Entscheidungsgründe:
Die im Bundesland Salzburg wohnhafte Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag, der nur Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich umfasst, liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2000)" zugrunde. Diese enthalten folgende hier maßgebende Bestimmungen:
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung?
(Örtlicher Geltungsbereich)
1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
[...]
3. Im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz (gemäß Artikel 23.1.2) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
[...]
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24 und 25), auf die außergerichtliche Wahrnehmungen rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden in allen Instanzen.
[...]
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte;
[...]
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für einen Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.
[...]
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet,
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken.
Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenwahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter.
[...]
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
[...]
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß Paragraph 6, Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.
[...]
Artikel 19
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
[...]
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
2.2. Straf-Rechtsschutz:
Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen sowie abweichend von Artikel 7.1.10. für die Vertretung in Disziplinarverfahren.
[...]
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
[...]
3.1.3. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Artikel 23);
Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
[...]
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
[...]
Die Klägerin hatte bei den beiden Wertpapierdienstleistungsunternehmen A***** Consulting AG und A***** Services AG (Kurzbezeichnung „A*****") Geld veranlagt. Infolge Insolvenz beider Unternehmen wurde sie - wie viele andere Anleger auch - geschädigt. Sie beauftragte die in Salzburg ansässige S***** Rechtsanwalts GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Ihre Anwälte vertraten und vertreten ihre Interessen unter anderem in den über das Vermögen der insolventen A*****-Unternehmen eröffneten Konkursverfahren vor dem Handelsgericht Wien und in einem gegen die Organe dieser Unternehmen geführten Strafverfahren.
Aufgrund eines schriftlichen Ersuchens der Klagevertretung, der Klägerin für das Einschreiten in den beiden Konkursverfahren und den Anschluss als Privatbeteiligte im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der A***** vor dem Landesgericht für Strafsachen Rechtsschutzdeckung zuzusagen und die bisherigen Kosten zu überweisen, übernahm die Beklagte unpräjudiziell für ihren Standpunkt die Kosten der Forderungsanmeldungen, lehnte jedoch die Deckung betreffend eine „Anlegerentschädigung" ab.
Die Klagevertretung hat „verbindlich" erklärt, im Fall der Klägerin zu jenen Bedingungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung abzurechnen, zu denen ein Wiener Anwalt abrechnen würde.
Die Klägerin erhob zuletzt folgendes - über Einwand der Beklagten präzisiertes - Klagebegehren:
„a) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei in der Rechtssache A*****, „insbesondere" hinsichtlich der Vertretung in den Konkursverfahren 36 S 41/05z und 36 S 42/05x des Handelsgerichts Wien, sowie für die Geltendmachung der Forderungen gegenüber der Anlegerentschädigung von W***** GmbH (im Folgenden Anlegerentschädigung GmbH), ebenso im Konkursverfahren der S*****-Bank, Luxemburg, Deckungszusage für das Einschreiten der S***** Rechtsanwalts GmbH zu gewähren.
b) Artikel 6.7.3. der ARB 2000 ist gegenüber der klagenden Partei unwirksam."
