I. Zum Entscheidungsgegenstand:römisch eins. Zum Entscheidungsgegenstand:
[9] 1. In seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang zu 3 Ob 75/25p hegte der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts keine Bedenken. Aufgrund des Vorbringens des Vaters im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht nunmehr festgestellt, dass N* seit 10. Februar 2021 nicht mehr in Österreich, sondern mit ihrer Mutter in Russland lebt. Der zu beurteilende Sachverhalt hat somit eine relevante Änderung erfahren, sodass der Senat an die Anwendung inländischen Sachrechts nicht gebunden ist (vgl RS0043723 [T3]). 1. In seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang zu 3 Ob 75/25p hegte der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts keine Bedenken. Aufgrund des Vorbringens des Vaters im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht nunmehr festgestellt, dass N* seit 10. Februar 2021 nicht mehr in Österreich, sondern mit ihrer Mutter in Russland lebt. Der zu beurteilende Sachverhalt hat somit eine relevante Änderung erfahren, sodass der Senat an die Anwendung inländischen Sachrechts nicht gebunden ist vergleiche RS0043723 [T3]).
[10] 2.1. Österreich ist Vertragsstaat des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP 2007). Das HUP 2007 ist nach dessen Art 2 allseitig und ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob die von ihm erfassten Sachverhalte irgendwelche räumlichen oder persönlichen Beziehungen zu einem anderen Vertragsstaat als dem Gerichtsstaat haben. Das vom HUP 2007 bestimmte Unterhaltsstatut muss auch nicht das Recht eines Vertragsstaats sein (RS0131701). 2.1. Österreich ist Vertragsstaat des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP 2007). Das HUP 2007 ist nach dessen Artikel 2, allseitig und ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob die von ihm erfassten Sachverhalte irgendwelche räumlichen oder persönlichen Beziehungen zu einem anderen Vertragsstaat als dem Gerichtsstaat haben. Das vom HUP 2007 bestimmte Unterhaltsstatut muss auch nicht das Recht eines Vertragsstaats sein (RS0131701).
[11] 2.2. Nach der allgemeinen Regel des Art 3 Abs 1 HUP 2007 ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Der Wechsel des anzuwendenden Rechts erfolgt somit ab dem Zeitpunkt des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts für die Zukunft, also ex nunc (7 Ob 145/18a Pkt 2.1.; 3 Ob 234/16g Pkt 3.1.). Die Forderungen der berechtigten Person für die Zeit vor dem Wechsel unterliegen hingegen weiterhin dem Recht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts (7 Ob 208/16p Pkt VI.). Allerdings verdrängt Art 4 Abs 3 HUP 2007 zwingend die Grundregel des Art 3 HUP 2007, wenn der im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte – wie hier N* – seinen Anspruch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltspflichtigen geltend macht. 2.2. Nach der allgemeinen Regel des Artikel 3, Absatz eins, HUP 2007 ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Der Wechsel des anzuwendenden Rechts erfolgt somit ab dem Zeitpunkt des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts für die Zukunft, also ex nunc (7 Ob 145/18a Pkt 2.1.; 3 Ob 234/16g Pkt 3.1.). Die Forderungen der berechtigten Person für die Zeit vor dem Wechsel unterliegen hingegen weiterhin dem Recht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts (7 Ob 208/16p Pkt römisch sechs.). Allerdings verdrängt Artikel 4, Absatz 3, HUP 2007 zwingend die Grundregel des Artikel 3, HUP 2007, wenn der im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte – wie hier N* – seinen Anspruch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltspflichtigen geltend macht.
