Rechtssatz RS0127046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127046
Entscheidungsdatum
22.10.2015
Rechtssatz
Nach der Legaldefinition des § 4 Abs 1 Satz 1 WRG 1934 bzw WRG 1959 ist alleinige Voraussetzung für die Qualifikation als öffentliches Wassergut der Umstand, dass es sich um ein wasserführendes oder verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers handelt und der Bund(esschatz) als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Es besteht auch kein Anlass dafür, zwischen dem verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und solchen Grundflächen zu unterscheiden, die nur deshalb nicht mehr von Wasser bedeckt sind, weil sie auf das Niveau des umliegenden Uferbereichs angeschüttet wurden.Nach der Legaldefinition des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 WRG 1934 bzw WRG 1959 ist alleinige Voraussetzung für die Qualifikation als öffentliches Wassergut der Umstand, dass es sich um ein wasserführendes oder verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers handelt und der Bund(esschatz) als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Es besteht auch kein Anlass dafür, zwischen dem verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und solchen Grundflächen zu unterscheiden, die nur deshalb nicht mehr von Wasser bedeckt sind, weil sie auf das Niveau des umliegenden Uferbereichs angeschüttet wurden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 61/11v
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 61/11v
- 1 Ob 100/13g
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 100/13g
Vgl auch
- 1 Ob 98/15s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 98/15s
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/116
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127046
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20110428_OGH0002_0010OB00061_11V0000_001