Rechtssatz RS0124794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124794
Entscheidungsdatum
20.05.2009
Rechtssatz
Es liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung, dass ein Verletzter eine unfallbedingt aufgenommene Ersatztätigkeit wegen eines (wenn auch allenfalls nur subjektiv) als „unerträglich" empfundenen Arbeitsklimas oder wegen der Entscheidung, trotz der zu erwartenden Anlaufverluste ein eigenes Unternehmen zu gründen, wieder aufgibt und dadurch eine Einkommenseinbuße erleidt. Dieser Geschehensablauf ist nicht so außergewöhnlich, dass dessen Adäquanz in Frage gestellt werden müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124794
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090520_OGH0002_0020OB00205_08Y0000_001