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Rechtssatz RS0127005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127005

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Rechtssatz

Die Aufgabe des Vorsitzenden der Generalversammlung  ist es ‑ mangels anderer Regelung in der Satzung - den Ablauf der Generalversammlung festzulegen, die Abstimmungen durchzuführen sowie gegebenenfalls die Verhandlungs‑ und Abstimmungsergebnisse festzustellen; ihm steht auch die Sitzungspolizei zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 99/11v
    Veröff: SZ 2011/73
  • 6 Ob 23/13w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 23/13w
    Beisatz: Wurde das Beschlussergebnis gerade nicht vom Vorsitzenden festgestellt, kommt dem Beschluss der Generalversammlung schon aus diesem Grund keine vorläufige Verbindlichkeit zu. (T1)
  • 6 Ob 38/18h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 38/18h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wurde über die Bestellung eines Vorsitzenden der Generalversammlung weder Einvernehmen erzielt noch ein entsprechender (Mehrheits-)Beschluss gefasst, so fehlt es auch an der Möglichkeit einer zunächst verbindlichen Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung. (T2)
    Veröff: SZ 2018/33
  • 6 Ob 149/19h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 149/19h
    Beisatz: Der Versammlungsleiter (Vorsitzende) einer Generalversammlung einer GmbH hat sein Amt unparteilich (neutral) auszuüben. Daraus folgt, dass auch dann, wenn ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Vertreter eines Gesellschafters ist, zum Versammlungsleiter gewählt wurde, dieser in dieser Funktion gerade nicht als Vertreter seiner Partei handelt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127005

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20110616_OGH0002_0060OB00099_11V0000_002