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Rechtssatz RS0124223×

Rechtssatz RS0124223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124223

Geschäftszahl

2Ob162/08z

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Rechtssatz

Sinn der primär den Bauherrn treffenden Verpflichtungen rechtzeitig zu Beginn der Planungsarbeiten einen Planungskoordinator zu bestellen (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, BauKG) und den (vorläufigen) SiGe-Plan vor Baubeginn erstellen zu lassen (Paragraph 7, Absatz 4, BauKG) ist es, eine koordinierte Planung des Bauprojekts zu gewährleisten, was letztlich die problemlose Abwicklung des Bauvorhabens, insbesondere die Vermeidung von Arbeitsunfällen, erleichtert. Mit einer aufgrund der Terminvorstellungen des Bauherrn überhastet begonnenen Bauführung ist dieses Ziel schwer zu erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124223

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080814_OGH0002_0020OB00162_08Z0000_005