Die Klägerin brachte dazu im Wesentlichen vor, die Klausel schränke das in Art 4 der Richtlinie 87/344/EWG (Rechtsschutzversicherungsrichtlinie) postulierte und durch § 158k VersVG in Österreich umgesetzte freie Anwaltswahlrecht des Versicherungsnehmers unzulässig ein und sei daher unbeachtlich. Die rechtsfreundliche Vertretung der Klägerin in der Rechtssache A***** sei in den beiden Konkursverfahren und im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der A***** erforderlich; notwendig sei auch die Geltendmachung der Forderungen gegenüber der W***** GmbH (im Folgenden: Anlegerentschädigung GmbH) sowie die außergerichtliche Vertretung im Rahmen der Liquidation der Anlegerfonds (S*****-Fonds) und gegenüber der depotführenden Bank in Luxemburg, wobei jeder Fall anders gelagert sei. Für eine Entschädigung durch die Anlegerentschädigung GmbH sei die Feststellung der Forderung in den Konkursverfahren Voraussetzung. Der Masseverwalter habe die für ihn nicht überprüfbaren Forderungen aller Anleger bestritten. Der Deckungsanspruch ergebe sich auch aus Art 19 ARB, weil es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegenüber den beiden A*****-Gesellschaften um Schadenersatzansprüche handle und diese auch gegen die Anlegerentschädigung GmbH geltend gemacht werden könnten. Zunächst brachte die Klägerin noch vor, auch die Einschränkung auf einen nicht in Wien ansässigen Anwalt im Sinn des Art 6 ARB 2000 sei unzulässig, weil § 158k Abs 2 VersVG nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei. Schließlich gab die Klagevertretung aber die verbindliche Erklärung ab, gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu jenen Bedingungen abzurechnen, zu denen ein Wiener Anwalt abrechnen würde.Die Klägerin brachte dazu im Wesentlichen vor, die Klausel schränke das in Artikel 4, der Richtlinie 87/344/EWG (Rechtsschutzversicherungsrichtlinie) postulierte und durch Paragraph 158 k, VersVG in Österreich umgesetzte freie Anwaltswahlrecht des Versicherungsnehmers unzulässig ein und sei daher unbeachtlich. Die rechtsfreundliche Vertretung der Klägerin in der Rechtssache A***** sei in den beiden Konkursverfahren und im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der A***** erforderlich; notwendig sei auch die Geltendmachung der Forderungen gegenüber der W***** GmbH (im Folgenden: Anlegerentschädigung GmbH) sowie die außergerichtliche Vertretung im Rahmen der Liquidation der Anlegerfonds (S*****-Fonds) und gegenüber der depotführenden Bank in Luxemburg, wobei jeder Fall anders gelagert sei. Für eine Entschädigung durch die Anlegerentschädigung GmbH sei die Feststellung der Forderung in den Konkursverfahren Voraussetzung. Der Masseverwalter habe die für ihn nicht überprüfbaren Forderungen aller Anleger bestritten. Der Deckungsanspruch ergebe sich auch aus Artikel 19, ARB, weil es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegenüber den beiden A*****-Gesellschaften um Schadenersatzansprüche handle und diese auch gegen die Anlegerentschädigung GmbH geltend gemacht werden könnten. Zunächst brachte die Klägerin noch vor, auch die Einschränkung auf einen nicht in Wien ansässigen Anwalt im Sinn des Artikel 6, ARB 2000 sei unzulässig, weil Paragraph 158 k, Absatz 2, VersVG nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei. Schließlich gab die Klagevertretung aber die verbindliche Erklärung ab, gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu jenen Bedingungen abzurechnen, zu denen ein Wiener Anwalt abrechnen würde.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Versicherungsnehmer sei verpflichtet, dem Versicherer alle zur Deckungsprüfung notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin habe erstmals in der Tagsatzung vom 8. 11. 2006 ein derart konkretisiertes Begehren gestellt. Daher sei die Fälligkeit des Deckungsanspruchs nicht gegeben. Der Beklagten sei lediglich ein geplantes Vorgehen gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH bekannt gegeben worden. Es sei jedoch weder ein konkreter Schaden der Höhe nach behauptet noch ein Klagsentwurf zur Deckungsprüfung übergeben worden. Das Unterbleiben einer konkreten Information stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, die die Beklagte zur Ablehnung der Deckung berechtige. Außerdem habe die Beklagte sowohl nach § 158k VersVG als auch nach den Versicherungsbedingungen, insbesondere Art 6 ARB 2000, das Recht, lediglich einen örtlichen Anwalt mit der Durchsetzung von Ansprüchen von Versicherungsnehmern