Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
I. Keine Berechtigung kommt der als Rekurs zu behandelnden Revision (die unrichtige Bezeichnung schadet gemäß § 84 Abs 2 ZPO nicht) gegen den Beschluss zu, mit dem das Begehren auf Zuspruch von 833,33 EUR (samt Zinsen) zurückgewiesen wurde. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für Kosten eines Privatgutachtens, das (allein) der Prozessvorbereitung dient, der Rechtsweg nicht zulässig ist. Es handelt sich dabei um sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (RIS-Justiz RS0035770). Es trifft zu, dass Kosten eines Privatgutachtens auch Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruchs sein können, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung in einem Prozess besteht. Dient etwa ein Privatgutachten (auch) der Klärung von Sachverhaltsfragen, sind diese Kosten nicht rein vorprozessuale Kosten, sondern stellen eine Hauptforderung dar (Obermeier, Das Kostenhandbuch Rz 68 mwN). Dies trifft hier nicht zu. Das Gutachten Dris. S***** ist ein „reines Rechtsgutachten" betreffend die Richtlinien- und Gesetzeskonformität des Art 6.7.3. ARB 1995, das (nur) der Prozessvorbereitung diente. Daran ändert nichts, dass das Gutachten, wie der Rekurswerber einwendet, nicht nur für den vorliegenden Prozess, sondern noch für fünf weitere eingeholt wurde, in denen die betreffende Rechtsfrage ebenfalls entscheidungswesentlich ist. Da die Zurückweisung dieses Begehrens der Sach- und Rechtslage entspricht, ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.römisch eins. Keine Berechtigung kommt der als Rekurs zu behandelnden Revision (die unrichtige Bezeichnung schadet gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO nicht) gegen den Beschluss zu, mit dem das Begehren auf Zuspruch von 833,33 EUR (samt Zinsen) zurückgewiesen wurde. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für Kosten eines Privatgutachtens, das (allein) der Prozessvorbereitung dient, der Rechtsweg nicht zulässig ist. Es handelt sich dabei um sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinn des Paragraph 41, ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (RIS-Justiz RS0035770). Es trifft zu, dass Kosten eines Privatgutachtens auch Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruchs sein können, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung in einem Prozess besteht. Dient etwa ein Privatgutachten (auch) der Klärung von Sachverhaltsfragen, sind diese Kosten nicht rein vorprozessuale Kosten, sondern stellen eine Hauptforderung dar (Obermeier, Das Kostenhandbuch Rz 68 mwN). Dies trifft hier nicht zu. Das Gutachten Dris. S***** ist ein „reines Rechtsgutachten" betreffend die Richtlinien- und Gesetzeskonformität des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995, das (nur) der Prozessvorbereitung diente. Daran ändert nichts, dass das Gutachten, wie der Rekurswerber einwendet, nicht nur für den vorliegenden Prozess, sondern noch für fünf weitere eingeholt wurde, in denen die betreffende Rechtsfrage ebenfalls entscheidungswesentlich ist. Da die Zurückweisung dieses Begehrens der Sach- und Rechtslage entspricht, ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
II. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klagebegehren a) und b) durch das Erstgericht in allen Punkten deshalb bestätigt, weil es - wie auch schon das Erstgericht - die Rechtsansicht vertrat, die durch die „Massenschadenklausel" des Art 6.7.3. ARB 1995 vorgenommene Einschränkung des Rechts der Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren sei mit der Richtlinie 87/344/EWG vereinbar. Der Kläger hält in der Revision an seiner gegenteiligen Rechtsmeinung fest und vertritt daher weiterhin die Ansicht, die Bestimmung des Art 6.7.3. ARB 1995 sei unwirksam; er habe die Klagevertretung frei wählen dürfen, weshalb die Beklagte die Kosten deren Einschreitens in den Rechtssachen A***** zu ersetzen habe.römisch zwei. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klagebegehren a) und b) durch das Erstgericht in allen Punkten deshalb bestätigt, weil es - wie auch schon das Erstgericht - die Rechtsansicht vertrat, die durch die „Massenschadenklausel" des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 vorgenommene Einschränkung des Rechts der Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren sei mit der Richtlinie 87/344/EWG vereinbar. Der Kläger hält in der Revision an seiner gegenteiligen Rechtsmeinung fest und vertritt daher weiterhin die Ansicht, die Bestimmung des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 sei unwirksam; er habe die Klagevertretung frei wählen dürfen, weshalb die Beklagte die Kosten deren Einschreitens in den Rechtssachen A***** zu ersetzen habe.
