Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf; sie ist auch berechtigt.
Die beklagten Parteien machen geltend, der Kläger habe seinen Arbeitsplatz entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht verloren, sondern freiwillig aufgegeben, ohne hiezu durch den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen genötigt worden zu sein. Es lägen keine objektiv zureichenden Gründe für die Beendigung der konkret vorhandenen Erwerbsmöglichkeit vor, die dem Schädiger noch zugerechnet werden könnten. Die Ansicht des Berufungsgerichts würde dazu führen, dass das gesamte wirtschaftliche Risiko des Entschlusses des Klägers, sich selbständig zu machen, auf die Haftpflichtigen überwälzt werden würde, wobei letztere nur die Nachteile, wie den üblichen Anlaufverlust, zu tragen hätten, während allfällige Vorteile nur dem Kläger zugute kämen.
Hiezu wurde erwogen:
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein adäquater Kausalzusammenhang auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (2 Ob 58/07d = ZVR 2008/225 [Kathrein]; RIS-Justiz RS0022918). Besteht die weitere Ursache in einer Handlung des Verletzten selbst, ist die Adäquanz nur dann zu verneinen, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (vgl 2 Ob 15/05b = SZ 2005/40; 2 Ob 58/07d; je mwN).1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein adäquater Kausalzusammenhang auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (2 Ob 58/07d = ZVR 2008/225 [Kathrein]; RIS-Justiz RS0022918). Besteht die weitere Ursache in einer Handlung des Verletzten selbst, ist die Adäquanz nur dann zu verneinen, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war vergleiche 2 Ob 15/05b = SZ 2005/40; 2 Ob 58/07d; je mwN).
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zur vorübergehenden Einkommenslosigkeit des Klägers führenden Vorgänge nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung lagen. Weder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen eines (wenn auch allenfalls nur subjektiv) als „unerträglich" empfundenen Arbeitsklimas, noch die Entscheidung, trotz der zu erwartenden Anlaufverluste ein eigenes Unternehmen zu gründen, machte den Geschehensablauf so außergewöhnlich, dass dessen Adäquanz in Frage gestellt werden müsste.
2. Die berufliche Neuorientierung des Klägers im Jahr 2005, die mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht, bewirkte, dass sich der zunächst eingetretene Verdienstentgangsschaden vergrößert hat. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist trotz Bejahung der Adäquanz in solchen Fällen die Zurechnung dieser Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Klägers beruhte, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (1 Ob 626/89 mwN; 3 Ob 115/06t; RIS-Justiz RS0022912). Wenngleich die - teilweise auch an eine umfassende Interessenabwägung geknüpfte (vgl 2 Ob 155/97a; 3 Ob 289/05d; 6 Ob 84/06f) - Zurechenbarkeit des Schadens bisweilen als eigenes Haftungskriterium verstanden wurde, so handelt es sich dabei letztlich doch nur um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht (auch Rettungspflicht; vgl Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a § 1295 Rz 18 f und 21). Ergibt sich doch aus § 1304 ABGB auch die Verpflichtung des Geschädigten, den (ohne sein Zutun) eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist (2 Ob 4/08i mwN; RIS-Justiz RS0027043; Reischauer aaO § 1304 Rz 37 f). Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten führen (RIS-Justiz RS0027062), die sich aber im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung niederschlägt; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen (2 Ob 4/08i mwN; Reischauer aaO § 1304 Rz 37; krit Karner in KBB2 § 1304 Rz 10).2. Die berufliche Neuorientierung des Klägers im Jahr 2005, die mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht, bewirkte, dass sich der zunächst eingetretene Verdienstentgangsschaden vergrößert hat. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist trotz Bejahung der Adäquanz in solchen Fällen die Zurechnung dieser Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Klägers beruhte, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (1 Ob 626/89 mwN; 3 Ob 115/06t; RIS-Justiz RS0022912). Wenngleich die - teilweise auch an eine umfassende Interessenabwägung geknüpfte vergleiche 2 Ob 155/97a; 3 Ob 289/05d; 6 Ob 84/06f) - Zurechenbarkeit des Schadens bisweilen als eigenes Haftungskriterium verstanden wurde, so handelt es sich dabei letztlich doch nur um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht (auch Rettungspflicht; vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a Paragraph 1295, Rz 18 f und 21). Ergibt sich doch aus Paragraph 1304, ABGB auch die Verpflichtung des Geschädigten, den (ohne sein Zutun) eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist (2 Ob 4/08i mwN; RIS-Justiz RS0027043; Reischauer aaO Paragraph 1304, Rz 37 f). Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten führen (RIS-Justiz RS0027062), die sich aber im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung niederschlägt; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen (2 Ob 4/08i mwN; Reischauer aaO Paragraph 1304, Rz 37; krit Karner in KBB2 Paragraph 1304, Rz 10).