[12] 2.3. Ausgehend von diesen Anknüpfungsregeln ist im Anlassfall die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts einerseits für die Zeit von 1. September 2019 bis zum Umzug von N* nach Russland (im Februar 2021) und andererseits ab der Antragstellung im August 2022 eindeutig. Für den ersten Zeitraum folgt diese aus Art 3 Abs 2 HUP 2007 und für den zweiten Zeitraum aus Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007. Nicht eindeutig geklärt ist hingegen die Frage, ob Art 4 Abs 3 HUP 2007 auch die Zeit zwischen dem Umzug nach Russland und der Antragstellung im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier in Österreich) erfasst, oder ob es in dieser Hinsicht bei der Grundregel des Art 3 HUP 2007 zu bleiben hat. 2.3. Ausgehend von diesen Anknüpfungsregeln ist im Anlassfall die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts einerseits für die Zeit von 1. September 2019 bis zum Umzug von N* nach Russland (im Februar 2021) und andererseits ab der Antragstellung im August 2022 eindeutig. Für den ersten Zeitraum folgt diese aus Artikel 3, Absatz 2, HUP 2007 und für den zweiten Zeitraum aus Artikel 4, Absatz 3, Satz 1 HUP 2007. Nicht eindeutig geklärt ist hingegen die Frage, ob Artikel 4, Absatz 3, HUP 2007 auch die Zeit zwischen dem Umzug nach Russland und der Antragstellung im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier in Österreich) erfasst, oder ob es in dieser Hinsicht bei der Grundregel des Artikel 3, HUP 2007 zu bleiben hat.
[13] In der Entscheidung zu 6 Ob 224/18m führte der Oberste Gerichtshof dazu aus, dass es für die Anknüpfung an das Unterhaltsstatut am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ankomme. Für Unterhaltsrückstände gelte hingegen nicht Art 4 Abs 3 Satz 1, sondern weiterhin Art 3 Abs 1 HUP 2007. Dem haben sich in der Folge weitere Senate angeschlossen (vgl RS0132584). In der Entscheidung zu 4 Ob 191/20x (Rz 30) ging der Oberste Gerichtshof hingegen davon aus, dass für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum österreichisches Sachrecht anwendbar sei, obwohl das antragstellende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belarus hatte. Auch die Lehre vertritt dazu unterschiedliche Ansichten (vgl Neumayr in Laimer, IPR Art 4 HUP, Rz 16; Fucik, Wirklich kein Statutenwechsel pro praeterito?, EF-Z 2020/86; Nademleimsky, Unterhalt für Kind in Belarus, EF-Z 2021/45; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Art 4 HUP Rz 24; Gitschthaler, Internationales Familienrecht Art 4 HUP Rz 21; Weber in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 3 HUntP 2007 Rz 21). In der Entscheidung zu 6 Ob 224/18m führte der Oberste Gerichtshof dazu aus, dass es für die Anknüpfung an das Unterhaltsstatut am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nach Artikel 4, Absatz 3, Satz 1 HUP 2007 auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ankomme. Für Unterhaltsrückstände gelte hingegen nicht Artikel 4, Absatz 3, Satz 1, sondern weiterhin Artikel 3, Absatz eins, HUP 2007. Dem haben sich in der Folge weitere Senate angeschlossen vergleiche RS0132584). In der Entscheidung zu 4 Ob 191/20x (Rz 30) ging der Oberste Gerichtshof hingegen davon aus, dass für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum österreichisches Sachrecht anwendbar sei, obwohl das antragstellende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belarus hatte. Auch die Lehre vertritt dazu unterschiedliche Ansichten vergleiche Neumayr in Laimer, IPR Artikel 4, HUP, Rz 16; Fucik, Wirklich kein Statutenwechsel pro praeterito?, EF-Z 2020/86; Nademleimsky, Unterhalt für Kind in Belarus, EF-Z 2021/45; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Artikel 4, HUP Rz 24; Gitschthaler, Internationales Familienrecht Artikel 4, HUP Rz 21; Weber in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, Internationales Zivilverfahrensrecht, Artikel 3, HUntP 2007 Rz 21).
[14] 3.1. Der Senat sieht sich daher veranlasst, dem zur Auslegung des HUP 2007 berufenen EuGH (C-214/17, Mölk, Rn 23) – mit gesondertem Beschluss – ein Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit des Art 4 Abs 3 HUP 2007 auf rückständigen Unterhalt vorzulegen. 3.1. Der Senat sieht sich daher veranlasst, dem zur Auslegung des HUP 2007 berufenen EuGH (C-214/17, Mölk, Rn 23) – mit gesondertem Beschluss – ein Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit des Artikel 4, Absatz 3, HUP 2007 auf rückständigen Unterhalt vorzulegen.