Der Oberste Gerichtshof hat sich veranlasst gesehen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:Der Oberste Gerichtshof hat sich veranlasst gesehen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Ist Art 4 Abs 1 der Richtlinie 87/344/EWG dahin auszulegen, dass ihm eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die dem Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigt wird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl beschränkt (sogenannte 'Massenschadenklausel'), widerspricht?" Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10. September 2009, RS C-199/08, wie folgt beantwortet: „Art 4 Abs 1 Buchst a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. 6. 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen."„Ist Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 87/344/EWG dahin auszulegen, dass ihm eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die dem Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigt wird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl beschränkt (sogenannte 'Massenschadenklausel'), widerspricht?" Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10. September 2009, RS C-199/08, wie folgt beantwortet: „Art 4 Absatz eins, Buchst a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. 6. 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen."
Damit steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass Art 6.7.3. ARB 1995 das in Art 4 der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie postulierte und durch § 158k VersVG in Österreich umgesetzte Recht des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl unzulässig einschränkt und daher unbeachtlich ist. Auf die umfangreichen Ausführungen, mit denen die Revisionsgegnerin ihre gegenteilige Rechtsansicht begründet, ist daher nicht mehr einzugehen. Sie hat ihre Rechtsmeinung, sie könne dem Kläger die begehrte Rechtsschutzdeckung durch die von ihm frei gewählte Rechtsvertretung versagen, vor allem und grundsätzlich auf diese Bestimmung gestützt. Da die Vorabentscheidung des EuGH die Rechtsansicht des Klägers, diese Bestimmung sei rechtsunwirksam, bestätigt, ist das Feststellungsbegehren Punkt b) berechtigt. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel wird von der Beklagten hier (anders als im Parallelverfahren 7 Ob 68/09i, über das der OGH am 28. 10. 2009 entschieden hat) ohnehin (zu Recht) nicht mehr bezweifelt.Damit steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 das in Artikel 4, der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie postulierte und durch Paragraph 158 k, VersVG in Österreich umgesetzte Recht des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl unzulässig einschränkt und daher unbeachtlich ist. Auf die umfangreichen Ausführungen, mit denen die Revisionsgegnerin ihre gegenteilige Rechtsansicht begründet, ist daher nicht mehr einzugehen. Sie hat ihre Rechtsmeinung, sie könne dem Kläger die begehrte Rechtsschutzdeckung durch die von ihm frei gewählte Rechtsvertretung versagen, vor allem und grundsätzlich auf diese Bestimmung gestützt. Da die Vorabentscheidung des EuGH die Rechtsansicht des Klägers, diese Bestimmung sei rechtsunwirksam, bestätigt, ist das Feststellungsbegehren Punkt b) berechtigt. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel wird von der Beklagten hier (anders als im Parallelverfahren 7 Ob 68/09i, über das der OGH am 28. 10. 2009 entschieden hat) ohnehin (zu Recht) nicht mehr bezweifelt.
Art 6.7.3. ARB 1995 ist insgesamt rechtsunwirksam. Eine Differenzierung zwischen außergerichtlicher Vertretung und Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden ist nicht angezeigt, weil die gesamte Bestimmung primär auf die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden abzielt. Durch Art 10 ARB 1995 ist deutlich klargestellt, dass die freie Anwaltswahl nicht für die außergerichtliche Vertretung gilt.Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 ist insgesamt rechtsunwirksam. Eine Differenzierung zwischen außergerichtlicher Vertretung und Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden ist nicht angezeigt, weil die gesamte Bestimmung primär auf die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden abzielt. Durch Artikel 10, ARB 1995 ist deutlich klargestellt, dass die freie Anwaltswahl nicht für die außergerichtliche Vertretung gilt.
