Rechtssatz RS0126559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126559
Entscheidungsdatum
27.04.2026
Rechtssatz
Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann.Zahlungsunfähigkeit iSd Paragraph 66, KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 99/10w
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
Beisatz: Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Eine noch längere Frist setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist. (T1)
Bemerkung: Zur Zahlungsstockung siehe RS0126561. (T2); Veröff: SZ 2011/2
- 2 Ob 117/12p
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 117/12p
Auch; Vgl Beis wie T1
- 17 Ob 11/22z
Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 11/22z
- 17 Ob 14/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 17 Ob 14/24v
- 4 Ob 179/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2026 4 Ob 179/25i
vgl aber; Beisatz: Die sogenannte Prozentsatzmethode stellt nur eine Orientierungshilfe für häufig vorkommende Durchschnittsfälle dar. Es gibt daher keine starre 5 %-Grenze, bis zu der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls zu verneinen wäre. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126559
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0030OB00099_10W0000_001