zu beauftragen. Sämtliche geplanten Verfahren fänden in Wien statt. Die Klagevertretung habe ihren Sitz in Salzburg. Ein Rechtsanwalt vor Ort könne im Hinblick auf den besonderen Umfang des Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, wesentlich flexibler und zeitökonomischer agieren. Die Verweigerung einer Deckungszusage für einen ortsfremden Anwalt erfolge daher nicht nur wegen der Ersparnis des doppelten Einheitssatzes. Das dreiteilige Klagebegehren in Punkt a) stütze sich auf Ansprüche nach Art 23 ARB 2000, sei nach dem Wortlaut des Art 19 ARB 2000 nicht gedeckt und sei schon mangels vertraglicher Grundlagen abzuweisen. Damit fehle der Klägerin auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung gemäß Punkt b) des Klagebegehrens. Der Schaden der Klägerin stelle einen Massenschaden im Sinn des Art 6.7.3. ARB 2000 dar, weil aufgrund gleichartiger Malversationen eine hohe Anzahl von Anlegern geschädigt worden sei und theoretisch auch eine gemeinsame Klageführung aller Geschädigten möglich wäre. Massenschäden seien bei Einführung der Richtlinie vom 22. 6. 1987 und des die Richtlinie umsetzenden § 158k VersVG größtenteils unbekannt gewesen, nicht bedacht und nicht mitgeregelt worden. Art 6.7.3. ARB 2000 verstoße daher nicht gegen diese Normen, sondern ergänze sie. Er sei wegen der Kosteneinsparung im Interesse der Versicherungsnehmer geboten und bringe diesen überwiegend Vorteile.Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Versicherungsnehmer sei verpflichtet, dem Versicherer alle zur Deckungsprüfung notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin habe erstmals in der Tagsatzung vom 8. 11. 2006 ein derart konkretisiertes Begehren gestellt. Daher sei die Fälligkeit des Deckungsanspruchs nicht gegeben. Der Beklagten sei lediglich ein geplantes Vorgehen gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH bekannt gegeben worden. Es sei jedoch weder ein konkreter Schaden der Höhe nach behauptet noch ein Klagsentwurf zur Deckungsprüfung übergeben worden. Das Unterbleiben einer konkreten Information stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, die die Beklagte zur Ablehnung der Deckung berechtige. Außerdem habe die Beklagte sowohl nach Paragraph 158 k, VersVG als auch nach den Versicherungsbedingungen, insbesondere Artikel 6, ARB 2000, das Recht, lediglich einen örtlichen Anwalt mit der Durchsetzung von Ansprüchen von Versicherungsnehmern zu beauftragen. Sämtliche geplanten Verfahren fänden in Wien statt. Die Klagevertretung habe ihren Sitz in Salzburg. Ein Rechtsanwalt vor Ort könne im Hinblick auf den besonderen Umfang des Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, wesentlich flexibler und zeitökonomischer agieren. Die Verweigerung einer Deckungszusage für einen ortsfremden Anwalt erfolge daher nicht nur wegen der Ersparnis des doppelten Einheitssatzes. Das dreiteilige Klagebegehren in Punkt a) stütze sich auf Ansprüche nach Artikel 23, ARB 2000, sei nach dem Wortlaut des Artikel 19, ARB 2000 nicht gedeckt und sei schon mangels vertraglicher Grundlagen abzuweisen. Damit fehle der Klägerin auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung gemäß Punkt b) des Klagebegehrens. Der Schaden der Klägerin stelle einen Massenschaden im Sinn des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 dar, weil aufgrund gleichartiger Malversationen eine hohe Anzahl von Anlegern geschädigt worden sei und theoretisch auch eine gemeinsame Klageführung aller Geschädigten möglich wäre. Massenschäden seien bei Einführung der Richtlinie vom 22. 6. 1987 und des die Richtlinie umsetzenden Paragraph 158 k, VersVG größtenteils unbekannt gewesen, nicht bedacht und nicht mitgeregelt worden. Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 verstoße daher nicht gegen diese Normen, sondern ergänze sie. Er sei wegen der Kosteneinsparung im Interesse der Versicherungsnehmer geboten und bringe diesen überwiegend Vorteile.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zu a) ab, stellte jedoch zu b) fest, dass Art 6.7.3. der ARB 2000 unwirksam sei, weil er eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl, die in § 158k VersVG festgeschrieben sei, enthalte.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zu a) ab, stellte jedoch zu b) fest, dass Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, der ARB 2000 unwirksam sei, weil er eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl, die in Paragraph 158 k, VersVG festgeschrieben sei, enthalte.