Der Kläger ist also mit der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung betreffend die in den ARB 1995 enthaltene „Massenschadenklausel" durchgedrungen. Zu beachten sind allerdings die Ausführungen der Revisionsbeantwortung, mit denen die Beklagte weiterhin „das Nichtzurechtbestehen des Klagebegehrens aus anderen Gründen" behauptet:
Gegen die unter Punkt a) angeführten Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der künftig anfallenden Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung durch die S***** Rechtsanwalts GmbH wendet die Beklagte neben Art 6.7.3 ARB 1995 auch noch die Bestimmung des Art 10.3. ARB 1995 ein. Danach beschränkt sich das Recht des Rechtsschutzversicherungsnehmers, einen Rechtsvertreter vor Gerichten und Verwaltungsbehörden frei zu wählen, auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Die Beklagte meint, da die Klagevertretung ihren Sitz in S***** habe und mit Ausnahme eines Verfahrens gegen die B***** GmbH alle Verfahren außerhalb S*****s zu führen seien, seien die betreffenden Begehren auf Rechtsschutzdeckung auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.Gegen die unter Punkt a) angeführten Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der künftig anfallenden Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung durch die S***** Rechtsanwalts GmbH wendet die Beklagte neben Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 auch noch die Bestimmung des Artikel 10 Punkt 3, ARB 1995 ein. Danach beschränkt sich das Recht des Rechtsschutzversicherungsnehmers, einen Rechtsvertreter vor Gerichten und Verwaltungsbehörden frei zu wählen, auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Die Beklagte meint, da die Klagevertretung ihren Sitz in S***** habe und mit Ausnahme eines Verfahrens gegen die B***** GmbH alle Verfahren außerhalb S*****s zu führen seien, seien die betreffenden Begehren auf Rechtsschutzdeckung auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
Die genannte Klausel entspricht der Bestimmung des § 158k Abs 2 VersVG, wonach im Versicherungsvertrag vereinbart werden kann, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Diese Gestaltungsmöglichkeit einer örtlichen Begrenzung des Rechts der Auswahl des Rechtsvertreters sollte nach den Gesetzesmaterialien (RV BlgNR 18. GP 641, 6) den Vertragsparteien erhalten bleiben, da eine solche Begrenzung kostensparend (zB kein doppelter Einheitssatz im Gerichtsverfahren) und sohin auch prämiensenkend wirken kann. Zufolge dieser sachlichen Rechtfertigung bestehen gegen diese bloß örtliche Einschränkung unter dem Blickwinkel der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie nach im österreichischen und deutschen Schrifttum herrschender Meinung (vgl Fenyves, Zur Zulässigkeit der „Massenschadenklausel" in der Rechtsschutzversicherung, VR 10/06, 22 [24] mwN) keine grundsätzlichen Bedenken. Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des EuGH betreffend eine Einschränkung des Rechts des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren gebietet sich allerdings eine einschränkende Auslegung des Art 10.3. ARB 1995 dahin, dass ein Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, jedenfalls wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, da damit der Sinn und Zweck dieser Klausel (kosteneinsparende und prämiensenkende Wirkung) gewahrt bleibt.Die genannte Klausel entspricht der Bestimmung des Paragraph 158 k, Absatz 2, VersVG, wonach im Versicherungsvertrag vereinbart werden kann, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Diese Gestaltungsmöglichkeit einer örtlichen Begrenzung des Rechts der Auswahl des Rechtsvertreters sollte nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 641, , 6) den Vertragsparteien erhalten bleiben, da eine solche Begrenzung kostensparend (zB kein doppelter Einheitssatz im Gerichtsverfahren) und sohin auch prämiensenkend wirken kann. Zufolge dieser sachlichen Rechtfertigung bestehen gegen diese bloß örtliche Einschränkung unter dem Blickwinkel der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie nach im österreichischen und deutschen Schrifttum herrschender Meinung vergleiche Fenyves, Zur Zulässigkeit der „Massenschadenklausel" in der Rechtsschutzversicherung, VR 10/06, 22 [24] mwN) keine grundsätzlichen Bedenken. Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des EuGH betreffend eine Einschränkung des Rechts des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren gebietet sich allerdings eine einschränkende Auslegung des Artikel 10 Punkt 3, ARB 1995 dahin, dass ein Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, jedenfalls wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, da damit der Sinn und Zweck dieser Klausel (kosteneinsparende und prämiensenkende Wirkung) gewahrt bleibt.
Die Beklagte hält in der Revisionsbeantwortung weiters auch noch daran fest, dass dem Klagebegehren Punkt a) aufgrund der in Art 8.1.5.3. ARB 1995 bestimmten Wartepflicht keine Berechtigung zukomme. Es seien die gegen die Republik Österreich und die B***** GmbH anhängigen Musterverfahren abzuwarten.Die Beklagte hält in der Revisionsbeantwortung weiters auch noch daran fest, dass dem Klagebegehren Punkt a) aufgrund der in Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 1995 bestimmten Wartepflicht keine Berechtigung zukomme. Es seien die gegen die Republik Österreich und die B***** GmbH anhängigen Musterverfahren abzuwarten.
