Rechtssatz RS0127170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127170
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Rechtssatz
Nach dem ersten Satz des § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.Nach dem ersten Satz des Paragraph 922, Absatz 2, ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T1)
- 4 Ob 250/16t
Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t
Vgl; nur: Die Werbung ist in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T2)
- 1 Ob 152/18m
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 152/18m
Auch; Beisatz: Keine solche öffentliche Äußerung liegt vor, wenn dem Kaufinteressenten ein Exposé über eine Liegenschaft übergeben wird. (T3)
- 5 Ob 40/21z
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 40/21z
Beis wie T1; nur T2
- 1 Ob 77/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 77/23i
Beisatz wie T1; nur T2
- 3 Ob 200/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127170
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00176_10M0000_001