Es stellte noch Folgendes fest:
Der Rechtsvertreter der Klägerin hat der Beklagten folgenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, um seinen Deckungsanspruch geltend zu machen:
„Vorerst dürfen wir anzeigen, dass uns in der Affäre um die Insolvenz der A*****-Gruppe zahlreiche geschädigte Anleger aus West-Österreich und Deutschland, darunter auch Ihre oben genannten Versicherungsnehmer, konsultiert und uns mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben. Wir berufen uns auf die uns erteilten Vollmachten.
Auftragsgemäß haben wir für Ihre beiden Versicherungsnehmer jeweils nach ausführlicher Beratung deren Forderungen in den beiden Konkursverfahren vor dem HG Wien sowie bei der Anlegerentschädigung der W***** GmbH angemeldet und den Anschluss als Privatbeteiligte im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der A***** vor dem LG für Strafsachen Wien (GZ 274 Ur 363/05a) erklärt.
...
Wir ersuchen um Ihre Kostendeckungszusage und Überweisung der bisher aufgelaufenen Kosten.
..."
Nach weiterer Aufforderung durch die Beklagte, den Deckungsanspruch entsprechend zu konkretisieren, übergab die Klägerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 6. 6. 2006 (am 8. 6. 2006 bei der Beklagten einlangend) zwei Schreiben von A***** betreffend die Investition der Klägerin und zwei Forderungsmeldungen im Konkurs der beiden A*****-Gesellschaften.
Die Beklagte übernahm daraufhin unpräjudiziell für ihren Standpunkt die Kosten der Forderungsanmeldungen, lehnte eine Deckung betreffend einer „Anlegerentschädigung" ab, verwies im Übrigen auf die so genannte Massenschadenklausel nach Art 6 ARB 2000 und auf die Möglichkeit, dass die Klägerin ein Schiedsverfahren einleiten könne, wenn sie zum Umfang der angebotenen Deckung eine andere Meinung vertrete. Die Klägerin reagierte daraufhin mit der vorliegenden Feststellungsklage.Die Beklagte übernahm daraufhin unpräjudiziell für ihren Standpunkt die Kosten der Forderungsanmeldungen, lehnte eine Deckung betreffend einer „Anlegerentschädigung" ab, verwies im Übrigen auf die so genannte Massenschadenklausel nach Artikel 6, ARB 2000 und auf die Möglichkeit, dass die Klägerin ein Schiedsverfahren einleiten könne, wenn sie zum Umfang der angebotenen Deckung eine andere Meinung vertrete. Die Klägerin reagierte daraufhin mit der vorliegenden Feststellungsklage.
