Rechtssatz RS0124455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124455
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Norm
ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ba
Familiengesetzbuch der Russischen Föderation Art80
Rechtssatz
Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, ist auch der nach russischem Recht auszumessende Unterhalt (Art 80 ff des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation [FBG]) mit der von der österreichischen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelten „Luxusgrenze" von etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs zu begrenzen.Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, ist auch der nach russischem Recht auszumessende Unterhalt (Artikel 80, ff des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation [FBG]) mit der von der österreichischen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelten „Luxusgrenze" von etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs zu begrenzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124455
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0090OB00019_08X0000_001