Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Die Beklage ist nicht „Besitzerin“ der vor etwa 100 Jahren errichteten Gruft.
1.1. Besitzer iSv § 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, und der hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet ist (3 Ob 83/54 = SZ 28/37; RIS-Justiz RS0010100). Nach moderner Terminologie ist darunter der „Halter“ zu verstehen; es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer (Halter) zur Sache steht. Maßgebend ist eine Sachbeziehung (im Fall des § 1319 ABGB eine Beziehung zum Werk), die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen (5 Ob 77/97b = ecolex 1997, 658; RIS-Justiz RS0010100 [T12]); diese Sachbeziehung wird gelegentlich auch als „Verfügungsgewalt“ bezeichnet (1 Ob 129/02f = SZ 2002/87; RIS-Justiz RS0010100 [T19]).1.1. Besitzer iSv Paragraph 1319, ABGB ist derjenige, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, und der hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet ist (3 Ob 83/54 = SZ 28/37; RIS-Justiz RS0010100). Nach moderner Terminologie ist darunter der „Halter“ zu verstehen; es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer (Halter) zur Sache steht. Maßgebend ist eine Sachbeziehung (im Fall des Paragraph 1319, ABGB eine Beziehung zum Werk), die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen (5 Ob 77/97b = ecolex 1997, 658; RIS-Justiz RS0010100 [T12]); diese Sachbeziehung wird gelegentlich auch als „Verfügungsgewalt“ bezeichnet (1 Ob 129/02f = SZ 2002/87; RIS-Justiz RS0010100 [T19]).
1.2. Im vorliegenden Fall ist als „Besitzer“ der Gruft im Zweifel der jeweilige Benützungsberechtigte (Grabberechtigte) anzusehen. Er verfügt in der Regel über ein dingliches Nutzungsrecht auf privatrechtlicher Grundlage (5 Ob 338/59 = SZ 32/119; RIS-Justiz RS0009730; § 27 Abs 1 Wr Leichen- und Bestattungsgesetz), aus dem sich die Verfügungsgewalt über das Grab und damit auch die Pflicht zur Abwehr erkennbarer Gefahren ergibt. Dass ein Sonderfall vorläge, in dem die Verfügungsgewalt (der Besitz) an der Gruft und das Benützungsrecht auseinander fielen (vgl 3 Ob 83/54 = SZ 28/37), wurde hier nicht behauptet. Es steht auch nicht fest, dass das Benützungsrecht erloschen wäre. Damit kann offen bleiben, ob in einem solchen Fall ausnahmsweise die Beklagte selbst als Besitzerin (Halterin) der Gruft anzusehen wäre.1.2. Im vorliegenden Fall ist als „Besitzer“ der Gruft im Zweifel der jeweilige Benützungsberechtigte (Grabberechtigte) anzusehen. Er verfügt in der Regel über ein dingliches Nutzungsrecht auf privatrechtlicher Grundlage (5 Ob 338/59 = SZ 32/119; RIS-Justiz RS0009730; Paragraph 27, Absatz eins, Wr Leichen- und Bestattungsgesetz), aus dem sich die Verfügungsgewalt über das Grab und damit auch die Pflicht zur Abwehr erkennbarer Gefahren ergibt. Dass ein Sonderfall vorläge, in dem die Verfügungsgewalt (der Besitz) an der Gruft und das Benützungsrecht auseinander fielen vergleiche 3 Ob 83/54 = SZ 28/37), wurde hier nicht behauptet. Es steht auch nicht fest, dass das Benützungsrecht erloschen wäre. Damit kann offen bleiben, ob in einem solchen Fall ausnahmsweise die Beklagte selbst als Besitzerin (Halterin) der Gruft anzusehen wäre.
2. Aber auch unabhängig von § 1319 ABGB trafen die Beklagte Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Besuchern des Friedhofs.2. Aber auch unabhängig von Paragraph 1319, ABGB trafen die Beklagte Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Besuchern des Friedhofs.
2.1. Wer einen Verkehr eröffnet, hat grundsätzlich für dessen Sicherheit zu sorgen (RIS-Justiz RS0023355). Diese Pflicht trifft nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt (2 Ob 599/92 = EvBl 1994/8; RIS-Justiz RS0023719). Die Beweislast für das Treffen der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen liegt unabhängig davon, ob sich die Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinem Deliktsrecht ergibt, beim Verpflichteten (RIS-Justiz RS0022476).
