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Entscheidung 14 Os 76/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os76/05s (14Os77/05p)

Entscheidungsdatum

29.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2005 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Csaba V***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und weiterer strafbaren Handlungen, AZ 5 Ur 137/05m des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Juni 2005, AZ 20 Bs 176/05m, 177/05h (ON 47 des Ur-Aktes), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Csaba V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Der angefochtene Beschluss wird nicht aufgehoben.

Gemäß Paragraph 8, GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 700 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Text

Gründe:

Gegen Csaba V***** ist beim Landesgericht Eisenstadt ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (1.), der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (2.) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG (3.) anhängig. Ihm wird in der inzwischen erhobenen (ON 41), mittlerweile rechtskräftigen (ON 42a bis 45) Anklage vorgeworfen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Arpad K*****, Csaba A***** und Barna S***** zwischen 2. und 3. Juni 2005

1. eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem sie 599.800 Zigaretten der Marke Memphis aus Rumänien vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Ungarn verbrachten und diese Waren anlässlich der Einreise nach Österreich über die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem Paragraph 27, Tabaksteuergesetz 1995 in das Steuergebiet der Republik Österreich einführten, wobei Csaba A***** und Barna S***** die genannten Zigaretten in Rumänien von einem bislang nicht ausgeforschten Auftraggeber ankauften, Arpad K***** und Csaba A***** diese von Rumänien in dem LKW Marke Mann Kennzeichen HR-03-MTL (RO) nach Ungarn brachten und dort Barna S***** in den LKW zusteigen ließen und Csaba V***** vor dem Grenzübertritt nach Österreich den Übergabeort mit dem bislang nicht ausgeforschten Auftraggeber in Wien telefonisch vereinbarte und nach dem Grenzübertritt des LKWs in Nickelsdorf diesen zum vereinbarten Übergabeort hinsichtlich der Zigaretten in Wien lotste;

2. durch die unter Punkt 1. angeführte Tathandlung bezüglich der dargestellten Einreise in Nickelsdorf vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben;

3. durch die unter Punkt 1. beschriebene Tathandlung zu ihrem Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt zu haben.

Am 5. Juni 2005 verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Eisenstadt unter anderem über Csaba V***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO (ON 11). Mit Beschluss vom 17. Juni 2005 wurde die betreffend Csaba V***** angeordnete Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, mit Wirksamkeit bis 18. Juli 2005 fortgesetzt (ON 29).

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 30. Juni 2005 (ON 47) gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Csaba V***** gegen die bezeichneten Beschlüsse auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 5. Juni 2005 bzw vom 17. Juni 2005 nicht Folge und setzte die Haft seinerseits (ausschließlich) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO (mit Wirksamkeit bis 30. August 2005) fort.

Das Beschwerdegericht beurteilte den in der Anklage dargestellten Sachverhalt als Tat mit schweren Folgen und bejahte die nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO vorausgesetzte Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen mit schweren Folgen im Falle einer Freilassung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Verhängung bzw Fortsetzung der Untersuchungshaft. Die vom Erstgericht angenommene Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach der Ziffer 3, Litera b, leg. cit. verneinte es; letztere zufolge Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und mangels Verfahrensführung wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist berechtigt. Sie kritisiert die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht zufolge Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO bei Verneinung der vom Erstgericht herangezogenen Gründe nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, StPO als gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK verstoßend und daher konventionswidrig.

Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass sich die umfassende Garantie eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur auf jenen Teil des Strafprozesses bezieht, in dem über eine strafrechtliche Anklage - also über Schuld oder Nichtschuld - entschieden wird vergleiche Grabenwarter EMRK2 Paragraph 24, Rz 26; Vogler IntKomm Artikel 6, Rz 210). Im Haftprüfungsverfahren kommen lediglich die über Artikel 5, EMRK angesprochenen Garantien des Artikel 6, Absatz eins, zum Tragen vergleiche Renzikowski IntKomm Artikel 5, Rz 288; Peukert in Frowein/Peukert Artikel 5, Rz 143 und Artikel 6, Rz 52 [192]; Meyer-Ladewig Handkommentar EGMR Artikel 6, Rz 17; Villiger Handbuch der EMRK2 Rz 372).

