Rechtssatz RS0127540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127540
Entscheidungsdatum
22.06.2011
Rechtssatz
Grundsätzlich wird man in AGB unter der Überschrift „Wertsicherung“ mit Regelungen zu rechnen haben, die eine Indexierung, Erhöhung oder Anpassung des vereinbarten Entgelts betreffen. Allerdings wird ein durchschnittlicher Verbraucher, der einen Vertrag ausdrücklich fix ohne Wertsicherung bzw mit fixen Zinsen vereinbart, den Punkt „Wertsicherung“ in AGB gerade nicht auf sich beziehen und auch nicht damit rechnen wird, dass dort trotz der Fixvereinbarung Entgeltanpassungsbestimmungen auch für seinen Fall enthalten sein könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127540
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00198_10X0000_010