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Rechtssatz RS0124946×

Rechtssatz RS0124946

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124946

Geschäftszahl

4Ob75/09x

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Rechtssatz

Der Betreiber eines Friedhofs hat aufgrund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die im Einzelfall zumutbare fachkundige Prüfung eines Grabmals durchzuführen oder zu veranlassen, wenn dieses offenkundig nicht mehr betreut wird und sich aus dessen Zustand und Alter nicht ganz vernachlässigbare Zweifel an der Standfestigkeit ergeben. Eine bei fachkundiger Prüfung erkennbare Gefahrenquelle hat der Friedhofsbetreiber durch geeignete Maßnahmen abzusichern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/09x
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 75/09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124946

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090512_OGH0002_0040OB00075_09X0000_001