Diesem Einwand ist - wie schon in der Entscheidung 7 Ob 68/09i - grundsätzlich entgegenzuhalten, dass dem Kläger, für den ja ein Verjährungsverzicht eines Schädigers nicht erzwingbar ist, jedenfalls zugestanden werden muss, verjährungshindernde Handlungen vorzunehmen, um dieser Gefahr zu begegnen. Es trifft zwar zu, dass es zur Vermeidung einer „Mehrgleisigkeit", die vor allem eine unnötige Kostenbelastung bedeutet, angezeigt sein kann, ein Verfahren bis zur Beendigung eines „Musterprozesses" zu unterbrechen. Außer Streit gestellt wurde, dass Musterprozesse von A*****-Geschädigten (nur) gegen die Republik Österreich und die B***** GmbH anhängig sind. Inwiefern diese Musterverfahren im Sinn des Art 8.1.5.3. ARB 1995 tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für die vom Kläger unternommene oder beabsichtigte Rechtsverfolgung haben können, hat die für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung beweispflichtige Beklagte (RIS-Justiz RS0043728) nicht dargetan. Sie hat keine Umstände behauptet, geschweige denn bewiesen, die dafür sprechen könnten, dass inbesondere die Beteiligung an den Konkursverfahren und am Strafverfahren sowie die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH unterbleiben könnten, weil bereits durch andere (konkret zu bezeichnende) Verfahren eine Klärung der Ansprüche des Klägers zu erwarten sei und die Rechtsposition des Klägers durch ein entsprechendes Zuwarten nicht verschlechtert werde. Der Einwand, das Begehren des Klägers auf Rechtsschutzdeckung sei wegen einer Warteverpflichtung im Sinn des Art 8.1.5.3. ARB nicht fällig, geht daher jedenfalls in den genannten Punkten ins Leere.Diesem Einwand ist - wie schon in der Entscheidung 7 Ob 68/09i - grundsätzlich entgegenzuhalten, dass dem Kläger, für den ja ein Verjährungsverzicht eines Schädigers nicht erzwingbar ist, jedenfalls zugestanden werden muss, verjährungshindernde Handlungen vorzunehmen, um dieser Gefahr zu begegnen. Es trifft zwar zu, dass es zur Vermeidung einer „Mehrgleisigkeit", die vor allem eine unnötige Kostenbelastung bedeutet, angezeigt sein kann, ein Verfahren bis zur Beendigung eines „Musterprozesses" zu unterbrechen. Außer Streit gestellt wurde, dass Musterprozesse von A*****-Geschädigten (nur) gegen die Republik Österreich und die B***** GmbH anhängig sind. Inwiefern diese Musterverfahren im Sinn des Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 1995 tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für die vom Kläger unternommene oder beabsichtigte Rechtsverfolgung haben können, hat die für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung beweispflichtige Beklagte (RIS-Justiz RS0043728) nicht dargetan. Sie hat keine Umstände behauptet, geschweige denn bewiesen, die dafür sprechen könnten, dass inbesondere die Beteiligung an den Konkursverfahren und am Strafverfahren sowie die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH unterbleiben könnten, weil bereits durch andere (konkret zu bezeichnende) Verfahren eine Klärung der Ansprüche des Klägers zu erwarten sei und die Rechtsposition des Klägers durch ein entsprechendes Zuwarten nicht verschlechtert werde. Der Einwand, das Begehren des Klägers auf Rechtsschutzdeckung sei wegen einer Warteverpflichtung im Sinn des Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB nicht fällig, geht daher jedenfalls in den genannten Punkten ins Leere.