[15] 3.2. Da das Vorabentscheidungsersuchen für den Zeitraum bis zum Umzug von N* sowie jenem ab der Antragstellung in Österreich nicht präjudiziell ist, kann über diese Unterhaltsperioden schon jetzt entschieden werden.
II. Zum Revisionsrekurs des Kindes:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs des Kindes:
[16] 1.1. Der Revisionsrekurs des Kindes ist nicht zulässig, weil darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird. 1.1. Der Revisionsrekurs des Kindes ist nicht zulässig, weil darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt wird.
[17] 1.2. Die unvollständige Erledigung eines Sachantrags begründet zwar einen Verfahrensmangel im Sinn des § 57 Z 3 AußStrG (5 Ob 27/21p [Rz 25]; RS0041472 [T5]). Das Rekursgericht hat diesen Mangel aber schon geprüft und verneint, sodass er in dritter Instanz nicht erneut geltend gemacht werden kann (RS0050037; RS0030748; RS0043919). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, dass das Rekursverfahren mangelhaft geblieben sei, weil der Mängelrüge nicht gefolgt wurde (vgl RS0042963 [T58]). 1.2. Die unvollständige Erledigung eines Sachantrags begründet zwar einen Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 57, Ziffer 3, AußStrG (5 Ob 27/21p [Rz 25]; RS0041472 [T5]). Das Rekursgericht hat diesen Mangel aber schon geprüft und verneint, sodass er in dritter Instanz nicht erneut geltend gemacht werden kann (RS0050037; RS0030748; RS0043919). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, dass das Rekursverfahren mangelhaft geblieben sei, weil der Mängelrüge nicht gefolgt wurde vergleiche RS0042963 [T58]).
[18] 1.3. Die weiters gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin gelegen sein soll, dass das tatsächliche Einkommen des Vaters nicht geprüft und insbesondere kein Buchsachverständiger beigezogen worden sei, hat das Rekursgericht ebenfalls geprüft und verneint. Auch dieser behauptete Verfahrensmangel unterliegt daher nicht mehr der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.
[19] Der angeführte Grundsatz gilt zwar nicht, wenn das Rekursgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RS0043166; RS0043092 [T1]). Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Begründung des Rekursgerichts, die Ermittlung des Einkommens des Vaters sei nicht erforderlich, weil das Kind Unterhalt in Höhe des doppelten Regelbedarfs gefordert und sich der Vater damit – wenn auch mit der Einschränkung, dass ein Mischunterhalt zu bilden sei – einverstanden erklärt habe, der Aktenlage entspricht. Soweit das Kind in diesem Kontext auf seine Eingabe vom 24. Dezember 2024 verweist, ist darin zwar von einem Unterhalt bis „zum dreifachen Lebensbedarf der zum Tag des Gerichts Entscheidung“ erhöht werden soll, die Rede. Warum diese unklare Formulierung und nicht das in der Folge vom anwaltlichen Vertreter präzisierte Begehren, mit dem ausdrücklich der – auch ziffernmäßig ausgewiesene – doppelte Regelbedarf verlangt wurde, maßgebend sein soll, erklärt das Kind nicht.
[20] 2. Wenn das Kind die Feststellungen und tatsächlichen Schlüsse der Vorinstanzen zu den Unterschieden bei den Lebenshaltungskosten und der Kaufkraft in Österreich und Russland, also die Tatsachengrundlage (vgl 2 Ob 10/23v [Rz 13]) bekämpft, ist dies unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (RS0007236; RS0108449 [T2]; RS0006379 [T4]). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen betreffende Fragen können in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden (RS0007236 [T4]). 2. Wenn das Kind die Feststellungen und tatsächlichen Schlüsse der Vorinstanzen zu den Unterschieden bei den Lebenshaltungskosten und der Kaufkraft in Österreich und Russland, also die Tatsachengrundlage vergleiche 2 Ob 10/23v [Rz 13]) bekämpft, ist dies unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (RS0007236; RS0108449 [T2]; RS0006379 [T4]). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen betreffende Fragen können in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden (RS0007236 [T4]).