2.2. Im vorliegenden Fall stand der Friedhof nicht nur den Benützungsberechtigten anderer Gräber und deren Verwandten, sondern auch der Allgemeinheit zum Betreten offen. Die Beklagte war daher verpflichtet, erkennbare Gefahrenquellen auch dann abzusichern, wenn sie nicht selbst deren „Besitzerin“ iSv § 1319 ABGB war. Eine solche Gefahrenquelle war zweifellos auch die (objektiv) mangelhafte Abdeckung der Gruft. Denn es ist auf Friedhöfen nicht unüblich, benachbarte Grabmäler zu betreten, um ein anderes Grab zu erreichen oder zu betreuen. Zudem kann auch ein Unfallgeschehen (Sturz), wie es hier festgestellt wurde, oder ein Betreten im Fall einer größeren Menschenansammlung bei einem Begräbnis nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagte musste daher damit rechnen, dass Friedhofsbesucher die Abdeckplatten betreten könnten.2.2. Im vorliegenden Fall stand der Friedhof nicht nur den Benützungsberechtigten anderer Gräber und deren Verwandten, sondern auch der Allgemeinheit zum Betreten offen. Die Beklagte war daher verpflichtet, erkennbare Gefahrenquellen auch dann abzusichern, wenn sie nicht selbst deren „Besitzerin“ iSv Paragraph 1319, ABGB war. Eine solche Gefahrenquelle war zweifellos auch die (objektiv) mangelhafte Abdeckung der Gruft. Denn es ist auf Friedhöfen nicht unüblich, benachbarte Grabmäler zu betreten, um ein anderes Grab zu erreichen oder zu betreuen. Zudem kann auch ein Unfallgeschehen (Sturz), wie es hier festgestellt wurde, oder ein Betreten im Fall einer größeren Menschenansammlung bei einem Begräbnis nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagte musste daher damit rechnen, dass Friedhofsbesucher die Abdeckplatten betreten könnten.
3. Nach dem bisherigen Stand des Verfahrens ist die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
3.1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wobei die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RIS-Justiz RS0023487, RS0023397). Umfang und Intensität der Pflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726).
3.2. Im vorliegenden Fall erstreckte sich die Pflicht zur Absicherung jedenfalls nur auf erkennbare Gefahrenquellen. Zwischen den Parteien ist jedoch strittig, nach welchem Standard diese Erkennbarkeit zu beurteilen ist. Nach Auffassung des Klägers kommt es auf die Erkennbarkeit für eine fachkundige Person an; die Beklagte und die Vorinstanzen nehmen dagegen an, dass nur offenkundige, dh auch für Laien erkennbare Gefahrenquellen eine Absicherungspflicht auslösen könnten. Strittig ist also, ob die Beklagte zu einer fachkundigen Prüfung der Gruft verpflichtet war.
3.3. Im vorliegenden Fall war die Beklagte nach Auffassung des Senats zu einer fachkundigen Prüfung verpflichtet.
3.3.1. Zwar wirkte die Gruft nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts „nicht besonders verwahrlost“. Allerdings gab es links und rechts der Abdeckplatten Moos und Pflanzenbewuchs, und die seitliche Begrenzung, auf der die Platten auflagen, war leicht nach außen verschoben. Beides war nach den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern auch bei einer routinemäßigen Begehung ohne Weiteres zu erkennen. Dazu kommt, dass die letzte der Beklagten bekannte Verfügungsberechtigte 18 Jahre vor dem strittigen Vorfall gestorben war. Damit musste die Beklagte im Zweifel annehmen, dass sich niemand mehr um die über 100 Jahre alte Gruft kümmerte. Unter diesen besonderen Umständen - die freilich auf städtischen Friedhöfen wegen seinerzeit anscheinend unbefristet vergebener Grabrechte und der Auflösung traditioneller Familienbeziehungen nicht untypisch sein dürften - war die Beklagte verpflichtet, fachkundig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Abdeckplatten noch fest auflagen. Dies gilt umso mehr, als die (derzeitige) Bestattungsordnung für Gruftplatten nur eine Mindestüberdeckung von 4 cm vorsieht, was im Fall eines altersbedingten Auswanderns der unteren Auflagefläche keine allzu große Sicherheitstoleranz bedeutet.
3.3.2. Eine fachkundige Prüfung hätte sich allerdings nach der oben dargestellten Rechtsprechung auf zumutbare Maßnahmen (etwa durch Besichtigung durch einen Steinmetz) beschränken können. Eine genauere Untersuchung - etwa durch Abheben der Abdeckplatten - wäre nur erforderlich gewesen, wenn die fachkundige Person aufgrund des Alters und des für sie erkennbaren Zustands der Gruft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf diesbezügliche Mängel hätte schließen müssen. Hätte nach den Ergebnissen einer solchen Prüfung die Gefahr eines Grufteinsturzes bestanden, wäre die Beklagte zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen.