3. In ständiger Rechtsprechung wird eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht darin erblickt, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerb nachzugehen (RIS-Justiz RS0027143). Ebenso kann dem Geschädigten das Unterlassen eines zumutbaren Berufswechsels (nach Umschulung) anzulasten sein (vgl 2 Ob 227/07g mwN; ferner RIS-Justiz RS0030978, RS0031294; Reischauer aaO § 1304 Rz 40). Vor allem aber begründet es eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte nach schuldhafter Lösung seines Dienstverhältnisses nur noch ein geringeres Einkommen erzielt (RIS-Justiz RS0026997). In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 14/90 zu verstehen. Darin wurde unter anderem dargelegt, dass den (damaligen) Kläger am Verlust seines (dort einvernehmlich aufgelösten) Arbeitsplatzes dann ein Verschulden trifft, wenn er seine Anstellung aus freiem Entschluss aufgegeben hat. Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung in Deutschland (vgl Dressler in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 [2002] Kap 32 TZ 15 und 32; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden9 [2006] Rn 75).3. In ständiger Rechtsprechung wird eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht darin erblickt, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerb nachzugehen (RIS-Justiz RS0027143). Ebenso kann dem Geschädigten das Unterlassen eines zumutbaren Berufswechsels (nach Umschulung) anzulasten sein vergleiche 2 Ob 227/07g mwN; ferner RIS-Justiz RS0030978, RS0031294; Reischauer aaO Paragraph 1304, Rz 40). Vor allem aber begründet es eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte nach schuldhafter Lösung seines Dienstverhältnisses nur noch ein geringeres Einkommen erzielt (RIS-Justiz RS0026997). In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 14/90 zu verstehen. Darin wurde unter anderem dargelegt, dass den (damaligen) Kläger am Verlust seines (dort einvernehmlich aufgelösten) Arbeitsplatzes dann ein Verschulden trifft, wenn er seine Anstellung aus freiem Entschluss aufgegeben hat. Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung in Deutschland vergleiche Dressler in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 [2002] Kap 32 TZ 15 und 32; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden9 [2006] Rn 75).
4. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bei der I***** nicht zumutbar gewesen sei. Die Beweislast für die Richtigkeit dieser Behauptung traf entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts aber den Kläger selbst:
Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Geschädigte die Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzte (RIS-Justiz RS0027129). Diese allgemeine Regel findet aber dort eine Einschränkung, wo die Möglichkeit der Geringhaltung des Schadens naheliegt, konkrete Beweise aber vom Schädiger billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Geschädigten liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind (RIS-Justiz RS0027129 [T5 und T8]). Solche allein aus seiner Sphäre stammende und daher auch nur von ihm beweisbare Umstände hat der Kläger hier geltend gemacht.