[21] 3.1. Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen. Den Kindern sind vielmehr nur Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind, wobei in der Regel der Unterhaltsanspruch mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt ist (3 Ob 198/25a [Rz 4]; RS0007138 [T12, T18]). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch in Fällen, in denen ein Mischunterhalt zu bilden ist (vgl 9 Ob 110/24b [Rz 23]; 9 Ob 19/08x = RS0124455). 3.1. Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen. Den Kindern sind vielmehr nur Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind, wobei in der Regel der Unterhaltsanspruch mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt ist (3 Ob 198/25a [Rz 4]; RS0007138 [T12, T18]). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch in Fällen, in denen ein Mischunterhalt zu bilden ist vergleiche 9 Ob 110/24b [Rz 23]; 9 Ob 19/08x = RS0124455).
[22] 3.2. Zwar ist der zwei- bis zweieinhalbfache Regelbedarf nach überwiegender Meinung keine absolute Obergrenze (RS0007138 [T15]; 9 Ob 110/24b [Rz 24]; 3 Ob 74/21k [Rz 3]), sodass es keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim zwei-, zweieinhalb- oder dreifachen Regelbedarf gibt (RS0047424 [T2]; 7 Ob 152/24i [Rz 16]). Wenn im Revisionsrekurs jedoch eine Erhöhung des Unterhalts auf das Dreifache des Regelbedarfs oder den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Betrag gefordert wird, scheitert das schon daran, dass in erster Instanz nur Unterhalt in der Höhe des doppelten Regelbedarfs begehrt wurde. Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 3 Ob 75/25p (Rz 12) ausgeführt hat, gelten auch in Unterhaltssachen das Antragsprinzip und der Dispositionsgrundsatz, sodass nicht mehr zugesprochen werden kann, als beantragt wurde (vgl § 36 Abs 3 und 4 AußStrG; RS0008751 [T5, T7]). 3.2. Zwar ist der zwei- bis zweieinhalbfache Regelbedarf nach überwiegender Meinung keine absolute Obergrenze (RS0007138 [T15]; 9 Ob 110/24b [Rz 24]; 3 Ob 74/21k [Rz 3]), sodass es keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim zwei-, zweieinhalb- oder dreifachen Regelbedarf gibt (RS0047424 [T2]; 7 Ob 152/24i [Rz 16]). Wenn im Revisionsrekurs jedoch eine Erhöhung des Unterhalts auf das Dreifache des Regelbedarfs oder den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Betrag gefordert wird, scheitert das schon daran, dass in erster Instanz nur Unterhalt in der Höhe des doppelten Regelbedarfs begehrt wurde. Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 3 Ob 75/25p (Rz 12) ausgeführt hat, gelten auch in Unterhaltssachen das Antragsprinzip und der Dispositionsgrundsatz, sodass nicht mehr zugesprochen werden kann, als beantragt wurde vergleiche Paragraph 36, Absatz 3 und 4 AußStrG; RS0008751 [T5, T7]).
[23] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs des Kindes für den hier zu beurteilenden Zeitraum zurückzuweisen.
III. Zum Revisionsrekurs des Vaters:römisch drei. Zum Revisionsrekurs des Vaters:
[24] 1.1. Der Revisionsrekurs des Vaters ist hingegen zulässig und teilweise auch berechtigt.
[25] 1.2. Gegen die Bemessung des Unterhalts in Höhe des doppelten Regelbedarfs für die Zeit, in der N* ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Österreich hatte, wendet sich der Vater im Revisionsrekurs inhaltlich nicht mehr. Auf die für die Monate September 2019 bis Jänner 2021 von den Vorinstanzen zuerkannten Unterhaltsbeiträge ist somit nicht weiter einzugehen.
[26] 1.3. Der Vater bekämpft aber, dass das Rekursgericht vom Kürzungsfaktor von 65 % abgegangen ist und bei der Unterhaltsbemessung die für die Prozentsatzmethode entwickelten Grundsätze angewandt hat. Damit ist er im Ergebnis im Recht.
