Tatsächlich erweist sich der Revisionsrekurs im Hinblick auf die Vorjudikatur des erkennenden Senats als unzulässig.
Das ist wie folgt kurz zu begründen:
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, zuletzt ausführlich dargelegt in 5 Ob 58/07a und 5 Ob 56/08h, wobei letztere Entscheidung zu den Bestimmungen des NÖ GVG erging, macht es keinen Unterschied, ob ein Grundverkehrsgesetz als Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs ausdrücklich die Vorlage eines mit einer Rechtskraftklausel versehenen Bescheids der zuständigen Behörde verlangt oder sich darauf beschränkt, die Rechtskraft des Genehmigungsbescheids als Voraussetzung der Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung zu fordern.
Ist die Genehmigung einer Verwaltungsbehörde Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung, muss diese in Rechtskraft erwachsen sein, welcher Umstand dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist (RIS-Justiz RS0099943). Es genügt dazu jeder Nachweis, etwa eine gesonderte Behördenerklärung, in der bestätigt wird, dass der konkrete Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt (vgl 5 Ob 58/07a = NZ 2008/701 [Hoyer]). Eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über das Fehlen weiterer gesetzlicher Anfechtungsmöglichkeiten reicht nicht aus (vgl 5 Ob 2107/96f = NZ 1997/381), weil ein Bescheid überhaupt erst mit Zugang an die Parteien rechtswirksam werden kann und davor die Rechtskraft ausgeschlossen ist.Ist die Genehmigung einer Verwaltungsbehörde Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung, muss diese in Rechtskraft erwachsen sein, welcher Umstand dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist (RIS-Justiz RS0099943). Es genügt dazu jeder Nachweis, etwa eine gesonderte Behördenerklärung, in der bestätigt wird, dass der konkrete Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt vergleiche 5 Ob 58/07a = NZ 2008/701 [Hoyer]). Eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über das Fehlen weiterer gesetzlicher Anfechtungsmöglichkeiten reicht nicht aus vergleiche 5 Ob 2107/96f = NZ 1997/381), weil ein Bescheid überhaupt erst mit Zugang an die Parteien rechtswirksam werden kann und davor die Rechtskraft ausgeschlossen ist.
Eine Rechtskraftbestätigung einer Verwaltungsbehörde ist einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich, umgekehrt hat das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung auch keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen (vgl 5 Ob 2107/96f mwN ua). Jede Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde setzt deren Rechtskraft voraus (vgl zuletzt 5 Ob 169/07z = Zak 2007/739, 434 = RPflSlgG 3042).Eine Rechtskraftbestätigung einer Verwaltungsbehörde ist einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich, umgekehrt hat das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung auch keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen vergleiche 5 Ob 2107/96f mwN ua). Jede Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde setzt deren Rechtskraft voraus vergleiche zuletzt 5 Ob 169/07z = Zak 2007/739, 434 = RPflSlgG 3042).
Nach den zitierten Entscheidungen, insbesondere der zum NÖ GVG ergangenen Entscheidung 5 Ob 56/08h, kann keine Rede davon sein, dass die Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Land Niederösterreich diese Frage betreffend nicht mehr gewahrt wäre.
Der Hinweis im Revisionsrekurs auf Verfahrenserleichterungen und Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung in anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen der Zivilprozessordnung, sind auf das Grundbuchsrecht als vom Offizialprinzip beherrschten Aktenverfahren, das als obersten Grundsatz die Richtigkeit der Grundbuchseintragungen zu wahren hat, nicht übertragbar. Das hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses der Antragstellerin zu führen.