Im Übrigen sehen weder Artikel 5, Absatz 4, EMRK noch Artikel 4, Absatz 3 und Absatz 6,, Artikel 6, PersFrSchG eine Beschränkung der richterlichen Prüfung der Haftvoraussetzungen auf die von der Anklagebehörde vorgebrachten Haftgründe vor. Vielmehr ist das zur umfassenden amtswegigen Überprüfung verpflichtete Beschwerdegericht nicht nur - wie im vorliegenden Fall - berechtigt, eine andere als die vom Erstgericht herangezogene Alternative des im Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO zusammengefassten Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr heranzuziehen, sondern auch befugt, sich abweichend von der Entscheidung erster Instanz auf andere oder auch auf zusätzliche Haftgründe zu stützen. Denn wie vom Rechtsmittelgericht dargelegt, zählen die Haftgründe zur Entscheidungsbegründung vergleiche demgegenüber 14 Os 8/02, SSt 64/14 zu Paragraph 33, ARHG, wo die Kompetenzabgrenzung gegenüber dem Bundesministerium für Justiz zu einer an Paragraph 260, StPO orientierten Sicht zwingt), welche das Oberlandesgericht seinerseits bei Ablehnung einer dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten ohne Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 114, Absatz 4, StPO mit für den Rechtsmittelwerber nachteiligen eigenständigen und die Wertungen des Erstgerichtes verwerfenden Erwägungen ersetzen bzw ergänzen darf. Die in der Grundrechtsbeschwerde relevierte „partielle Rechtskraft" eines von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenen erstrichterlichen Haftbeschlusses in Ansehung der darin angeführten Haftgründe tritt solcherart nicht ein vergleiche 12 Os 78/00, SSt 63/104; 13 Os 76/02 mwA; Fabrizy, StPO9 Paragraph 114, Rz 5).

Davon zu unterscheiden ist allerdings - wie die Beschwerde zu Recht moniert - die Verpflichtung des Gerichtes zur Information des Angeklagten über einen erwogenen anderen, bislang nicht angenommenen Haftgrund:

Der für die Einschränkung der persönlichen Freiheit aus grundrechtlicher Sicht maßgebliche Artikel 5, Absatz 2, EMRK vergleiche auch Artikel 4, Absatz 3, PersFrSchG) sieht ein Informationsrecht des Verhafteten innerhalb kurzer Zeit nach Festnahme vor. Dieses Informationsrecht erstreckt sich auch auf eine richterliche Prüfung der Fortdauer der Haft iSd Artikel 5, Absatz 4, EMRK bzw Artikel 6, PersFrSchG als Ausfluss des in diesem Verfahren zu gewährenden rechtlichen Gehörs. Erachtet das Gericht, dass sich die Haftgründe ändern, so ist dies dem Festgenommenen mitzuteilen, damit er seine Verteidigung auf die neue Sachlage einstellen kann vergleiche Renzikowski IntKomm Artikel 5, Rz 237; Peukert in Frowein/Peukert Artikel 5, Rz 103; Villiger Handbuch der EMRK2 Rz 349).

Dies entspricht im Wesentlichen der (insoweit aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK abgeleiteten) Pflicht des erkennenden Gerichtes, dem Angeklagten eine im Vergleich zur von der Staatsanwaltschaft in der Anklage eingenommenen rechtlichen Position in Erwägung gezogene andere rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts im Verfahren offen zu legen (Paragraph 262, StPO), um mit Blick auf die Fairness des Verfahrens der Verteidigung entsprechende Reaktionen darauf zu ermöglichen. Insbesondere dann, wenn sich die im Anklagetenor genannte Tathandlung von jener des Schuldspruchs in erheblichen Teilen unterscheidet, begründet eine Missachtung dieser Informationspflicht auch Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO vergleiche 14 Os 34/00, EvBl 2000/221; 12 Os 87/04; 14 Os 67/04). Gleiches gilt im Übrigen, wenn ein zugunsten des Angeklagten sprechender (in der Schuld- oder Subsumtionsfrage oder hinsichtlich der Strafbefugnisgrenze, etwa Altersangaben zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) erheblicher Tatumstand im gesamten Strafverfahren nie in Zweifel gezogen, dazu keine Frage gestellt und auch keinerlei Beweisverfahren abgewickelt wurde. Dann hat das Gericht, wenn es diesen gleichwohl für nicht gegeben erachtet, den Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO (bzw Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) darauf hinzuweisen. Denn nur solcherart ist dieser in der Lage, sachgerechte Anträge dazu zu stellen vergleiche 12 Os 38/05p).