Unberechtigt ist auch der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung wiederholte Einwand, für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH bestehe kein Versicherungsschutz, da diese Ansprüche nicht unter die Art 17 bis 25 ARB 1995 zu subsumieren seien. Die in das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), BGBl I 753/1996, durch die Novelle BGBl I 63/1999 eingefügten Bestimmungen über die Anlegerentschädigung stellen das Pendant zur Einlagensicherung der Kreditinstitute dar und sollen der besseren Absicherung von Anlegern dienen. Das WAG wurde durch das am 1. 11. 2007 in Kraft getretene Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl I 60/2007, abgelöst, das hinsichtlich der bereits zu diesem Zeitpunkt angemeldet gewesenen Ansprüche auf Entschädigung keine Übergangsregelung enthält. Dies ist allerdings hier ohne Bedeutung, weil die Regelung der Anlegerentschädigung des WAG 2007 (§§ 75 ff leg cit) jener des WAG im Wesentlichen entspricht. Sowohl nach dem WAG als auch nun nach § 75 Abs 1 WAG 2007 haben alle österreichischen Wertpapierfirmen, die die Dienstleistung der Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden ausüben (§ 3 Abs 2 Z 2 und 3 WAG 2007), einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Dazu wurde im Jahr 1999 die Anlegerentschädigung von W***** GmbH (ursprünglich: A***** GmbH) gegründet, die per 21. 12. 2007 in A***** GmbH umbenannt wurde (FN ***** Handelsgericht Wien). Diese Gesellschaft hat bei Eintritt eines Entschädigungsfalls zu gewährleisten, dass Forderungen von Anlegern aus entsprechenden Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Gemäß § 76 Abs 2 WAG 2007 (§ 23c Abs 2 WAG) können Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ihre Ansprüche bei der Anlegerentschädigung GmbH anmelden. Die im Schrifttum und in den Medien kontrovers diskutierte Frage, ob und inwieweit A*****-Geschädigte Ansprüche gegen die Anlegerentschädigung GmbH haben beziehungsweise durchzusetzen imstande sind, ist hier nicht näher zu untersuchen. Nach herrschender Meinung (Kalss/Linder, ÖBA 2006, 824 [828]; Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht2 VI Rz 2/229; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 4 Rz 30 f ua; 4 R 9/07h OLG Wien) erfasst § 23b WAG (§ 75 WAG 2007) nur durch konzessionswidriges Halten von Geld oder Finanzierungsinstrumenten verursachte Nachteile. Obwohl laut Medienberichten die vorhandenen Entschädigungsmittel bei weitem nicht ausreichen sollen und auch die Frage, ob die Gesellschafter der Anlegerentschädigung GmbH eine Nachschusspflicht trifft, umstritten ist, wurde den A*****-Geschädigten von Konsumentenschutzvereinen etc empfohlen, Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH geltend zu machen.Unberechtigt ist auch der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung wiederholte Einwand, für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH bestehe kein Versicherungsschutz, da diese Ansprüche nicht unter die Artikel 17, bis 25 ARB 1995 zu subsumieren seien. Die in das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 753 aus 1996,, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1999, eingefügten Bestimmungen über die Anlegerentschädigung stellen das Pendant zur Einlagensicherung der Kreditinstitute dar und sollen der besseren Absicherung von Anlegern dienen. Das WAG wurde durch das am 1. 11. 2007 in Kraft getretene Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2007,, abgelöst, das hinsichtlich der bereits zu diesem Zeitpunkt angemeldet gewesenen Ansprüche auf Entschädigung keine Übergangsregelung enthält. Dies ist allerdings hier ohne Bedeutung, weil die Regelung der Anlegerentschädigung des WAG 2007 (Paragraphen 75, ff leg cit) jener des WAG im Wesentlichen entspricht. Sowohl nach dem WAG als auch nun nach Paragraph 75, Absatz eins, WAG 2007 haben alle österreichischen Wertpapierfirmen, die die Dienstleistung der Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden ausüben (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 WAG 2007), einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Dazu wurde im Jahr 1999 die Anlegerentschädigung von W***** GmbH (ursprünglich: A***** GmbH) gegründet, die per 21. 12. 2007 in A***** GmbH umbenannt wurde (FN ***** Handelsgericht Wien). Diese Gesellschaft hat bei Eintritt eines Entschädigungsfalls zu gewährleisten, dass Forderungen von Anlegern aus entsprechenden Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, WAG 2007 (Paragraph 23 c, Absatz 2, WAG) können Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ihre Ansprüche bei der Anlegerentschädigung GmbH anmelden. Die im Schrifttum und in den Medien kontrovers diskutierte Frage, ob und inwieweit A*****-Geschädigte Ansprüche gegen die Anlegerentschädigung GmbH haben beziehungsweise durchzusetzen imstande sind, ist hier nicht näher zu untersuchen. Nach herrschender Meinung (Kalss/Linder, ÖBA 2006, 824 [828]; Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht2 römisch sechs Rz 2/229; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht römisch eins Paragraph 4, Rz 30 f ua; 4 R 9/07h OLG Wien) erfasst Paragraph 23 b, WAG (Paragraph 75, WAG 2007) nur durch konzessionswidriges Halten von Geld oder Finanzierungsinstrumenten verursachte Nachteile. Obwohl laut Medienberichten die vorhandenen Entschädigungsmittel bei weitem nicht ausreichen sollen und auch die Frage, ob die Gesellschafter der Anlegerentschädigung GmbH eine Nachschusspflicht trifft, umstritten ist, wurde den A*****-Geschädigten von Konsumentenschutzvereinen etc empfohlen, Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH geltend zu machen.