3.4. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie die im konkreten Fall erforderliche fachkundige Prüfung durchgeführt oder veranlasst hätte. Damit hat sie eine sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
4. Diese Unterlassung wäre allerdings nur dann kausal für den Schaden, wenn die Ergebnisse der Prüfung Anlass für eine Beseitigung der Gefahrenquelle gegeben hätten. Damit ist die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif. Denn die Vorinstanzen haben - aus ihrer Sicht folgerichtig - ausschließlich geprüft, ob offenkundige Mängel der Gruft vorlagen. Die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Negativfeststellung zum Zustand der Gruft stützte sich ausschließlich auf Schlussfolgerungen, die nicht fachkundige Richter aus den vorgelegten Lichtbildern gezogen hatten. Sie ist daher dahin zu verstehen, dass für einen Laien keine besondere Gefährlichkeit zu erkennen war. Darauf kommt es aber nach dem oben Gesagten nicht an; vielmehr ist zu ermitteln, ob eine fachkundige Prüfung Hinweise auf die Gefahrenquelle ergeben hätte. Das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
5. Sollte die Beklagte im fortgesetzten Verfahren einwenden, dass sie ohnehin die Besichtigung durch fachkundige (eigene) Mitarbeiter veranlasst habe, könnte sie das bei Erkennbarkeit der Gefahr nicht entlasten. Dies gilt unabhängig vom allfälligen Bestehen vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger, der ebenfalls über ein Grabbenutzungsrecht verfügt. Zwar ist bei einer Verletzung von nicht vertraglich begründeten Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich § 1315 ABGB anzuwenden, sodass der Verkehrssicherungspflichtige nur für sein eigenes und das Verschulden untüchtiger Gehilfen haftet (RIS-Justiz RS0023938). Allerdings hat die Beklagte als juristische Person für das Verhalten jener Personen einzustehen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (RIS-Justiz RS0009113; zuletzt etwa 6 Ob 108/07m); ob deren Wirkungskreis dem eines Organs entspricht, ist unerheblich (2 Ob 107/98v = JBl 1998, 713 mwN). Hat die Beklagte daher die eigenverantwortliche Prüfung der Gräber einem fachkundigen Mitarbeiter übertragen, so haftete sie für ihn als ihren Repräsentanten (vgl zur Prüfung der Standfestigkeit der Balustrade eines Bundesgebäudes 4 Ob 179/99y = RdW 1999, 715; 6 Ob 220/99t = bbl 2000, 237).5. Sollte die Beklagte im fortgesetzten Verfahren einwenden, dass sie ohnehin die Besichtigung durch fachkundige (eigene) Mitarbeiter veranlasst habe, könnte sie das bei Erkennbarkeit der Gefahr nicht entlasten. Dies gilt unabhängig vom allfälligen Bestehen vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger, der ebenfalls über ein Grabbenutzungsrecht verfügt. Zwar ist bei einer Verletzung von nicht vertraglich begründeten Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich Paragraph 1315, ABGB anzuwenden, sodass der Verkehrssicherungspflichtige nur für sein eigenes und das Verschulden untüchtiger Gehilfen haftet (RIS-Justiz RS0023938). Allerdings hat die Beklagte als juristische Person für das Verhalten jener Personen einzustehen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (RIS-Justiz RS0009113; zuletzt etwa 6 Ob 108/07m); ob deren Wirkungskreis dem eines Organs entspricht, ist unerheblich (2 Ob 107/98v = JBl 1998, 713 mwN). Hat die Beklagte daher die eigenverantwortliche Prüfung der Gräber einem fachkundigen Mitarbeiter übertragen, so haftete sie für ihn als ihren Repräsentanten vergleiche zur Prüfung der Standfestigkeit der Balustrade eines Bundesgebäudes 4 Ob 179/99y = RdW 1999, 715; 6 Ob 220/99t = bbl 2000, 237).
6. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zur prüfen haben, ob die Gefährlichkeit der Gruft bei zumutbarer fachkundiger Prüfung erkennbar gewesen wäre; trifft das zu, besteht der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht.
Allgemein gilt: Der Betreiber eines Friedhofs hat aufgrund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die im Einzelfall zumutbare fachkundige Prüfung eines Grabmals durchzuführen oder zu veranlassen, wenn dieses offenkundig nicht mehr betreut wird und sich aus dessen Zustand und Alter nicht ganz vernachlässigbare Zweifel an der Standfestigkeit ergeben. Eine bei fachkundiger Prüfung erkennbare Gefahrenquelle hat der Friedhofsbetreiber durch geeignete Maßnahmen abzusichern.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.