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Entscheidung 12 Os 133/09i×

Entscheidung 12 Os 133/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os133/09i

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Minel G***** sowie weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Satz StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ivica I***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 27. Mai 2009, GZ 15 Hv 43/09f-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Ivica I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, rechtskräftige Schuld- und Freisprüche betreffend die Mitangeklagten Minel G*****, Almir B*****, Slavoljub L*****, Edin H*****, Amel R***** und Aldin K***** enthaltenden Urteil wurde Ivica I***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, (zu ergänzen: zweiter Satz) StGB (2./3./) und des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB (3./) schuldig erkannt.

Danach hat - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - Ivica I***** am 23. August 2008 in Laakirchen

2./3./ eine durch Einbruch gestohlene Sache, nämlich mehrere Packungen Zigaretten, die von Minel G***** und Almir B***** durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender bzw übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, an sich gebracht, wobei er die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte;

3./ trotz Beobachtung des Minel G***** und Almir B*****, welche im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten der M***** GmbH durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude 16 Stangen Zigaretten sowie Bargeld wegnahmen, mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB begangen werde, unterlassen, ihre schon begonnene Ausführung der Behörde mitzuteilen bzw zu verhindern, wobei die strafbare Handlung vollbracht worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivica I*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO rügt der Beschwerdeführer, dass ihm laut Anklage die Beteiligung am von Minel G***** und Almir B***** am 23. August 2008 in Laakirchen begangenen Diebstahl durch Einbruch in ein Gebäude der M***** GmbH angelastet wurde, während dessen die ihm nunmehr im Urteil zur Last gelegten Straftaten andere Handlungen betreffen. Von einem Überschreiten der Anklage kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn das Urteil den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkennt, welches nicht Gegenstand der Anklage war. Den Gegenstand der Anklage aber bildet die Beteiligung des Angeklagten an einem historischen Ereignis, das einen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafgesetzwidrigen Erfolg herbeigeführt hat. Nur an diesen Anklagevorwurf ist das Gericht gemäß Paragraphen 262, 267, StPO gebunden. Im Übrigen hat es jedoch das Verhalten des Angeklagten im Bezug auf das inkriminierte Ereignis nach allen Richtungen zu erforschen und sich ohne Rücksicht auf die in der Anklage vertretene Anschauung ein Urteil zu bilden, in welcher Art sich das Ereignis abgespielt und in welcher Form sich der Angeklagte daran schuldhaft beteiligt hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff; 12 Os 186/85). Im vorliegenden Fall umfasst der in Ansehung des Rechtsmittelwerbers von der Anklage determinierte Sachverhalt dessen faktische Einbindung in den durch die beiden Mitangeklagten begangenen Einbruchsdiebstahl, somit sein in diesem Zusammenhang gesetztes Gesamtverhalten vergleiche SSt 39/35) und damit auch seine Mitwirkung an der Herbeiführung des verpönten Erfolgs in Form vorsätzlicher Unterlassung der Verhinderung des in seinem Beisein von Minel G***** und Almir B***** verübten Vermögensdelikts.

Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei, zumal nach dem hier maßgeblichen prozessualen Tatbegriff (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff; 14 Os 34/00, EvBl 2000/221; 14 Os 67/04; 14 Os 76/05s) die in der Anklageschrift beschriebene Beitragstäterschaft des Nichtigkeitswerbers am von Minel G***** und Almir B***** am 23. August 2008 in Laakirchen verübten Einbruchsdiebstahl den selben Lebenssachverhalt betrifft, wie die im Urteil angelastete unmittelbar nach Beendigung des Einbruchsdiebstahls im Tatortbereich begangene Hehlerei in Bezug auf einen Teil der Einbruchsbeute vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 504; RIS-Justiz RS0113142).

Im Hinblick darauf bedarf es keines Eingehens darauf, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2009 im Umfang des inkriminierten Sachverhalts eine „Eventualanklage" in Richtung Paragraphen 286, Absatz eins,, 164 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Satz StGB erhoben hatte (S 19 in ON 39; vergleiche im Übrigen Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Paragraph 211, Rz 46).

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer einen Mangel an Feststellungen zu beiden ihm angelasteten strafbaren Handlungen. Er übergeht dabei die Konstatierungen des Schöffengerichts sowohl zum Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2, und Absatz 4, zweiter Satz StGB als auch zum Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB (US 13 f und US 15).

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte und Feststellungsmängel nach Paragraph 286, Absatz 2, StGB zum angelasteten Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung reklamierende Rüge legt nicht dar, aufgrund welcher Beweisergebnisse vom erkennenden Gericht zu erwägen gewesen wäre, dass die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, bewirkt werden konnte. Mit dem Verweis auf einen Teil seiner Einlassung (solcherart den vom Angeklagten selbst dargestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit außer Betracht lassend) kritisiert der Beschwerdeführer nämlich lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche schon aus der Verantwortung des Ivica I***** auf ein tatbestandsmäßiges Verhalten iSd Paragraph 286, Absatz eins, StGB schlossen (US 15 f).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bringt einen Mangel an Konstatierungen zum Qualifikationsmerkmal nach Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Satz StGB vor, lässt aber insoweit die genau darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 14 und US 16) außer Acht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E92267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00133.09I.1029.000

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20091029_OGH0002_0120OS00133_09I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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