Diese Ansprüche richten sich zwar nicht gegen den Schädiger, sondern gegen die im WAG (und nun im WAG 2007) dafür vorgesehene Haftungsgesellschaft. Dies ändert aber entgegen der Ansicht der Beklagten nichts daran, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche, weil sie Schadenersatzansprüche voraussetzen, zumindest im Zweifel (§ 915 ABGB) „die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Vermögensschadens" im Sinn des - wie alle AVB - nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) entsprechend dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0050063) zu interpretierenden Art 19 ARB 1995 darstellt. Diese Ansprüche fallen demnach in den Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich, weshalb der Einwand der Beklagten, sie seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst, unberechtigt ist.Diese Ansprüche richten sich zwar nicht gegen den Schädiger, sondern gegen die im WAG (und nun im WAG 2007) dafür vorgesehene Haftungsgesellschaft. Dies ändert aber entgegen der Ansicht der Beklagten nichts daran, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche, weil sie Schadenersatzansprüche voraussetzen, zumindest im Zweifel (Paragraph 915, ABGB) „die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Vermögensschadens" im Sinn des - wie alle AVB - nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, f ABGB) entsprechend dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0050063) zu interpretierenden Artikel 19, ARB 1995 darstellt. Diese Ansprüche fallen demnach in den Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich, weshalb der Einwand der Beklagten, sie seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst, unberechtigt ist.
Damit erweisen sich die unter Punkt a) des Klagebegehrens angeführten Begehren auf Rechtsschutzdeckung hinsichtlich der künftig anfallenden Kosten der Vertretung in den Konkursverfahren und im Strafverfahren sowie in einem allfälligen Gerichtsverfahren gegen die Anlegerentschädigung GmbH mit der Einschränkung als berechtigt, dass dieser Deckungsanspruch auf die einem ortsansässigen Rechtsvertreter gebührenden (geringeren) Tarife beschränkt ist. Insofern ist das Klagebegehren zu weit gefasst und daher teilweise abzuweisen. Die eine Klagsabweisung in diesen Punkten bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts ist nur mit dieser Einschränkung in ein klagsstattgebendes Teilurteil abzuändern.
Vom Kläger wird nicht nur die Kostendeckung für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlegerentschädigung GmbH begehrt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich die freie Anwaltswahl nach § 158k VersVG richtlinienkonform allerdings auf die Vertretung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beschränkt. Die Abweisung des betreffenden Begehrens auf Deckung auch der Kosten eines außergerichtlichen Vorgehens der Klagevertretung gegen die Anlegerentschädigung GmbH ist daher zu bestätigen.Vom Kläger wird nicht nur die Kostendeckung für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlegerentschädigung GmbH begehrt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich die freie Anwaltswahl nach Paragraph 158 k, VersVG richtlinienkonform allerdings auf die Vertretung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beschränkt. Die Abweisung des betreffenden Begehrens auf Deckung auch der Kosten eines außergerichtlichen Vorgehens der Klagevertretung gegen die Anlegerentschädigung GmbH ist daher zu bestätigen.
Gegen das Begehren auf Kostendeckung der Anmeldung und Geltendmachung der Forderung im Liquidationsverfahren hinsichtlich der „SICAV-Fonds in Luxemburg" wendet die Beklagte weiterhin ein, auch wenn es sich dabei um ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren handelte, genieße der Kläger für die Wahrnehmung seiner Interessen außerhalb von Österreich im Baustein Vertragsrechtsschutz keinen Versicherungsschutz. Auch dieser Einwand ist berechtigt: Die in Rede stehende, vom Kläger nicht einmal näher bezeichnete, Société d´Investissement á Capital Variable (SICAV) ist nach zahlreichen (etwa im Internet abrufbaren) Veröffentlichungen eine Investmentgesellschaft, die nach Luxemburger Recht in der Form einer Société Anonyme (Aktiengesellschaft) gegründet wurde. