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Rechtssatz RS0125880

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125880

Geschäftszahl

2Ob183/09i

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Rechtssatz

Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe „Verwirkung durch missbilligtes Verhalten“ setzt der Vorwurf nicht bei den Umständen des Erwerbs eines Rechts bzw einer Rechtsposition an, sondern an einem Verhalten nach diesem Zeitpunkt, das aber vor der Rechtsausübung liegt. Der typische zeitliche Ablauf gestaltet sich danach in der Weise, dass ein Recht zunächst gültig erworben wird, es aber infolge eines - mit dem Recht in sachlichem Zusammenhang stehenden - Verhaltens des Berechtigten nicht gerechtfertigt erscheint, diesem Recht auch weiterhin Unterstützung durch die Rechtsordnung zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 183/09i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
    Beisatz: Diese Wertung liegt etwa § 94 Abs 2 ABGB zugrunde. Da die Berufung auf dieses Recht idR dauerhaft gehindert sein soll, liegt es nahe, einen Tatbestand des Rechtsverlusts anzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2010/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125880

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100422_OGH0002_0020OB00183_09I0000_005