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Rechtssatz RS0125489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125489

Geschäftszahl

2Ob277/08m

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Rechtssatz

Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn - schon in contrahendo - eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, kann er sich nicht auf eine Vertragsverletzung des Werkunternehmers berufen, wenn ihm daraus nachteilige Folgen entstehen. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Norm und dem Schaden. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bauausführenden (hier im Sinne der Strafbestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, sbg BauPolG) bleibt davon unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125489

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091015_OGH0002_0020OB00277_08M0000_002