Der Rekurs der Beklagten ist - wenngleich nicht aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen - zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht der Erstnebenintervenientin - der Rekurs rechtzeitig ist, weil er am letzten Tag der vierwöchigen Rekursfrist (15. 3. 2007) zur Post gegeben (§ 89 Abs 1 GOG) wurde.1. Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht der Erstnebenintervenientin - der Rekurs rechtzeitig ist, weil er am letzten Tag der vierwöchigen Rekursfrist (15. 3. 2007) zur Post gegeben (Paragraph 89, Absatz eins, GOG) wurde.
2. Ob juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Sinn des § 2 Z 1 PHG gelten (s dazu 7 Ob 30/07y), ist für die Entscheidung unerheblich, weil Gegenstand des Verfahrens nicht der Ersatz eines Schadens der Erstnebenintervenientin ist. Die Rekurswerberin führt zu dieser Frage auch nichts aus. Nach § 2 Z 1 PHG ist ein Schaden durch die Beschädigung einer (vom Produkt verschiedenen) Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat (s dazu RIS-Justiz RS0117224). Dass die klagende Kommanditgesellschaft Unternehmer ist und die beschädigte Musikanlage samt Beleuchtung überwiegend in ihrem Unternehmen (Vergnügungsbetrieb) verwendet hat, ist zutreffend nicht strittig. Der von der Klägerin und der Zweitnebenintervenientin in ihren Rekursbeantwortungen vertretenen Auffassung, § 2 Abs 1 PHG komme im Anlassfall nicht zu tragen, weil der fehlerhafte Bauteil - da im Schalterkasten des Stromversorgers eingebaut - nicht im Unternehmen der Klägerin verwendet worden sei, steht schon der Wortlaut der Bestimmung entgegen. Danach kommt es nicht darauf an, dass das schadenstiftende Produkt im Unternehmen des geschädigten Unternehmers verwendet wurde. Ausgeschlossen ist der Ersatz von Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen (vgl nur Koziol/Welser II13 381; Posch in Schwimann, ABGB3 § 2 PHG Rz 4). Nach dem erklärten Zweck des Produkthaftungsgesetzes soll bei Sachschäden nicht „jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, sondern lediglich ein Verbraucher (10 Ob 92/02f = ecolex 2003, 405; 1 Ob 8/05s).2. Ob juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, PHG gelten (s dazu 7 Ob 30/07y), ist für die Entscheidung unerheblich, weil Gegenstand des Verfahrens nicht der Ersatz eines Schadens der Erstnebenintervenientin ist. Die Rekurswerberin führt zu dieser Frage auch nichts aus. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, PHG ist ein Schaden durch die Beschädigung einer (vom Produkt verschiedenen) Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat (s dazu RIS-Justiz RS0117224). Dass die klagende Kommanditgesellschaft Unternehmer ist und die beschädigte Musikanlage samt Beleuchtung überwiegend in ihrem Unternehmen (Vergnügungsbetrieb) verwendet hat, ist zutreffend nicht strittig. Der von der Klägerin und der Zweitnebenintervenientin in ihren Rekursbeantwortungen vertretenen Auffassung, Paragraph 2, Absatz eins, PHG komme im Anlassfall nicht zu tragen, weil der fehlerhafte Bauteil - da im Schalterkasten des Stromversorgers eingebaut - nicht im Unternehmen der Klägerin verwendet worden sei, steht schon der Wortlaut der Bestimmung entgegen. Danach kommt es nicht darauf an, dass das schadenstiftende Produkt im Unternehmen des geschädigten Unternehmers verwendet wurde. Ausgeschlossen ist der Ersatz von Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen vergleiche nur Koziol/Welser II13 381; Posch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 2, PHG Rz 4). Nach dem erklärten Zweck des Produkthaftungsgesetzes soll bei Sachschäden nicht „jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, sondern lediglich ein Verbraucher (10 Ob 92/02f = ecolex 2003, 405; 1 Ob 8/05s).
3. Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme eines (groben) Organisationsverschuldens. Das konzerninterne Konzept habe sich über einen längeren Zeitraum bewährt. Bisher habe es im Unternehmen der Beklagten keine Fehleranfälligkeit gegeben. In der Branche kämen Fehler dieser Art nur selten vor. In den letzten fünf Jahren habe es keinen Fehlerfall gegeben. Dies zeige, dass der Einsatz eines zweiten Mannes nicht zwingend erforderlich sei. Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter käme nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil von einer nachweislichen Absicht der vertragsschließenden Teile, die Hauptleistung der Klägerin zugute kommen zu lassen, nicht die Rede sein könne. Außerdem hafte die Beklagte für den eingeklagten Schadenersatz nicht, weil sie mit ihrem Vertragspartner den Ausschluss der Haftung für Folgeschäden vereinbart habe. Schließlich könne die Klägerin allfällige Schadenersatzansprüche gegen die Erstnebenintervenientin geltend machen, weil deren Beauftragte - die Zweitnebenintervenientin - zu einer Prüfung verpflichtet gewesen sei.
