Rechtssatz RS0127269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0127269
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Rechtssatz
1. Der Bauträgervertrag iSd § 2 Abs 1 BTVG kann im Fall der Errichtung eines Hauses auch den Erwerb der Liegenschaft umfassen. Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt dagegen zu keinem Bauträgervertrag (so schon 6 Ob 89/04p).1. Der Bauträgervertrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, BTVG kann im Fall der Errichtung eines Hauses auch den Erwerb der Liegenschaft umfassen. Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt dagegen zu keinem Bauträgervertrag (so schon 6 Ob 89/04p).
2. Jene Fälle, in denen das Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erworben wird, unterliegen nur unter der Voraussetzung des § 2 Abs 4 BTVG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Eine „wirtschaftliche Einheit“ zwischen den Verträgen kann nur dann angenommen werden, wenn in vertraglicher, zumindest aber in organisatorischer Hinsicht eine so enge geschäftliche Verflechtung zwischen dem Bauträger und dem Liegenschaftseigentümer besteht, dass für den Erwerber der objektiv begründete Eindruck einer praktisch wechselseitigen Bedingtheit beider Verträge entsteht. Die rein subjektive Beurteilung des Erwerbers, sich nur für die Liegenschaft und das Haus gemeinsam zu interessieren oder ein gesamthaftes Finanzierungsbedürfnis des Erwerbers alleine reichen nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit aus.2. Jene Fälle, in denen das Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erworben wird, unterliegen nur unter der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 4, BTVG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Eine „wirtschaftliche Einheit“ zwischen den Verträgen kann nur dann angenommen werden, wenn in vertraglicher, zumindest aber in organisatorischer Hinsicht eine so enge geschäftliche Verflechtung zwischen dem Bauträger und dem Liegenschaftseigentümer besteht, dass für den Erwerber der objektiv begründete Eindruck einer praktisch wechselseitigen Bedingtheit beider Verträge entsteht. Die rein subjektive Beurteilung des Erwerbers, sich nur für die Liegenschaft und das Haus gemeinsam zu interessieren oder ein gesamthaftes Finanzierungsbedürfnis des Erwerbers alleine reichen nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 64/11i
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 64/11i
Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2011/131
- 9 Ob 12/16d
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 12/16d
Auch; Veröff: SZ 2016/46
- 4 Ob 48/19s
Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 48/19s
Vgl
- 28 Ds 5/20d
Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 5/20d
Vgl
- 4 Ob 186/22i
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 186/22i
nur: Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt dagegen zu keinem Bauträgervertrag. (T2)
Schlagworte
wirtschaftliche Einheit; wechselseitige Bedingtheit; geschäftliche Verflechtung, Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund; Bauträger; Liegenschaftserwerb von Drittem
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127269
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20111109_OGH0002_0050OB00064_11I0000_001