Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen die Festnahme sowie den Beschluss des Landesgerichts wendet, ist sie unzulässig, weil die Beschwerde gemäß § 1 Abs 1 GRBG nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs und solcherart im (hier vorliegenden) Fall eines solchen nur gegen die Rechtsmittelentscheidung, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegt, nicht jedoch gegen Entscheidungen der Vorinstanzen zusteht (RIS-Justiz RS0061078).Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen die Festnahme sowie den Beschluss des Landesgerichts wendet, ist sie unzulässig, weil die Beschwerde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs und solcherart im (hier vorliegenden) Fall eines solchen nur gegen die Rechtsmittelentscheidung, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegt, nicht jedoch gegen Entscheidungen der Vorinstanzen zusteht (RIS-Justiz RS0061078).
In Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. April 2009 ist die Grundrechtsbeschwerde zwar zulässig, aber verfehlt:
Prozessgegenstand jeder richterlichen Haftprüfung durch ein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Strafgericht (auch infolge eines Antrags nach § 175 Abs 5 [vormals § 193 Abs 5 erster Satz] StPO) ist die Einhaltung aller haftrelevanten Vorschriften (14 Os 43/07s). Eine Grundrechtsverletzung iS des § 1 Abs 1 GRBG liegt somit stets dann vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen worden ist. Da Art 5 Abs 1 MRK den Freiheitsentzug überhaupt nur „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" zulässt, schlagen insoweit Verletzungen einfachgesetzlicher Vorschriften nämlich direkt auf das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit durch (14 Os 108/08a, EvBl 2008/174; zuletzt ausdrücklich: 13 Os 160/08s, EvBl-LS 2009/40).Prozessgegenstand jeder richterlichen Haftprüfung durch ein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Strafgericht (auch infolge eines Antrags nach Paragraph 175, Absatz 5, [vormals Paragraph 193, Absatz 5, erster Satz] StPO) ist die Einhaltung aller haftrelevanten Vorschriften (14 Os 43/07s). Eine Grundrechtsverletzung iS des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG liegt somit stets dann vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen worden ist. Da Artikel 5, Absatz eins, MRK den Freiheitsentzug überhaupt nur „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" zulässt, schlagen insoweit Verletzungen einfachgesetzlicher Vorschriften nämlich direkt auf das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit durch (14 Os 108/08a, EvBl 2008/174; zuletzt ausdrücklich: 13 Os 160/08s, EvBl-LS 2009/40).
Gerichtliche Feststellung und Bereinigung - wie hier behauptet - durch die Kriminalpolizei (§ 18 StPO) ohne staatsanwaltliche Anordnung begangener Verletzungen des Art 5 MRK wird seit 1. Jänner 2008 bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens über Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO ermöglicht. Die Staatsanwaltschaft kann einem (bloß) darauf gerichteten Begehren nicht iS des § 107 Abs 1 vierter Satz StPO entsprechen, sodass das Gericht über einen solchen (zulässigen) Einspruch stets in der Sache zu entscheiden hat. Nach Ausschöpfung des durch § 107 Abs 3 erster Satz StPO eröffneten Instanzenzugs kann beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden, dass die Anerkennung und der allenfalls mögliche Ausgleich einer durch die Kriminalpolizei geschehenen Grundrechtsverletzung unterblieben ist; im Fall des Art 5 MRK mit Grundrechtsbeschwerde (§ 1 Abs 1 GRBG), sonst mit Erneuerungsantrag (auch) ohne vorherige Anrufung des EGMR (13 Os 16/09s, EvBl 2009/77). Lehnt das Oberlandesgericht die Behandlung einer Beschwerde gegen das Unterbleiben von Anerkennung und möglichem Ausgleich der Grundrechtsbeeinträchtigung ab, verletzt es nicht nur das Gesetz (was gemäß § 23 StPO einzig die Generalprokuratur an den Obersten Gerichtshof