[27] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung sollen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs im Ausland lebender Kinder eines im Inland wohnenden Elternteils die Unterhaltsbeiträge einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft im Heimatland der Kinder stehen und andererseits die Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen teilnehmen lassen (RS0111899 [T7]; 4 Ob 191/20x [Rz 31]). Dies erfolgt durch Bildung eines Mischunterhalts, der sich nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet (RS0111899 [T1, T5]; 9 Ob 110/24b [Rz 25]). Es muss aber auch darauf Rücksicht genommen werden, dass im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsberechtigten ein niedrigeres Einkommens- und Preisniveau besteht. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es dabei nicht auf das Verhältnis der Kaufkraft in den jeweiligen Staaten, sondern der Lebenshaltungskosten an (6 Ob 97/24v [Rz 6]; 2 Ob 10/23v [Rz 11 und 14]; 9 Ob 110/24b [Rz 26]).
[28] 2.2. Auch bei der Unterhaltsbemessung nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts ohne konkretes Berechnungssystem (2 Ob 10/23v [Rz 11]; vgl RS0111899 [T12]). 2.2. Auch bei der Unterhaltsbemessung nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts ohne konkretes Berechnungssystem (2 Ob 10/23v [Rz 11]; vergleiche RS0111899 [T12]).
[29] 3.1. Im Anlassfall hat das Erstgericht festgestellt, dass die Lebenshaltungskosten in Russland höchstens halb so hoch sind, wie in Österreich. Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Rekursgericht als dislozierte Feststellungen gewerteten Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach der (Lebenshaltungs-)Kostenindex für Russland im Vergleich zu Österreich nur einen Wert von weniger als 30 % ausweist. Wie sich aus den weiteren Ausführungen dazu ergibt, hat das Erstgericht nämlich auch unterschiedliche Kostenkategorien wie etwa für Lebensmittel, Dienstleistungen und Mieten berücksichtigt. Indem es in der Folge auf „ein Durchschnittseinkommen in Österreich“ abgestellt hat, wurden jene Kosten stärker gewichtet, die von einem „Durchschnittseinkommen“ primär zu decken sind. Dies entspricht dem Grundgedanken der jüngeren Rechtsprechung, wonach darauf abzustellen ist, ob der (hier) Unterhaltsberechtigte höhere oder niedrigere Kosten zur Finanzierung des täglichen Lebens aufwenden muss als ein in Österreich wohnhafter Unterhaltsberechtigter. Anhand des vom Rekursgericht herangezogenen Index der „Lebenshaltungskosten und Kaufkraft in Relation zum Einkommen“ lässt sich demgegenüber nur beurteilen, ob man sich in Russland aufgrund des dort bestehenden Einkommens- und Preisniveaus mit einem Durchschnittseinkommen statistisch gesehen mehr oder weniger „leisten“ kann als in Österreich. Für die hier relevante Frage lassen sich daraus aber keine entscheidenden Schlüsse ziehen.
[30] 3.2. Wenn das Erstgericht vom festgestellten Verhältnis der Lebenshaltungskosten ausgeht, entspricht dies somit der Rechtslage. Der Rechtsprechung entspricht es auch, dass das Erstgericht bei der konkreten Unterhaltsbemessung nicht schematisch von dieser Differenz ausgeht, sondern eine Erheblichkeitsschwelle berücksichtigt (RS0111899 [T18]; 8 Ob 30/16v Pkt 4.).
[31] 4.1. Dem Vater ist auch darin zuzustimmen, dass das Rekursgericht bei der konkreten Unterhaltsbemessung von den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen abgewichen ist.
[32] 4.2. Mit dem „Aufteilen“ der Differenz zwischen dem ungekürzten und dem gekürzten Regelbedarf will das Rekursgericht N* offenkundig am hohen Lebensstandard des Vaters teilhaben lassen. Darauf kommt es beim „Unterhaltsstopp“ aber nicht entscheidend an. Mit diesem soll nämlich eine pädagogisch schädliche, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes losgelöste Überalimentierung verhindert werden (RS0007138 [T20]; RS0047424 [T9]; 1 Ob 181/24k [Rz 34]). Gleichzeitig wird damit aber auch sichergestellt, dass die Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an der wirtschaftlich günstigen Lebenssituation ihrer Eltern teilhaben (RS0047424 [T1]; 4 Ob 191/20x [Rz 32]). Für die vom Rekursgericht letztlich vorgenommene Erhöhung der (gekürzten) Luxusgrenze besteht daher kein Anlass, weil das Kriterium, das das Rekursgericht vor Augen hatte, schon berücksichtigt ist. Die Ansicht des Rekursgerichts führt vielmehr dazu, dass es wegen des hohen Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils zu genau jener Überalimentierung kommt, die mit dem Unterhaltsstopp verhindert werden soll.
