Rechtssatz RS0125880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125880
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe „Verwirkung durch missbilligtes Verhalten“ setzt der Vorwurf nicht bei den Umständen des Erwerbs eines Rechts bzw einer Rechtsposition an, sondern an einem Verhalten nach diesem Zeitpunkt, das aber vor der Rechtsausübung liegt. Der typische zeitliche Ablauf gestaltet sich danach in der Weise, dass ein Recht zunächst gültig erworben wird, es aber infolge eines - mit dem Recht in sachlichem Zusammenhang stehenden - Verhaltens des Berechtigten nicht gerechtfertigt erscheint, diesem Recht auch weiterhin Unterstützung durch die Rechtsordnung zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 183/09i
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
Beisatz: Diese Wertung liegt etwa § 94 Abs 2 ABGB zugrunde. Da die Berufung auf dieses Recht idR dauerhaft gehindert sein soll, liegt es nahe, einen Tatbestand des Rechtsverlusts anzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2010/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125880
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00183_09I0000_005