4. Der Rekurs ist zulässig, weil entgegen der Auffassung des Erstgerichts - worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen ist - eine deliktische Haftung der Beklagten zu bejahen ist.
5. Vor dem Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes zog der Oberste Gerichtshof beginnend mit der Entscheidung 1 Ob 190/75 (SZ 49/14) zur Lösung der Frage der Haftung des Warenherstellers vornehmlich das Institut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter heran (zur Weiterführung dieser Judikatur nach Inkrafttreten des PHG vgl RIS-Justiz RS0022730): Der Kaufvertrag zwischen Produzenten und (erstem) Händler entfaltet Schutzwirkungen zugunsten desjenigen, der durch den Vertrag mit dem Händler oder - beim mehrstufigen Warenabsatz - durch eine Kette von Verträgen berechtigter Benutzer der Sache wird. Ausgehend davon, dass die Schutzpflichten zugunsten Dritter auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und dem Willen der Vertragsparteien beruhen, bejahte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 707/78 (SZ 51/169), dass ein zwischen Produzent und (erstem) Händler vereinbarter, im Fall leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksamer Haftungsausschluss auch die Haftung gegenüber dem begünstigten Dritten begrenzt. In der Lehre wird hingegen vielfach (vgl Koziol, Grundfragen der Produktehaftung 21 f; ders Haftpflichtrecht I³ 560 f; Welser, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 87; Koziol/Welser II13 146 mwN) vertreten, dass die Schutzpflichten zugunsten Dritter unabhängig vom Willen des Herstellers und Händlers allein aufgrund des Gesetzes bestehen und deshalb das Abbedingen gesetzlicher Pflichten eines Vertragsteils einem Dritten gegenüber ohne dessen Zustimmung zu Lasten dieses Dritten ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter wäre. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 513/96 (SZ 69/258) und später (vgl RIS-Justiz RS0106433) betreffend die Haftung des Sachverständigen die Auffassung übernommen, dass den Sachverständigen eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde.5. Vor dem Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes zog der Oberste Gerichtshof beginnend mit der Entscheidung 1 Ob 190/75 (SZ 49/14) zur Lösung der Frage der Haftung des Warenherstellers vornehmlich das Institut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter heran (zur Weiterführung dieser Judikatur nach Inkrafttreten des PHG vergleiche RIS-Justiz RS0022730): Der Kaufvertrag zwischen Produzenten und (erstem) Händler entfaltet Schutzwirkungen zugunsten desjenigen, der durch den Vertrag mit dem Händler oder - beim mehrstufigen Warenabsatz - durch eine Kette von Verträgen berechtigter Benutzer der Sache wird. Ausgehend davon, dass die Schutzpflichten zugunsten Dritter auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und dem Willen der Vertragsparteien beruhen, bejahte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 707/78 (SZ 51/169), dass ein zwischen Produzent und (erstem) Händler vereinbarter, im Fall leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksamer Haftungsausschluss auch die Haftung gegenüber dem begünstigten Dritten begrenzt. In der Lehre wird hingegen vielfach vergleiche Koziol, Grundfragen der Produktehaftung 21 f; ders Haftpflichtrecht I³ 560 f; Welser, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 87; Koziol/Welser II13 146 mwN) vertreten, dass die Schutzpflichten zugunsten Dritter unabhängig vom Willen des Herstellers und Händlers allein aufgrund des Gesetzes bestehen und deshalb das Abbedingen gesetzlicher Pflichten eines Vertragsteils einem Dritten gegenüber ohne dessen Zustimmung zu Lasten dieses Dritten ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter wäre. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 513/96 (SZ 69/258) und später vergleiche RIS-Justiz RS0106433) betreffend die Haftung des Sachverständigen die Auffassung übernommen, dass den Sachverständigen eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde.
Auf die Streitfrage der Grundlage der Schutzpflichten zugunsten Dritter muss im Anlassfall wegen der zu bejahenden rein deliktischen Haftung der Beklagten nicht eingegangen werden. Diese Haftungsgrundlage steht dem Geschädigten alternativ zur vertraglichen zur Verfügung (vgl nur SZ 51/169). Diese Verschuldenshaftung des Warenherstellers bleibt auch nach Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes aufrecht (§ 15 Abs 1 PHG; Welser/Rabl, PHG² § 15 Rz 4 ff). Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden (SZ 51/169).Auf die Streitfrage der Grundlage der Schutzpflichten zugunsten Dritter muss im Anlassfall wegen der zu bejahenden rein deliktischen Haftung der Beklagten nicht eingegangen werden. Diese Haftungsgrundlage steht dem Geschädigten alternativ zur vertraglichen zur Verfügung vergleiche nur SZ 51/169). Diese Verschuldenshaftung des Warenherstellers bleibt auch nach Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes aufrecht (Paragraph 15, Absatz eins, PHG; Welser/Rabl, PHG² Paragraph 15, Rz 4 ff). Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden (SZ 51/169).
