Rechtssatz RS0125558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125558
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Rechtssatz
Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die im WAG (und nun im WAG 2007) dafür vorgesehene Haftungsgesellschaft stellt, weil sie Schadenersatzansprüche voraussetzen, zumindest im Zweifel (§ 915 ABGB) „die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Vermögensschadens" im Sinn des - wie alle AVB - nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) entsprechend dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers zu interpretierenden Art 19 ARB 1995 dar. Diese Ansprüche fallen demnach in den Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs-und Betriebsbereich.Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die im WAG (und nun im WAG 2007) dafür vorgesehene Haftungsgesellschaft stellt, weil sie Schadenersatzansprüche voraussetzen, zumindest im Zweifel (Paragraph 915, ABGB) „die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Vermögensschadens" im Sinn des - wie alle AVB - nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, f ABGB) entsprechend dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers zu interpretierenden Artikel 19, ARB 1995 dar. Diese Ansprüche fallen demnach in den Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs-und Betriebsbereich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 194/09v
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 194/09v
Veröff: SZ 2009/168
- 7 Ob 197/09k
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 197/09k
Auch; Beisatz: Hier: Art 19 ARB 2000 (gleichlautend). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125558
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091216_OGH0002_0070OB00194_09V0000_003