Rechtssatz RS0124946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124946
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Der Betreiber eines Friedhofs hat aufgrund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die im Einzelfall zumutbare fachkundige Prüfung eines Grabmals durchzuführen oder zu veranlassen, wenn dieses offenkundig nicht mehr betreut wird und sich aus dessen Zustand und Alter nicht ganz vernachlässigbare Zweifel an der Standfestigkeit ergeben. Eine bei fachkundiger Prüfung erkennbare Gefahrenquelle hat der Friedhofsbetreiber durch geeignete Maßnahmen abzusichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124946
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090512_OGH0002_0040OB00075_09X0000_001