6. Ausgangspunkt der deliktischen Haftung des Produzenten ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Lehre von den Verkehrssicherungspflichten (vgl SZ 49/14 mwN; F. Bydlinski in Klang IV/2² 175; Canaris, Die Produzentenhaftpflicht in dogmatischer und rechtspolitischer Sicht, dJZ 1968, 494). Der Produzent ist verpflichtet, durch sachgerechte Organisation seines Betriebs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren für die ungefährliche Beschaffenheit (Fehlerfreiheit) der hergestellten Sachen zu sorgen (vgl SZ 49/14; F. Bydlinski in Klang IV/2² 175; Canaris aaO 497). Sein Verhalten wäre insbesondere dann rechtswidrig, wenn ihm Fabrikations- oder Konstruktionsfehler unterlaufen und er dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer Personen oder deren andere absolut geschützte Güter, wie das Eigentum, gefährdet oder wenn er Schutzvorschriften übertritt (Koziol, Haftpflichtrecht II² 91).6. Ausgangspunkt der deliktischen Haftung des Produzenten ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Lehre von den Verkehrssicherungspflichten vergleiche SZ 49/14 mwN; F. Bydlinski in Klang IV/2² 175; Canaris, Die Produzentenhaftpflicht in dogmatischer und rechtspolitischer Sicht, dJZ 1968, 494). Der Produzent ist verpflichtet, durch sachgerechte Organisation seines Betriebs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren für die ungefährliche Beschaffenheit (Fehlerfreiheit) der hergestellten Sachen zu sorgen vergleiche SZ 49/14; F. Bydlinski in Klang IV/2² 175; Canaris aaO 497). Sein Verhalten wäre insbesondere dann rechtswidrig, wenn ihm Fabrikations- oder Konstruktionsfehler unterlaufen und er dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer Personen oder deren andere absolut geschützte Güter, wie das Eigentum, gefährdet oder wenn er Schutzvorschriften übertritt (Koziol, Haftpflichtrecht II² 91).
Eine juristische Person (wie die beklagte Gesellschaft mbH eine ist) haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion (RIS-Justiz RS0009113; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1315 Rz 2a mwN; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 26 Rz 16 mwN), für das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer aber nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB. Dass aber der Dienstnehmer, dem der Fehler beim Zusammenbau der Schaltereinheit unterlief, „untüchtig" (§ 1315 ABGB erster Fall) oder „gefährlich" (§ 1315 ABGB zweiter Fall) war (s dazu Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 1315 mwN), ist auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts zu verneinen. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass der Arbeitnehmer zur zu verrichtenden Tätigkeit habituell ungeeignet war; der ihm beim Zusammenbau - einer Routinetätigkeit - unterlaufene einmalige Aufmerksamkeitsfehler lässt darauf nicht schließen (vgl 2 Ob 243/65 = SZ 38/140). Für die Annahme seiner Gefährlichkeit fehlt jeder Anhaltspunkt.Eine juristische Person (wie die beklagte Gesellschaft mbH eine ist) haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion (RIS-Justiz RS0009113; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1315, Rz 2a mwN; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 26, Rz 16 mwN), für das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer aber nur in den engen Grenzen des Paragraph 1315, ABGB. Dass aber der Dienstnehmer, dem der Fehler beim Zusammenbau der Schaltereinheit unterlief, „untüchtig" (Paragraph 1315, ABGB erster Fall) oder „gefährlich" (Paragraph 1315, ABGB zweiter Fall) war (s dazu Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 1315, mwN), ist auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts zu verneinen. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass der Arbeitnehmer zur zu verrichtenden Tätigkeit habituell ungeeignet war; der ihm beim Zusammenbau - einer Routinetätigkeit - unterlaufene einmalige Aufmerksamkeitsfehler lässt darauf nicht schließen vergleiche 2 Ob 243/65 = SZ 38/140). Für die Annahme seiner Gefährlichkeit fehlt jeder Anhaltspunkt.
