Rechtssatz RS0125489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125489
Entscheidungsdatum
15.10.2009
Rechtssatz
Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn - schon in contrahendo - eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, kann er sich nicht auf eine Vertragsverletzung des Werkunternehmers berufen, wenn ihm daraus nachteilige Folgen entstehen. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Norm und dem Schaden. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bauausführenden (hier im Sinne der Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG) bleibt davon unberührt.Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn - schon in contrahendo - eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, kann er sich nicht auf eine Vertragsverletzung des Werkunternehmers berufen, wenn ihm daraus nachteilige Folgen entstehen. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Norm und dem Schaden. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bauausführenden (hier im Sinne der Strafbestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, sbg BauPolG) bleibt davon unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125489
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091015_OGH0002_0020OB00277_08M0000_002