 8, nö GVG 2007 gibt nur die Rechtslage wieder, enthält aber nicht die erforderliche Behördenerklärung, dass der konkrete Genehmigungsbescheid bereits mit der Eigenschaft der Rechtskraft ausgestattet ist vergleiche RIS-Justiz RS0099943 [T6]).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 56/08h
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 56/08h
- 5 Ob 118/08a
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 118/08a
Auch; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob ein Grundverkehrsgesetz als Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs ausdrücklich die Vorlage eines mit einer Rechtskraftklausel versehenen Bescheids der zuständigen Behörde verlangt oder sich darauf beschränkt, die Rechtskraft des Genehmigungsbescheids als Voraussetzung der Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung zu fordern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123502
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080401_OGH0002_0050OB00056_08H0000_001