Rechtssatz RS0126868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126868
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der spätere Antrag zurückzuweisen.Die Verbindung nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der spätere Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 17/11w
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 17/11w
- 10 Ob 100/11w
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 100/11w
Auch
- 5 Ob 213/11a
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 213/11a
nur: Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. (T1)
Beisatz: Der Gesetzgeber wünscht erkennbar nicht, dass derselbe Verfahrensgegenstand in zwei Verfahren parallel abgehandelt wird. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ verwirklicht, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass über einen Anspruch im Sinne der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft nicht wiederholt abgesprochen wird. (T2)
- 6 Ob 103/12h
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 103/12h
nur: Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel, ist der spätere Antrag zurückzuweisen. (T3)
Beisatz: Bezieht sich der Herabsetzungsantrag auf einen anderen Zeitraum - nämlich jenen, der nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren liegt - als die seinerzeitige Oppositionsklage, steht die Entscheidung im Oppositionsverfahren der Einbringung und Erledigung eines Antrags auf Einschränkung der einstweiligen Verfügung jedenfalls soweit nicht entgegen, als die behaupteten Sachverhaltsänderungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren eingetreten sind. (T4)
- 4 Ob 66/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 66/13d
Vgl
- 5 Ob 50/13h
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
nur: Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. (T5)
Beisatz: Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wird nun auch im Verhältnis Klage/außerstreitiger Sachantrag bejaht. (T6)
- 9 Ob 27/14g
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
Auch; nur T3; Beisatz: Haben eine bereits erhobene Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel und geht es jeweils um den Unterhaltsanspruch für denselben Zeitraum, ist der spätere Antrag zurückzuweisen. (T7)
- 7 Ob 142/15f
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 142/15f
Vgl; Beis wie T6
- 5 Ob 38/16y
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 38/16y
nur T5
- 3 Ob 66/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7
Beisatz: hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO. (T8)
- 8 Ob 2/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 2/25i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126868
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20110412_OGH0002_0040OB00017_11W0000_001