[33] 4.3. Die Vorgangsweise des Erstgerichts, die niedrigeren Lebenserhaltungskosten in Russland durch eine Reduktion der „Luxusgrenze“ zu berücksichtigen, entspricht hingegen der Rechtsprechung (9 Ob 110/24b [Rz 26]).
[34] 5.1. Ausgehend von den bindenden Feststellungen zu den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in Österreich und Russland ist die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung des Unterhalts mit 65 % des doppelten Regelbedarfs sachgerecht. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Vaters, der auch im Revisionsrekurs auf seine Bereitschaft hinweist, Unterhalt in Höhe von 65 % der „Luxusgrenze“ zu leisten, bedarf es angesichts dessen nicht mehr.
[35] 5.2. Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich insoweit daher als berechtigt.
III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis:
[36] Da die Höhe des jeweiligen Regelbedarfs unstrittig ist und sich weder der Vater noch das Kind dagegen wendet, dass die mit Erreichen des 7. Lebensjahres erfolgte Erhöhung des Regelbedarfs schon für März 2025 sowie der Umzug von N* nach Russland schon mit Februar 2021 zu berücksichtigen ist (vgl dagegen 1 Ob 118/24w [Rz 15]), ist für die Zeiträume von 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 sowie ab 1. September 2022 die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Da die Höhe des jeweiligen Regelbedarfs unstrittig ist und sich weder der Vater noch das Kind dagegen wendet, dass die mit Erreichen des 7. Lebensjahres erfolgte Erhöhung des Regelbedarfs schon für März 2025 sowie der Umzug von N* nach Russland schon mit Februar 2021 zu berücksichtigen ist vergleiche dagegen 1 Ob 118/24w [Rz 15]), ist für die Zeiträume von 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 sowie ab 1. September 2022 die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
[37] Zu dem vom Erstgericht als im Zeitpunkt seiner Entscheidung insgesamt aushaftenden Unterhaltsrückstand ausgewiesenen Betrag (vgl 3 Ob 82/25t [Rz 15]) enthalten die Rechtsmittel keine Ausführungen, sodass auch insofern keine weitere Prüfung durch den Obersten Gerichtshof zu erfolgen hat. Klarzustellen ist nur, dass mangels Erhöhung des Unterhalts für den hier noch nicht geprüften Zeitraum eine zeitliche Differenzierung nicht erforderlich ist. Zu dem vom Erstgericht als im Zeitpunkt seiner Entscheidung insgesamt aushaftenden Unterhaltsrückstand ausgewiesenen Betrag vergleiche 3 Ob 82/25t [Rz 15]) enthalten die Rechtsmittel keine Ausführungen, sodass auch insofern keine weitere Prüfung durch den Obersten Gerichtshof zu erfolgen hat. Klarzustellen ist nur, dass mangels Erhöhung des Unterhalts für den hier noch nicht geprüften Zeitraum eine zeitliche Differenzierung nicht erforderlich ist.
IV. Zur Aussetzung des Revisionsrekursverfahrens:römisch vier. Zur Aussetzung des Revisionsrekursverfahrens:
[38] Der Ausspruch über die Aussetzung des Revisionsrekursverfahrens (hinsichtlich des Unterhaltszeitraums von 1. Februar 2021 bis 31. August 2022) bis zur Erledigung des gesondert gestellten Vorabentscheidungsersuchens beruht auf § 90a Abs 1 GOG. Der Ausspruch über die Aussetzung des Revisionsrekursverfahrens (hinsichtlich des Unterhaltszeitraums von 1. Februar 2021 bis 31. August 2022) bis zur Erledigung des gesondert gestellten Vorabentscheidungsersuchens beruht auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.