Rechtssatz RS0126471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126471
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Norm
ABGB §215 Abs1
JWG §28 Abs1
JWG §31 Abs3
JWO §40 Abs1 Z4
JWO §40 Abs1 Z5 JWO
sbg JWO §43 Abs3 Satz2
Rechtssatz
Die verfügte Anordnung der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 28 Abs 1 JWG iVm § 40 Abs 1 Z 4 und 5 sbg JWO) ist etwa dann aufzuheben, wenn der Minderjährige in seine Familie (bzw zum obsorgeberechtigten Elternteil) wieder zurückgeführt werden kann.Die verfügte Anordnung der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (Paragraph 28, Absatz eins, JWG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sbg JWO) ist etwa dann aufzuheben, wenn der Minderjährige in seine Familie (bzw zum obsorgeberechtigten Elternteil) wieder zurückgeführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126471
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20101202_OGH0002_0020OB00177_10H0000_003