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Rechtssatz RS0123734

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123734

Geschäftszahl

2Ob176/07g

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Rechtssatz

Bei Zerstörung eines Gebäudes ist nicht nur dieses, sondern auch die gesamte Liegenschaft als „beschädigtes Gut" anzusehen. Deren Werterhöhung ist daher auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen. Dieses Ergebnis steht auch mit der Auffassung im Einklang, wonach bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung nur Vorteile anrechenbar sein können, die am beschädigten Gut selbst entstanden sind vergleiche RIS-Justiz RS0022824 [T2]).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Veröff: SZ 2008/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123734

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00176_07G0000_003