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zur Vermeidung der beträchtlichen Gefahren, die von fehlerhaften Schaltereinheiten ausgehen können, eine Kontrolle des fachgerechten Zusammenbaus durch einen anderen Arbeitnehmer, der mit einem Drehmomentschlüssel die Überprüfung vornimmt, notwendig war. Das sichere Funktionieren der Schaltereinheiten erfordert, dass die Schrauben mit einem exakt vorgegebenen Drehmoment angezogen werden. Mit dieser einfachen organisatorischen Maßnahme wären beim Zusammenbau unterlaufene Fehler aller Voraussicht nach entdeckt worden. Dass die Organe der Beklagten oder die mit der Organisation der Produktion und Auslieferung betrauten Personen diese Maßnahme nicht anordneten, war ein objektiv unrichtiges und nach dem Maßstab des § 1299 ABGB (s Koziol, Grundfragen der Produktehaftung 13) schuldhaftes Verhalten. Hinsichtlich der an die Kontrolle zu stellenden Anforderungen ist das Verhältnis zwischen wirtschaftlichen Aufwendungen und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (Canaris aaO 497; vgl F. Bydlinski aaO 176). Dass die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung durch eine fehlerhafte Schaltereinheit gering gewesen ist, steht nicht fest und wurde nicht behauptet. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus dem festgestellten Sachverhalt geht zudem hervor, dass die Aufwendungen für die Kontrolle wirtschaftlich nicht mehr vertretbar wären.Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zur Vermeidung der beträchtlichen Gefahren, die von fehlerhaften Schaltereinheiten ausgehen können, eine Kontrolle des fachgerechten Zusammenbaus durch einen anderen Arbeitnehmer, der mit einem Drehmomentschlüssel die Überprüfung vornimmt, notwendig war. Das sichere Funktionieren der Schaltereinheiten erfordert, dass die Schrauben mit einem exakt vorgegebenen Drehmoment angezogen werden. Mit dieser einfachen organisatorischen Maßnahme wären beim Zusammenbau unterlaufene Fehler aller Voraussicht nach entdeckt worden. Dass die Organe der Beklagten oder die mit der Organisation der Produktion und Auslieferung betrauten Personen diese Maßnahme nicht anordneten, war ein objektiv unrichtiges und nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB (s Koziol, Grundfragen der Produktehaftung 13) schuldhaftes Verhalten. Hinsichtlich der an die Kontrolle zu stellenden Anforderungen ist das Verhältnis zwischen wirtschaftlichen Aufwendungen und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (Canaris aaO 497; vergleiche F. Bydlinski aaO 176). Dass die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung durch eine fehlerhafte Schaltereinheit gering gewesen ist, steht nicht fest und wurde nicht behauptet. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus dem festgestellten Sachverhalt geht zudem hervor, dass die Aufwendungen für die Kontrolle wirtschaftlich nicht mehr vertretbar wären.
Der Schaden der Klägerin ist auch vom Schutzbereich der übertretenen Verhaltensnorm erfasst (zum Rechtswidrigkeitszusammenhang vgl nur Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1295 Rz 5 ff mwN). Die Klägerin fällt in den persönlichen Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Pflicht, weil sie Benutzer der fehlerhaften Schaltungseinheit war, wurde doch diese auf ihre Kosten in den Schaltkasten zur Sicherung der Stromleitung zu ihrem Betrieb eingebaut. Für den durch die Sorgfaltsverletzung verursachten Sachschaden haftet die Beklagte, sollte doch die verletzte Pflicht die Beschädigung des Eigentums der Benutzer verhindern. Der der Klägerin aus der Beschädigung ihrer Musikanlage resultierende Verdienstentgang der Klägerin ist ein vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasster (adäquater) Folgeschaden (vgl 1 Ob 168/01i = SZ 2002/4 mwN; Reischauer aaO § 1295 Rz 8, 9a und 12 ff mwN).Der Schaden der Klägerin ist auch vom Schutzbereich der übertretenen Verhaltensnorm erfasst (zum Rechtswidrigkeitszusammenhang vergleiche nur Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1295, Rz 5 ff mwN). Die Klägerin fällt in den persönlichen Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Pflicht, weil sie Benutzer der fehlerhaften Schaltungseinheit war, wurde doch diese auf ihre Kosten in den Schaltkasten zur Sicherung der Stromleitung zu ihrem Betrieb eingebaut. Für den durch die Sorgfaltsverletzung verursachten Sachschaden haftet die Beklagte, sollte doch die verletzte Pflicht die Beschädigung des Eigentums der Benutzer verhindern. Der der Klägerin aus der Beschädigung ihrer Musikanlage resultierende Verdienstentgang der Klägerin ist ein vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasster (adäquater) Folgeschaden vergleiche 1 Ob 168/01i = SZ 2002/4 mwN; Reischauer aaO Paragraph 1295, Rz 8, 9a und 12 ff mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.