Nachdem die Beklagte und auch andere Rechtsschutz-Versicherer mit derartig vielen Ansprüchen von vermeintlich geschädigten Anlegern konfrontiert wurden, wurde „versicherungsintern" - auch unter Befassung des Versicherungsverbands - bereits im Jahr 2005 Kontakt zu Rechtsanwaltskanzleien in Wien aufgenommen, damit sie in Sachen A***** im Rahmen der Rechtsschutzversicherung die Vertretung übernehmen. Die Beklagte prüft nun von sich aus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, weil die Wertpapieraufsicht im Zusammenhang mit den Konkursen der beiden A*****-Gesellschaften fehlgeschlagen sein könnte, die Staatshaftung der Republik Österreich, weil die Richtlinie über die Anlegerentschädigung nicht korrekt umgesetzt worden sein könnte, die Haftung der „Firma BDO", einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei, die als Wirtschaftsprüfer die genannten Aktiengesellschaften, nunmehr im Konkurs, nicht korrekt geprüft haben könnte, und eine Haftung der S*****-Bank in Luxemburg. Die Beklagte hat nun vor, im Zuge von Musterprozessen die einzelnen Haftungsgrundlagen zu erheben, wobei zunächst ein Amtshaftungsverfahren betreffend die fehlgeschlagene Wertpapieraufsicht beabsichtigt ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Deckungsbegehren der Klägerin scheitere schon an § 158k Abs 2 VersVG, der die freie Anwaltswahl insoweit beschränke, als der Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde liegen müsse. Diese Beschränkung sei in Art 10.3. ARB 2000 festgelegt. Die Bedingung eines Kanzleisitzes am Ort der Gerichtsbehörde erfülle die Klagevertreterin nicht, auch wenn sie angeboten habe, zu gleichen Bedingungen wie ein Wiener Rechtsanwalt zu arbeiten. Die Beklagte verweise insofern zutreffend auf die flexiblere und zeitökonomischere Bearbeitung des Falls durch einen Wiener Rechtsanwalt. Im Übrigen sei der erste Teil des Klagebegehrens auch deshalb abzuweisen, weil es die Klägerin verabsäumt habe, den Deckungsanspruch im Sinn des Art 8 ARB 2000 entsprechend zu konkretisieren und darzulegen. Die Beklagte habe erst durch das in der Tagsatzung vom 8. 11. 2006 präzisierte Feststellungsbegehren von den Ansprüchen, die die Klägerin geltend machen wolle, erfahren. Damit sei noch in keiner Weise dargelegt, wie sie sich die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH vorstelle und welche Ansprüche sie im Konkursverfahren der S*****-Bank in Luxemburg geltend machen wolle. Die begehrte Vertretung im Konkursverfahren betreffe nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Sinn des Art 19.2.1. ARB 2000, sondern eher die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen im Sinn des Art 19.3.1.3. ARB 2000.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Deckungsbegehren der Klägerin scheitere schon an Paragraph 158 k, Absatz 2, VersVG, der die freie Anwaltswahl insoweit beschränke, als der Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde liegen müsse. Diese Beschränkung sei in Artikel 10 Punkt 3, ARB 2000 festgelegt. Die Bedingung eines Kanzleisitzes am Ort der Gerichtsbehörde erfülle die Klagevertreterin nicht, auch wenn sie angeboten habe, zu gleichen Bedingungen wie ein Wiener Rechtsanwalt zu arbeiten. Die Beklagte verweise insofern zutreffend auf die flexiblere und zeitökonomischere Bearbeitung des Falls durch einen Wiener Rechtsanwalt. Im Übrigen sei der erste Teil des Klagebegehrens auch deshalb abzuweisen, weil es die Klägerin verabsäumt habe, den Deckungsanspruch im Sinn des Artikel 8, ARB 2000 entsprechend zu konkretisieren und darzulegen. Die Beklagte habe erst durch das in der Tagsatzung vom 8. 11. 2006 präzisierte Feststellungsbegehren von den Ansprüchen, die die Klägerin geltend machen wolle, erfahren. Damit sei noch in keiner Weise dargelegt, wie sie sich die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Anlegerentschädigung GmbH vorstelle und welche Ansprüche sie im Konkursverfahren der S*****-Bank in Luxemburg geltend machen wolle. Die begehrte Vertretung im Konkursverfahren betreffe nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Sinn des Artikel 19 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2000, sondern eher die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen im Sinn des Artikel 19 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3, ARB 2000.
