Rechtssatz RS0126872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126872
Entscheidungsdatum
15.12.2022
Rechtssatz
Die sich aus dem Schutz des Eltern‑Kind‑Verhältnisses ergebende und in § 145b ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am Aufrechtbleiben der Eltern‑Kind‑Beziehung. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des § 145b ABGB entschuldigen.Die sich aus dem Schutz des Eltern‑Kind‑Verhältnisses ergebende und in Paragraph 145 b, ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am Aufrechtbleiben der Eltern‑Kind‑Beziehung. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des Paragraph 145 b, ABGB entschuldigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 8/11x
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
Veröff: SZ 2011/48
- 9 Ob 28/14d
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d
Auch; Beisatz: § 159 ABGB (früher § 145b ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. Verhaltenspflichten, die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben, schützen also auch den anderen Elternteil; deren schuldhafte Verletzung kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen. (T1)
- 10 Ob 27/15s
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 27/15s
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 3 Ob 86/16t
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
Beis wie T1
- 3 Ob 23/19g
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 23/19g
Auch
Anm: Der Beisatz (T2) und die Gleichstellung zu der vorangegangen Entscheidung 2 Ob 180/17k wurden gelöscht. - Februar 2023 (T2a)
- 1 Ob 211/20s
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 211/20s
vgl auch; Beisatz: Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu. (T3)
Anm: Veröff: SZ 2021/29
- 3 Ob 216/22v
Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 216/22v
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Elternteils gegenüber dem anderen für Kosten eines HKÜ-Verfahrens wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots nach § 159 ABGB. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126872
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20110412_OGH0002_0040OB00008_11X0000_001