Rechtssatz RS0126544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126544
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Rechtssatz
Im Aufteilungsverfahren muss Verbotsberechtigten, die sich bisher nur im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugen (im Sinne einer Zustimmung zur Übertragung, jedoch unter Aufrechterhaltung des Verbots) geäußert haben, Parteistellung (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG) eingeräumt werden.Im Aufteilungsverfahren muss Verbotsberechtigten, die sich bisher nur im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugen (im Sinne einer Zustimmung zur Übertragung, jedoch unter Aufrechterhaltung des Verbots) geäußert haben, Parteistellung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG) eingeräumt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126544
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20101222_OGH0002_0020OB00025_10F0000_001