Rechtssatz RS0127563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127563
Entscheidungsdatum
09.11.2016
Rechtssatz
Zur Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren seit Inkrafttreten des § 838a ABGB: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.Zur Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren seit Inkrafttreten des Paragraph 838 a, ABGB: Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 111/11y
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 111/11y
- 2 Ob 71/12y
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 71/12y
Vgl; Veröff: SZ 2012/84
- 7 Ob 189/14s
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 189/14s
Vgl; Beisatz: Hier: Streitiges Verfahren; Zuhaltung einer Vereinbarung im Zusammenhang mit einem eingeräumten Aufgriffsrecht. (T1)
- 7 Ob 131/16i
Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 131/16i
Vgl aber; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127563
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_0080OB00111_11Y0000_001