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die CSSF (Commission dé Surveillance du Secteur Financier) in Luxemburg. Da die betreffende SICAV ihren Sitz unstrittig in Luxemburg hat, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ein Liquidationsverfahren in Luxemburg (jedenfalls nicht in Österreich) abzuwickeln ist. Zuzustimmen ist der Revisionsgegnerin auch darin, dass die (vom Kläger nicht näher erläuterte) „Anmeldung und Geltendmachung einer Forderung im Liquidationsverfahren der SICAV" allenfalls nur dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB 1995), der insbesondere die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst, unterliegen kann. Nach Art 4.2. ARB 1995 besteht Versicherungsschutz in Fällen des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes nur dann, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich des Art 4.1. ARB 1995 (im Wesentlichen in Europa) eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichts oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist. Da dies für die Anmeldung und Geltendmachung im Liquidationsverfahren hinsichtlich der „SICAV-Fonds in Luxemburg" jedenfalls nicht zutrifft, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren auch in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch insoweit ist die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts also als Teilurteil zu bestätigen.Gegen das Begehren auf Kostendeckung der Anmeldung und Geltendmachung der Forderung im Liquidationsverfahren hinsichtlich der „SICAV-Fonds in Luxemburg" wendet die Beklagte weiterhin ein, auch wenn es sich dabei um ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren handelte, genieße der Kläger für die Wahrnehmung seiner Interessen außerhalb von Österreich im Baustein Vertragsrechtsschutz keinen Versicherungsschutz. Auch dieser Einwand ist berechtigt: Die in Rede stehende, vom Kläger nicht einmal näher bezeichnete, Société d´Investissement á Capital Variable (SICAV) ist nach zahlreichen (etwa im Internet abrufbaren) Veröffentlichungen eine Investmentgesellschaft, die nach Luxemburger Recht in der Form einer Société Anonyme (Aktiengesellschaft) gegründet wurde. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die CSSF (Commission dé Surveillance du Secteur Financier) in Luxemburg. Da die betreffende SICAV ihren Sitz unstrittig in Luxemburg hat, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ein Liquidationsverfahren in Luxemburg (jedenfalls nicht in Österreich) abzuwickeln ist. Zuzustimmen ist der Revisionsgegnerin auch darin, dass die (vom Kläger nicht näher erläuterte) „Anmeldung und Geltendmachung einer Forderung im Liquidationsverfahren der SICAV" allenfalls nur dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23, ARB 1995), der insbesondere die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst, unterliegen kann. Nach Artikel 4 Punkt 2, ARB 1995 besteht Versicherungsschutz in Fällen des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes nur dann, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich des Artikel 4 Punkt eins, ARB 1995 (im Wesentlichen in Europa) eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichts oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist. Da dies für die Anmeldung und Geltendmachung im Liquidationsverfahren hinsichtlich der „SICAV-Fonds in Luxemburg" jedenfalls nicht zutrifft, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren auch in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch insoweit ist die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts also als Teilurteil zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 2 ZPO. Das Erstgericht wird auch die von den Parteien verzeichneten Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens, deren Bestimmung durch den Obersten Gerichtshof (mit am 6. und 7. 10. 2009 eingebrachten Kostenbestimmungsanträgen) jeweils beantragt wurde, zu berücksichtigen haben.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Teilurteils beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO. Das Erstgericht wird auch die von den Parteien verzeichneten Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens, deren Bestimmung durch den Obersten Gerichtshof (mit am 6. und 7. 10. 2009 eingebrachten Kostenbestimmungsanträgen) jeweils beantragt wurde, zu berücksichtigen haben.
III. Hinsichtlich der verbleibenden Klagepunkte der Kostendeckung „für ein allfälliges Vorgehen gegen den Vermittler, die Republik Österreich und die B***** GmbH" macht die Revisionsgegnerin geltend, das Urteilsbegehren gegen „den Vermittler" sei völlig unsubstantiiert geblieben und entbehre der erforderlichen Individualisierbarkeit. In diesem Punkt sei es ihr mangels Erteilung der für die Vornahme einer Deckungsprüfung erforderlichen Information im Sinn des Art 8 ARB 1995 nicht möglich gewesen, eine Erklärung zum Deckungsschutz abzugeben.römisch drei. Hinsichtlich der verbleibenden Klagepunkte der Kostendeckung „für ein allfälliges Vorgehen gegen den Vermittler, die Republik Österreich und die B***** GmbH" macht die Revisionsgegnerin geltend, das Urteilsbegehren gegen „den Vermittler" sei völlig unsubstantiiert geblieben und entbehre der erforderlichen Individualisierbarkeit. In diesem Punkt sei es ihr mangels Erteilung der für die Vornahme einer Deckungsprüfung erforderlichen Information im Sinn des Artikel 8, ARB 1995 nicht möglich gewesen, eine Erklärung zum Deckungsschutz abzugeben.
