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Rechtssatz RS0124072×

Rechtssatz RS0124072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124072

Geschäftszahl

5Ob128/08x

Entscheidungsdatum

26.08.2008

Rechtssatz

Stellt ein Wohnungseigentümer den auf Paragraph 19, Satz 2 WEG 2002 gestützten Antrag, Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen, dann steht gegen den antragsabweisenden Beschluss dem antragstellenden Wohnungseigentümer sowie dem Verwalter der Rekurs zu; dies gilt für den Verwalter auch dann, wenn er nicht selbst Antragsteller war, wird ihm doch durch den antragsabweisenden Beschluss der erleichterte Nachweis seiner Rechtsstellung vorenthalten. Einem in erster Instanz nicht einschreitenden Wohnungseigentümer steht gegen die antragsstattgebende Entscheidung auf Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters kein Rekursrecht zu, weil dieser durch eine solche Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rekurslegitimation, Rechtsmittellegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124072

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0050OB00128_08X0000_001