heranzutragen vermag), indem es seinen in diesen Fällen auf Null reduzierten Ermessensspielraum (§ 107 Abs 3 zweiter Satz StPO) überschreitet, sondern - wie dargelegt - auch seinerseits das reklamierte Grundrecht.Gerichtliche Feststellung und Bereinigung - wie hier behauptet - durch die Kriminalpolizei (Paragraph 18, StPO) ohne staatsanwaltliche Anordnung begangener Verletzungen des Artikel 5, MRK wird seit 1. Jänner 2008 bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens über Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ermöglicht. Die Staatsanwaltschaft kann einem (bloß) darauf gerichteten Begehren nicht iS des Paragraph 107, Absatz eins, vierter Satz StPO entsprechen, sodass das Gericht über einen solchen (zulässigen) Einspruch stets in der Sache zu entscheiden hat. Nach Ausschöpfung des durch Paragraph 107, Absatz 3, erster Satz StPO eröffneten Instanzenzugs kann beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden, dass die Anerkennung und der allenfalls mögliche Ausgleich einer durch die Kriminalpolizei geschehenen Grundrechtsverletzung unterblieben ist; im Fall des Artikel 5, MRK mit Grundrechtsbeschwerde (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), sonst mit Erneuerungsantrag (auch) ohne vorherige Anrufung des EGMR (13 Os 16/09s, EvBl 2009/77). Lehnt das Oberlandesgericht die Behandlung einer Beschwerde gegen das Unterbleiben von Anerkennung und möglichem Ausgleich der Grundrechtsbeeinträchtigung ab, verletzt es nicht nur das Gesetz (was gemäß Paragraph 23, StPO einzig die Generalprokuratur an den Obersten Gerichtshof heranzutragen vermag), indem es seinen in diesen Fällen auf Null reduzierten Ermessensspielraum (Paragraph 107, Absatz 3, zweiter Satz StPO) überschreitet, sondern - wie dargelegt - auch seinerseits das reklamierte Grundrecht.
Fallbezogen wendet sich die somit in Bezug auf die letztinstanzliche Entscheidung (ON 16) zulässige Grundrechtsbeschwerde inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme eines die Festnahme rechtfertigenden Tatverdachts (§ 170 Abs 1 StPO). Die diesbezügliche Begründung kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren mit Blick auf die Bestimmung des § 10 GRBG nach ständiger Judikatur nur in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281a Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0112012). Indem sich die Beschwerde darauf beschränkt, den insoweit mängelfreien Überlegungen des Oberlandesgerichts Linz (BS 3 f) eigene Beweiswerterwägungen gegenüberzustellen, verfehlt sie daher den vom Gesetz vorgegebenen Anfechtungsrahmen.Fallbezogen wendet sich die somit in Bezug auf die letztinstanzliche Entscheidung (ON 16) zulässige Grundrechtsbeschwerde inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme eines die Festnahme rechtfertigenden Tatverdachts (Paragraph 170, Absatz eins, StPO). Die diesbezügliche Begründung kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 10, GRBG nach ständiger Judikatur nur in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 5, und 5a des Paragraph 281 a, Absatz eins, StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0112012). Indem sich die Beschwerde darauf beschränkt, den insoweit mängelfreien Überlegungen des Oberlandesgerichts Linz (BS 3 f) eigene Beweiswerterwägungen gegenüberzustellen, verfehlt sie daher den vom Gesetz vorgegebenen Anfechtungsrahmen.
Die Behauptung, der vom Oberlandesgericht angenommene Verdacht der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes sei nicht Grundlage für die Festnahme gewesen, entfernt sich von der Aktenlage (ON 2 S 33 f, 43).
Die begründungslos vorgetragene Beschwerdeprämisse, es seien keine Haftgründe gegeben gewesen, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Soweit zulässig war die Grundrechtsbeschwerde daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Soweit zulässig war die Grundrechtsbeschwerde daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.