Rechtssatz RS0125611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125611
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Rechtssatz
Zum Verhältnis Diebstahl/Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung: Der in Ansehung des Rechtsmittelwerbers von der Anklage determinierte Sachverhalt umfasst dessen faktische Einbindung in den durch die beiden Mitangeklagten begangenen Einbruchsdiebstahl, somit sein in diesem Zusammenhang gesetztes Gesamtverhalten (vgl SSt 39/35) und damit auch seine Mitwirkung an der Herbeiführung des verpönten Erfolgs in Form vorsätzlicher Unterlassung der Verhinderung des in seinem Beisein verübten Vermögensdelikts.Zum Verhältnis Diebstahl/Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung: Der in Ansehung des Rechtsmittelwerbers von der Anklage determinierte Sachverhalt umfasst dessen faktische Einbindung in den durch die beiden Mitangeklagten begangenen Einbruchsdiebstahl, somit sein in diesem Zusammenhang gesetztes Gesamtverhalten vergleiche SSt 39/35) und damit auch seine Mitwirkung an der Herbeiführung des verpönten Erfolgs in Form vorsätzlicher Unterlassung der Verhinderung des in seinem Beisein verübten Vermögensdelikts.
Entscheidungstexte
- 12 Os 133/09i
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 12 Os 133/09i
- 14 Os 59/15f
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 59/15f
Vgl; Beisatz: Hier: Raub ‑ Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125611
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20091029_OGH0002_0120OS00133_09I0000_001