Rechtssatz RS0124868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124868
Entscheidungsdatum
16.04.2009
Rechtssatz
Bei Online-Auktionen sind im Wesentlichen drei Geschäftsmodelle zu unterscheiden: Der Seitenanbieter stellt eine Plattform („Marktplatz") zur Verfügung, die von gewerblichen und/oder privaten Einlieferern genutzt wird; der Seitenanbieter versteigert selbst Produkte; der Seitenanbieter lädt zur Bildung von Einkaufsgemeinschaften ein.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 137/08y
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
Bem:Detaillierte Darstellung des Ablaufs der Online-Auktion, bei der der Seitenanbieter lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt, sowie des Schrifttums zu den Vertragsbeziehungen des Plattformbetreibers. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124868
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20090416_OGH0002_0020OB00137_08Y0000_001