Begründung:
Der mj A***** ist russischer Staatsbürger und lebt in Moskau. Der Vater ist österreichischer Staatsbürger und lebt in Österreich. Er hat keine weiteren Sorgepflichten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug sein monatliches Nettoeinkommen (unter Abzug der halben Taggelder) im Jahr 2003 4.758,38 EUR, im Jahr 2004 4.434,05 EUR, im Jahr 2005 7.345,98 EUR, im Jahr 2006 9.313,20 EUR und im Jahr 2007 9.227,85 EUR. Der Vater hat bislang für den Minderjährigen noch keine Unterhaltsleistungen erbracht.
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Unterhaltsfestsetzung nach russischem Recht zu erfolgen hat. Nach den Art 80 ff des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation (in der Folge: FGB) hat das Gericht die Höhe des von einem Elternteil zu zahlenden Unterhaltsbeitrags grundsätzlich mit einem Viertel des Einkommens dieses Elternteils festzusetzen (Art 81 Abs 1 FGB). Nach Art 81 Abs 2 FGB kann die Höhe dieses Anteils vom Gericht unter Berücksichtigung der materiellen oder familiären Lage der Parteien und anderer berücksichtigenswerter Umstände herabgesetzt oder erhöht werden. Nach Art 83 FGB ist das Gericht berechtigt, ua dann, wenn der betreffende Elternteil einen Verdienst in ausländischer Währung bezieht, den Unterhalt in einem festen Geldbetrag festzusetzen. Dieser ist ausgehend von der höchstmöglichen Wahrung des früheren Versorgungsniveaus des Kindes unter Berücksichtigung der materiellen und familiären Lage der Parteien und anderer berücksichtigenswerter Umstände festzusetzen.Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Unterhaltsfestsetzung nach russischem Recht zu erfolgen hat. Nach den Artikel 80, ff des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation (in der Folge: FGB) hat das Gericht die Höhe des von einem Elternteil zu zahlenden Unterhaltsbeitrags grundsätzlich mit einem Viertel des Einkommens dieses Elternteils festzusetzen (Artikel 81, Absatz eins, FGB). Nach Artikel 81, Absatz 2, FGB kann die Höhe dieses Anteils vom Gericht unter Berücksichtigung der materiellen oder familiären Lage der Parteien und anderer berücksichtigenswerter Umstände herabgesetzt oder erhöht werden. Nach Artikel 83, FGB ist das Gericht berechtigt, ua dann, wenn der betreffende Elternteil einen Verdienst in ausländischer Währung bezieht, den Unterhalt in einem festen Geldbetrag festzusetzen. Dieser ist ausgehend von der höchstmöglichen Wahrung des früheren Versorgungsniveaus des Kindes unter Berücksichtigung der materiellen und familiären Lage der Parteien und anderer berücksichtigenswerter Umstände festzusetzen.
Die Mutter des Minderjährigen begehrte, den Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1. 10. 2003 bis 31. 3. 2007 von 82.238,76 EUR, von laufenden monatlichen Unterhaltsbeträgen von 1.958,06 EUR ab 1. 4. 2007 und eines Sonderbedarfs von 6.202,69 EUR (Rechtsanwaltskosten, Übersetzungsgebühren) zu verpflichten.
Das Erstgericht gab diesem Antrag teilweise statt und verpflichtete den Vater für die Zeit vom 18. 10. 2003 bis zum 31. 12. 2006 zur Zahlung von 66.848,29 EUR, zu laufenden monatlichen Unterhaltsbeträgen von 1.958,06 EUR ab 1. 1. 2007 und zur Zahlung des begehrten Unterhaltssonderbedarfs von 6.202,69 EUR. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren (Unterhaltsrückstand von weiteren 9.197,78 EUR) wies es ab. Es berief sich auf die Art 81 ff FGB und errechnete die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge jeweils mit 25 % seines im entsprechenden Zeitraum erzielten anrechenbaren Einkommens.Das Erstgericht gab diesem Antrag teilweise statt und verpflichtete den Vater für die Zeit vom 18. 10. 2003 bis zum 31. 12. 2006 zur Zahlung von 66.848,29 EUR, zu laufenden monatlichen Unterhaltsbeträgen von 1.958,06 EUR ab 1. 1. 2007 und zur Zahlung des begehrten Unterhaltssonderbedarfs von 6.202,69 EUR. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren (Unterhaltsrückstand von weiteren 9.197,78 EUR) wies es ab. Es berief sich auf die Artikel 81, ff FGB und errechnete die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge jeweils mit 25 % seines im entsprechenden Zeitraum erzielten anrechenbaren Einkommens.
Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht änderte diesen Beschluss ab und verpflichtete den Vater für die Zeit vom 18. 10. 2003 bis 31. 12. 2006 zur Zahlung von 34.117 EUR und für die Zeit ab 1. 1. 2007 zu monatlichen Unterhaltsbeträgen von 1.100 EUR. Der Zuspruch des beantragten Sonderbedarfs wurde vom Rekursgericht bestätigt.
Das Rekursgericht berief sich ebenfalls auf die Art 81 ff FGB und ging davon aus, dass sich die Unterhaltsfestsetzung mangels eines früheren Versorgungsniveaus des Minderjährigen an der materiellen und familiären Lage der Parteien und den konkret gegebenen berücksichtigungswerten Umständen zu orientieren habe. Der Vater beziehe ein weit überdurchschnittliches Einkommen. Sein Sohn sei berechtigt, an diesem Wohlstand teilzuhaben. Er brauche sich nicht auf den durchschnittlichen Lebensbedarf eines gleichaltrigen Kindes in Moskau beschränken lassen. Allerdings würde die Bemessung des Unterhalts mit einem Viertel des väterlichen Einkommens zu einer beträchtlichen Überalimentierung führen, die vom russischen Unterhaltsrecht nicht beabsichtigt und auch nicht dem Wohl des Kindes förderlich sei. Der Minderjährige solle durch den vom Vater zu leistenden Unterhalt in die Lage versetzt werden, in besonders guten, gehobenen Lebensumständen zu leben (zB Besuch eines speziellen, eventuell fremdsprachigen Kindergartens, einer Privatschule, Wohnung in guter Lage etc). Das sei aber mit Unterhaltsbeträgen erreichbar, die deutlich unter dem vom Gesetz genannten Viertel des väterlichen Einkommens liegen. Das Rekursgericht erachte daher für 2003 und 2004 monatliche Unterhaltsbeträge von 700 EUR, für 2005 solche von 900 EUR und für die Zeit ab 2006 wegen des deutlich gestiegenen Einkommens Unterhaltsbeträge von 1.100 EUR als angemessen.Das Rekursgericht berief sich ebenfalls auf die Artikel 81, ff FGB und ging davon aus, dass sich die Unterhaltsfestsetzung mangels eines früheren Versorgungsniveaus des Minderjährigen an der materiellen und familiären Lage der Parteien und den konkret gegebenen berücksichtigungswerten Umständen zu orientieren habe. Der Vater beziehe ein weit überdurchschnittliches Einkommen. Sein Sohn sei berechtigt, an diesem Wohlstand teilzuhaben. Er brauche sich nicht auf den durchschnittlichen Lebensbedarf eines gleichaltrigen Kindes in Moskau beschränken lassen. Allerdings würde die Bemessung des Unterhalts mit einem Viertel des väterlichen Einkommens zu einer beträchtlichen Überalimentierung führen, die vom russischen Unterhaltsrecht nicht beabsichtigt und auch nicht dem Wohl des Kindes förderlich sei. Der Minderjährige solle durch den vom Vater zu leistenden Unterhalt in die Lage versetzt werden, in besonders guten, gehobenen Lebensumständen zu leben (zB Besuch eines speziellen, eventuell fremdsprachigen Kindergartens, einer Privatschule, Wohnung in guter Lage etc). Das sei aber mit Unterhaltsbeträgen erreichbar, die deutlich unter dem vom Gesetz genannten Viertel des väterlichen Einkommens liegen. Das Rekursgericht erachte daher für 2003 und 2004 monatliche Unterhaltsbeträge von 700 EUR, für 2005 solche von 900 EUR und für die Zeit ab 2006 wegen des deutlich gestiegenen Einkommens Unterhaltsbeträge von 1.100 EUR als angemessen.
Den erstgerichtlichen Zuspruch des begehrten Sonderbedarfs habe der Vater in seinem Rekurs trotz einer entsprechenden Anfechtungserklärung inhaltlich nicht bekämpft. Insofern sei das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Abgesehen davon halte das Rekursgericht diesen Zuspruch für zutreffend, weil der Vater durch seine Haltung vor und während des Verfahrens die Beiziehung eines Rechtsanwalts unvermeidbar gemacht habe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Anwendung der Art 80 ff FGB, die angesichts der steigenden Mobilität der Bevölkerung in Zukunft auch in Österreich steigende Bedeutung erlangen könnten, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Anwendung der Artikel 80, ff FGB, die angesichts der steigenden Mobilität der Bevölkerung in Zukunft auch in Österreich steigende Bedeutung erlangen könnten, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, ihn im Sinne der Herabsetzung des ab 1. 1. 2007 vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrags auf 300 EUR und des Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 18. 10. 2003 bis 31. 12. 2006 auf 11.400 EUR abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Minderjährige beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.