Art 6.7.3. ARB 2000 enthalte eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl, wie es im § 158k VersVG festgeschrieben sei. Diese Bestimmung sei im Sinn des § 158p VersVG zu Gunsten des Versicherungsnehmers zwingend, weshalb ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Unwirksamkeit des Art 6.7.3. ARB 2000 bestehe. „Zur Vermeidung von Weitläufigkeiten" hielt das Erstgericht noch fest, dass es den rechtlichen Ausführungen des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens folge.Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 enthalte eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl, wie es im Paragraph 158 k, VersVG festgeschrieben sei. Diese Bestimmung sei im Sinn des Paragraph 158 p, VersVG zu Gunsten des Versicherungsnehmers zwingend, weshalb ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Unwirksamkeit des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 bestehe. „Zur Vermeidung von Weitläufigkeiten" hielt das Erstgericht noch fest, dass es den rechtlichen Ausführungen des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens folge.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung beider Parteien dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Rechtlich befasste es sich - ohne auf die weiteren geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen - nur mit der in den Rechtsrügen der Berufungen beider Parteien angesprochenen Wirksamkeit des Art 6.7.3. ARB 2000 und gelangte dabei zu folgendem Ergebnis:Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung beider Parteien dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Rechtlich befasste es sich - ohne auf die weiteren geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen - nur mit der in den Rechtsrügen der Berufungen beider Parteien angesprochenen Wirksamkeit des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 und gelangte dabei zu folgendem Ergebnis:
Sowohl in der Richtlinie (Art 5) als auch im österreichischen VersVG (§ 158k Abs 2) seien Ausnahmen von der freien Anwaltswahl enthalten. Dies zeige, dass sie nicht Selbstzweck sei, sondern nur ein Mittel, um das damit verfolgte Ziel, Interessenkollisionen zwischen Versicherten und Mehrspartenversicherern möglichst auszuschließen, zu erreichen. Die unterschiedliche Handhabung des freien Anwaltswahlrechts bei Individualschäden und Massenschäden sei sachgerecht und nicht nur im Interesse des Versicherers geboten; sie ermögliche nämlich eine ökonomische Vertretung mehrerer Versicherungsnehmer bei Massenschäden und gewährleiste damit am ehesten, dass „Kumulfälle" von der Rechtsschutzdeckung nicht überhaupt ausgenommen würden. Durch die in Art 6.7.3. ARB 2000 getroffene Regelung würden die Vorschriften der Richtlinie und des § 158k Abs 1 VersVG zulässigerweise für die Behandlung von „Kumulschäden" ergänzt.Sowohl in der Richtlinie (Artikel 5,) als auch im österreichischen VersVG (Paragraph 158 k, Absatz 2,) seien Ausnahmen von der freien Anwaltswahl enthalten. Dies zeige, dass sie nicht Selbstzweck sei, sondern nur ein Mittel, um das damit verfolgte Ziel, Interessenkollisionen zwischen Versicherten und Mehrspartenversicherern möglichst auszuschließen, zu erreichen. Die unterschiedliche Handhabung des freien Anwaltswahlrechts bei Individualschäden und Massenschäden sei sachgerecht und nicht nur im Interesse des Versicherers geboten; sie ermögliche nämlich eine ökonomische Vertretung mehrerer Versicherungsnehmer bei Massenschäden und gewährleiste damit am ehesten, dass „Kumulfälle" von der Rechtsschutzdeckung nicht überhaupt ausgenommen würden. Durch die in Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 getroffene Regelung würden die Vorschriften der Richtlinie und des Paragraph 158 k, Absatz eins, VersVG zulässigerweise für die Behandlung von „Kumulschäden" ergänzt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die in Art 6.7.3. ARB 2000 vorgesehene Einschränkung des Rechts des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl bei Massenschäden zulässig sei, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die in Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 vorgesehene Einschränkung des Rechts des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl bei Massenschäden zulässig sei, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.