Den Beweis, dass ihm eine weitere Tätigkeit bei der I***** nicht länger zumutbar gewesen wäre, hat der Kläger freilich nicht erbracht. Dabei ist zu beachten, dass er nach erfolgreicher Umschulung zum EDV-Techniker bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses acht Jahre lang in diesem Unternehmen tätig war und dort zuletzt sogar die Funktion des Leiters der EDV-Abteilung bekleidete. Hinweise darauf, dass dieser Arbeitsplatz gefährdet gewesen wäre, liegen nicht vor. Es mag dem Kläger durchaus zuzubilligen sein, dass er die von ihm vermisste Anerkennung seines Vorgesetzten, die Zuteilung unqualifizierter Mitarbeiter und ganz allgemein ein (von ihm subjektiv so bewertetes) schlechtes Arbeitsklima als unbefriedigend empfand und in ihm den Wunsch nach beruflicher Veränderung weckte und festigte. Dies machte die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit aber noch nicht unzumutbar. Die unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit wäre etwa (erst) dann überschritten gewesen, wenn aufgrund der als belastend empfundenen Umstände eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers entweder bereits eingetreten oder zumindest ernsthaft zu besorgen gewesen wäre. Für das Vorliegen einer derart gravierenden Belastungssituation bieten die Feststellungen aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Löste der Kläger dennoch sein Arbeitsverhältnis ohne Aussicht auf eine gleichwertige unselbständige Erwerbsmöglichkeit auf und nahm er mit dem Entschluss, ein eigenes Unternehmen zu gründen, das (wenn auch nur vorübergehende) Anwachsen des Verdienstentgangsschadens in Kauf, verletzte er schuldhaft die ihn treffende Schadensminderungspflicht. Dies hat zur Folge, dass ihm die bei Fortsetzung seiner Tätigkeit erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen sind (vgl Pardey in Geigel, Haftpflichtrecht25 Kap 4 Rn 87).Den Beweis, dass ihm eine weitere Tätigkeit bei der I***** nicht länger zumutbar gewesen wäre, hat der Kläger freilich nicht erbracht. Dabei ist zu beachten, dass er nach erfolgreicher Umschulung zum EDV-Techniker bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses acht Jahre lang in diesem Unternehmen tätig war und dort zuletzt sogar die Funktion des Leiters der EDV-Abteilung bekleidete. Hinweise darauf, dass dieser Arbeitsplatz gefährdet gewesen wäre, liegen nicht vor. Es mag dem Kläger durchaus zuzubilligen sein, dass er die von ihm vermisste Anerkennung seines Vorgesetzten, die Zuteilung unqualifizierter Mitarbeiter und ganz allgemein ein (von ihm subjektiv so bewertetes) schlechtes Arbeitsklima als unbefriedigend empfand und in ihm den Wunsch nach beruflicher Veränderung weckte und festigte. Dies machte die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit aber noch nicht unzumutbar. Die unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit wäre etwa (erst) dann überschritten gewesen, wenn aufgrund der als belastend empfundenen Umstände eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers entweder bereits eingetreten oder zumindest ernsthaft zu besorgen gewesen wäre. Für das Vorliegen einer derart gravierenden Belastungssituation bieten die Feststellungen aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Löste der Kläger dennoch sein Arbeitsverhältnis ohne Aussicht auf eine gleichwertige unselbständige Erwerbsmöglichkeit auf und nahm er mit dem Entschluss, ein eigenes Unternehmen zu gründen, das (wenn auch nur vorübergehende) Anwachsen des Verdienstentgangsschadens in Kauf, verletzte er schuldhaft die ihn treffende Schadensminderungspflicht. Dies hat zur Folge, dass ihm die bei Fortsetzung seiner Tätigkeit erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen sind vergleiche Pardey in Geigel, Haftpflichtrecht25 Kap 4 Rn 87).
5. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten deutschen Judikatur:
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs VI ZR 2/91 (= VersR 1991, 1293) wurde im Falle eines Verletzten, der in seinem Ersatzberuf ein höheres Einkommen als in seinem zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Beruf erzielt hatte, dieses Arbeitsverhältnis aber kündigte, weil er in das Unternehmen seines Bruders wechseln wollte, danach aber Einkommenseinbußen in Kauf nehmen musste, die Ersatzpflicht des Schädigers für diesen Schaden verneint. Lägen eindeutige Umstände dafür vor, dass der Verletzte mit der Entscheidung zu einem Berufswechsel seinen künftigen beruflichen Lebensweg vom Unfallereignis losgelöst und dem Bereich des eigenen Lebensrisikos überantwortet habe, handle der Verletzte auf eigenes Risiko (ähnlich BGH VI ZR 149/90 = VersR 1991, 596). Diese Erwägungen treffen im hier zu beurteilenden Fall auch auf den Kläger zu.In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs VI ZR 2/91 (= VersR 1991, 1293) wurde im Falle eines Verletzten, der in seinem Ersatzberuf ein höheres Einkommen als in seinem zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Beruf erzielt hatte, dieses Arbeitsverhältnis aber kündigte, weil er in das Unternehmen seines Bruders wechseln wollte, danach aber Einkommenseinbußen in Kauf nehmen musste, die Ersatzpflicht des Schädigers für diesen Schaden verneint. Lägen eindeutige Umstände dafür vor, dass der Verletzte mit der Entscheidung zu einem Berufswechsel seinen künftigen beruflichen Lebensweg vom Unfallereignis losgelöst und dem Bereich des eigenen Lebensrisikos überantwortet habe, handle der Verletzte auf eigenes Risiko (ähnlich BGH römisch sechs ZR 149/90 = VersR 1991, 596). Diese Erwägungen treffen im hier zu beurteilenden Fall auch auf den Kläger zu.
Aus der in r + s 2000, 199 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil ihr ein nicht vergleichbarer Sachverhalt (Kündigung des zweiten Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber) zugrunde lag.
6. Auch wenn der Kläger, wie er in erster Instanz behauptete, als selbständiger Unternehmer in zwei bis drei Jahren wieder ein gleichwertiges Einkommen wie aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen sollte, wäre dies nach den erörterten Grundsätzen für die Entscheidung nicht relevant. Die in diesem Zusammenhang in der Revisionsbeantwortung gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon aus diesem Grund nicht vor.
7. Aus den dargelegten Erwägungen ist das angefochtene Urteil in Stattgebung der Revision dahin abzuändern, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.
Dieses Verfahrensergebnis macht es erforderlich, auf die in der Berufung des Klägers enthaltene Kostenrüge einzugehen. Diese ist aber nicht berechtigt. Der Kläger hat in erster Instanz mit weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts obsiegt, sodass die Anwendung des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zugunsten der beklagten Parteien nicht zu beanstanden ist (vgl Fucik in Rechberger, ZPO3 § 43 Rz 10). Der Schriftsatz vom 14. 8. 2007, mit welchem die Erteilung der Vollmacht (auch) durch den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte mitgeteilt wurde, diente im Hinblick auf den mit dem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl verbundenen vorherigen Antrag des Beklagtenvertreters auf einstweilige Zulassung gemäß § 38 Abs 1 ZPO der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl RIS-Justiz RS0035737), weshalb er nach TP 1 Z 1 lit a RATG zu honorieren war.Dieses Verfahrensergebnis macht es erforderlich, auf die in der Berufung des Klägers enthaltene Kostenrüge einzugehen. Diese ist aber nicht berechtigt. Der Kläger hat in erster Instanz mit weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts obsiegt, sodass die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO zugunsten der beklagten Parteien nicht zu beanstanden ist vergleiche Fucik in Rechberger, ZPO3 Paragraph 43, Rz 10). Der Schriftsatz vom 14. 8. 2007, mit welchem die Erteilung der Vollmacht (auch) durch den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte mitgeteilt wurde, diente im Hinblick auf den mit dem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl verbundenen vorherigen Antrag des Beklagtenvertreters auf einstweilige Zulassung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ZPO der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vergleiche RIS-Justiz RS0035737), weshalb er nach TP 1 Ziffer eins, Litera a, RATG zu honorieren war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der richtige Ansatz für die Kosten der Berufungsbeantwortung beträgt 517,30 EUR. Ferner gebührt nur ein Einheitssatz von 150 % (statt der verzeichneten 180 %).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der richtige Ansatz für die Kosten der Berufungsbeantwortung beträgt 517,30 EUR. Ferner gebührt nur ein Einheitssatz von 150 % (statt der verzeichneten 180 %).