Dieser Einwand ist zutreffend. Ohne dass der Kläger den betreffenden Vermittler zumindest namentlich bezeichnet und näher ausführt, worauf sich seine Haftung konkret gründen soll, ist dieses Begehren weder ausreichend substantiiert noch kann beurteilt werden, ob der Beklagten eine Stellungnahme im Sinn des Art 9 ARB 1995 und allenfalls eine Prüfung, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, möglich ist. Dies hat auch schon das Erstgericht erkannt. Es hat aber - offenbar im Hinblick auf seine nicht zu teilende Rechtsansicht hinsichtlich der Gesetz- und Richtlinienkonformität der Massenschadenklausel - eine entsprechende Erörterung mit den Parteien unterlassen. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen und dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, sein Begehren ausreichend zu substantiieren und zu individualisieren und der Beklagten allenfalls eine Erfolgsaussichtsprüfung zu ermöglichen.Dieser Einwand ist zutreffend. Ohne dass der Kläger den betreffenden Vermittler zumindest namentlich bezeichnet und näher ausführt, worauf sich seine Haftung konkret gründen soll, ist dieses Begehren weder ausreichend substantiiert noch kann beurteilt werden, ob der Beklagten eine Stellungnahme im Sinn des Artikel 9, ARB 1995 und allenfalls eine Prüfung, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, möglich ist. Dies hat auch schon das Erstgericht erkannt. Es hat aber - offenbar im Hinblick auf seine nicht zu teilende Rechtsansicht hinsichtlich der Gesetz- und Richtlinienkonformität der Massenschadenklausel - eine entsprechende Erörterung mit den Parteien unterlassen. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen und dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, sein Begehren ausreichend zu substantiieren und zu individualisieren und der Beklagten allenfalls eine Erfolgsaussichtsprüfung zu ermöglichen.
Hinsichtlich der Kostendeckungsbegehren betreffend allfällige Verfahren (vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden) gegen die Republik Österreich und die B***** GmbH weist die Revisionsgegnerin auf den außer Streit stehenden Umstand hin, dass gegen die Genannten Musterverfahren von A*****-Geschädigten anhängig sind. Der Ausgang dieser Musterverfahren sei abzuwarten und der Einwand der Warteverpflichtung nach Art 8.1.5.3. ARB 1995 in Ansehung der Musterverfahren gegen die Republik Österreich und die B***** GmbH daher berechtigt. Anknüpfend an die oben bereits zur Warteverpflichtung nach dieser Bestimmung angestellten Erwägungen ist festzustellen, dass in den vorinstanzlichen Verfahren unerörtert und ungeklärt blieb, ob und inwieweit gesichert ist, dass ein Abwarten des Ausgangs der auch vom Kläger ausdrücklich als „Musterverfahren" anerkannten Prozesse dessen Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung, beeinträchtigen könnte. Auch dies wird im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, diesbezüglich ergänzendes Vorbringen und Beweisanbote zu erstatten, um eine verlässliche Beurteilung einer - bei Vorliegen entsprechender, von der Beklagten initiierter, die Interessen des Klägers sichernder Maßnahmen an sich naheliegenden - Warteverpflichtung vornehmen zu können.Hinsichtlich der Kostendeckungsbegehren betreffend allfällige Verfahren (vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden) gegen die Republik Österreich und die B***** GmbH weist die Revisionsgegnerin auf den außer Streit stehenden Umstand hin, dass gegen die Genannten Musterverfahren von A*****-Geschädigten anhängig sind. Der Ausgang dieser Musterverfahren sei abzuwarten und der Einwand der Warteverpflichtung nach Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 1995 in Ansehung der Musterverfahren gegen die Republik Österreich und die B***** GmbH daher berechtigt. Anknüpfend an die oben bereits zur Warteverpflichtung nach dieser Bestimmung angestellten Erwägungen ist festzustellen, dass in den vorinstanzlichen Verfahren unerörtert und ungeklärt blieb, ob und inwieweit gesichert ist, dass ein Abwarten des Ausgangs der auch vom Kläger ausdrücklich als „Musterverfahren" anerkannten Prozesse dessen Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung, beeinträchtigen könnte. Auch dies wird im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, diesbezüglich ergänzendes Vorbringen und Beweisanbote zu erstatten, um eine verlässliche Beurteilung einer - bei Vorliegen entsprechender, von der Beklagten initiierter, die Interessen des Klägers sichernder Maßnahmen an sich naheliegenden - Warteverpflichtung vornehmen zu können.
Da sich das Verfahren demnach im aufgezeigten Umfang noch als ergänzungsbedürftig erweist, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO; auch insoweit werden die von den Parteien verzeichneten Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens zu berücksichtigen sein.Der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 52 Absatz eins, ZPO; auch insoweit werden die von den Parteien verzeichneten Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens zu berücksichtigen sein.