Rechtssatz RS0127603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127603
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Allein aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße (einschließlich des „Ein-Meter-Streifens“) räumt und streut, muss daher noch nicht zwingend darauf zu schließen sein, dass er die Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat, kann er doch auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach § 1319a ABGB tätig sein.Allein aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße (einschließlich des „Ein-Meter-Streifens“) räumt und streut, muss daher noch nicht zwingend darauf zu schließen sein, dass er die Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat, kann er doch auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach Paragraph 1319 a, ABGB tätig sein.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 46/11w
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 46/11w
Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, dass auf Grund einer dem Anrainer erteilten Auskunft „des Magistrats“ wonach der Anrainer sich um den Weg nicht kümmern müsse, der Anrainer die nachfolgende Räum- und Streutätigkeit der Gemeinde entlang seiner Liegenschaft als von den zuständigen Organen gebilligte Übernahme der ihm obliegenden Anrainerpflichten verstehen konnte, ist noch nicht unvertretbar. (T1)
- 2 Ob 194/11k
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 194/11k
- 2 Ob 235/15w
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
Auch; Veröff: SZ 2016/86
- 8 Ob 122/22g
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 122/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Umgekehrter Fall – allein daraus, dass die Anrainer möglicherweise über den 1 m-Bereich hinaus Räumarbeiten durchgeführt haben, kann nicht geschlossen werden, dass sie damit auch die Wegehalterpflichten nach § 1319a ABGB schlüssig übernehmen wollten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127603
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20120119_OGH0002_0020OB00046_11W0000_001