Rechtssatz RS0125168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125168
Geschäftszahl
14Os60/09v (14Os63/09k, 14Os64/09g); 13Os130/10g (13Os136/10i); 13Os109/10v; 14Os128/14a (14Os129/14y; 14Os26/15b)
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
1. Gerichtliche Feststellung und Bereinigung - wie hier behauptet - durch die Kriminalpolizei (§ 18 StPO) ohne staatsanwaltliche Anordnung begangener Verletzungen des Art 5 MRK wird seit 1. Jänner 2008 bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens über Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO ermöglicht.1. Gerichtliche Feststellung und Bereinigung - wie hier behauptet - durch die Kriminalpolizei (Paragraph 18, StPO) ohne staatsanwaltliche Anordnung begangener Verletzungen des Artikel 5, MRK wird seit 1. Jänner 2008 bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens über Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ermöglicht.
2. Die Staatsanwaltschaft kann einem (bloß) darauf gerichteten Begehren nicht iS des § 107 Abs 1 vierter Satz StPO entsprechen, sodass das Gericht über einen solchen (zulässigen) Einspruch stets in der Sache zu entscheiden hat.2. Die Staatsanwaltschaft kann einem (bloß) darauf gerichteten Begehren nicht iS des Paragraph 107, Absatz eins, vierter Satz StPO entsprechen, sodass das Gericht über einen solchen (zulässigen) Einspruch stets in der Sache zu entscheiden hat.
3. Nach Ausschöpfung des durch § 107 Abs 3 erster Satz StPO eröffneten Instanzenzugs kann beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden, dass die Anerkennung und der allenfalls mögliche Ausgleich einer durch die Kriminalpolizei geschehenen Grundrechtsverletzung unterblieben ist; im Fall des Art 5 MRK mit Grundrechtsbeschwerde (§ 1 Abs 1 GRBG), sonst mit Erneuerungsantrag (auch) ohne vorherige Anrufung des EGMR (13Os 16/09s).3. Nach Ausschöpfung des durch Paragraph 107, Absatz 3, erster Satz StPO eröffneten Instanzenzugs kann beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden, dass die Anerkennung und der allenfalls mögliche Ausgleich einer durch die Kriminalpolizei geschehenen Grundrechtsverletzung unterblieben ist; im Fall des Artikel 5, MRK mit Grundrechtsbeschwerde (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), sonst mit Erneuerungsantrag (auch) ohne vorherige Anrufung des EGMR (13Os 16/09s).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125168
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20090707_OGH0002_0140OS00060_09V0000_001