Rechtssatz RS0127171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127171
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Rechtssatz
Bei öffentlichen Aussagen des Veräußerers oder seiner Verhandlungsgehilfen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie den konkreten Vertragsverhandlungen (stillschweigend) zugrunde gelegt werden und auf diesem Weg Eingang in die Vereinbarung finden können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Beisatz: Dabei ist nicht entscheidend, ob das Kriterium der Öffentlichkeit eine Äußerung verlangt, die sich aus der Sicht des Erwerbers an einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis richtet, oder ob es ausreicht, dass die Äußerung an eine größere Anzahl von Personen gerichtet ist. (T1)
Beisatz: Bei einem Zeitungsinserat sind beide Voraussetzungen erfüllt. Dasselbe gilt, wenn das Inserat von einer Internetplattform abrufbar ist. (T2)
Beisatz: Hier: Frei erfundenes Baujahr eines Wohnobjektes in einem Inserat. (T3)
- 5 Ob 40/21z
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 40/21z
- 1 Ob 77/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 77/23i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127171
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00176_10M0000_002