Rechtssatz RS0123638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123638
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (so schon 7 Ob 337/97b). Diese Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des § 483 ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des § 482 ABGB dar.Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (so schon 7 Ob 337/97b). Diese Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des Paragraph 483, ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des Paragraph 482, ABGB dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 273/07i
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 273/07i
- 1 Ob 25/09x
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 25/09x
Auch; nur: Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen. (T1); Beisatz: Hievon sind auch die Kosten der Neueintragung der Dienstbarkeit mitumfasst. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123638
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0010OB00273_07I0000_001