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Rechtssatz RS0127171×

Rechtssatz RS0127171

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127171

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Rechtssatz

Bei öffentlichen Aussagen des Veräußerers oder seiner Verhandlungsgehilfen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie den konkreten Vertragsverhandlungen (stillschweigend) zugrunde gelegt werden und auf diesem Weg Eingang in die Vereinbarung finden können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Beisatz: Dabei ist nicht entscheidend, ob das Kriterium der Öffentlichkeit eine Äußerung verlangt, die sich aus der Sicht des Erwerbers an einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis richtet, oder ob es ausreicht, dass die Äußerung an eine größere Anzahl von Personen gerichtet ist. (T1)
    Beisatz: Bei einem Zeitungsinserat sind beide Voraussetzungen erfüllt. Dasselbe gilt, wenn das Inserat von einer Internetplattform abrufbar ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Frei erfundenes Baujahr eines Wohnobjektes in einem Inserat. (T3)
  • 5 Ob 40/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 40/21z
  • 1 Ob 77/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 77/23i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127171

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20110622_OGH0002_0020OB00176_10M0000_002