Paragraph 180, Absatz eins, StPO legt daher in Umsetzung dieser grundrechtlichen Vorgaben fest, dass der Beschuldigte vor der Beschlussfassung zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft und damit auch über die in Aussicht genommenen bzw von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Haftgründe zu befragen ist.

Ungeachtet des Umstands, dass Artikel 5, EMRK eine Überprüfung der Haftentscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht vorschreibt, sind die im Artikel 5, Absatz 4, EMRK vorgegebenen Grundsätze auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn - wie in Österreich - ein Instanzenzug vorgesehen ist vergleiche Renzikowski IntKomm Artikel 5, Rz 276). Auch wenn im vorliegenden Fall das Beschwerdegericht lediglich eine Variante des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch eine andere ersetzte, so kann doch nicht übersehen werden, dass sich die Voraussetzungen des Haftgrundes nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO von jenen der Ziffer 3, Litera b, leg. cit. erheblich unterscheiden, weil sie einerseits wesentlich höhere Anforderungen stellen, andererseits keine Bedingungen betreffend die Vorstrafenbelastung oder die Zahl der deliktischen Angriffe vorsehen. Für eine effektive Verteidigung wäre es daher unabdingbar gewesen, Argumente zum Fehlen des Haftgrundes nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO vorzubringen, weil die ausschließlich auf die vom Erstgericht angenommene Tatwiederholung Bezug nehmenden Gründe, mit denen die bislang zugrunde liegende Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO bekämpft wurden, für den neuen Haftgrund nicht von Bedeutung sind.

Dass Csaba V***** bereits von der Untersuchungsrichterin anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft zu den Haftvoraussetzungen vernommen (S 155 ff) und bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft angehört wurde (ohne speziell auf die Haftgründe Bezug zu nehmen; S 215) sowie überdies sein Verteidiger in der ersten Haftverhandlung zum Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO Stellung nehmen konnte (S 217), kann diese Informationspflicht über den vom Beschwerdegericht erwogenen neuen Haftgrund nicht ersetzen. Für den Angeklagten und seinen Verteidiger bestand nämlich nach der Verfahrenslage keine Veranlassung, sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die angelastete Tat eine solche mit schweren Folgen sei und überdies eine Gefahr bestehe, er werde neuerlich solche Straftaten mit schweren Folgen begehen vergleiche S 217). Das Oberlandesgericht hätte somit vor der nunmehr angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer zumindestens Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO geben müssen.

Csaba V***** wurde daher - entgegen der Stellungnahme des Generalprokurators - in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Da dem Obersten Gerichtshof eine abschließende Beurteilung auf Grund des vorliegenden Verfahrensmangels verwehrt ist, hat die Untersuchungsrichterin unter Beachtung der dargelegten Rechtsansicht umgehend neuerlich über die Haftfrage zu entscheiden (Paragraph 7, GRBG; vergleiche 15 Os 36/05s, EvBl 2005/129, 584; 11 Os 115/04; 13 Os 160/03; 14 Os 1/00).

Die Kostenersatzpflicht des Bundes ist in Paragraph 8, GRBG begründet.

Anmerkung

E78042 14Os76.05s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2005/216 = Jus-Extra OGH-St 3796 = Jus-Extra OGH-St 3797 = EvBl 2005/169 S 807 - EvBl 2005,807 = Newsletter 2005,259 = RZ 2006,46 EÜ33 - RZ 2006 EÜ33 = JBl 2006,741 = RZ 2006/22 S 234 - RZ 2006,234 = SSt 2005/52 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00076.05S.0729.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20050729_OGH0002_0140OS00076_05S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0120050 Rechtssatz 29.07.2005Strafrecht
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